Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_175/2007 /len
Urteil vom 18. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 12. April 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 24. November 2006 mit Eingabe vom 28. März 2007 beim Kantonsgericht St. Gallen angefochten und gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ersucht hat;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 beim Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. April 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: