BGer 6B_229/2007 |
BGer 6B_229/2007 vom 19.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_229/2007 /hum
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Urteil vom 19. Juni 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Verweigerung des Familienzimmers,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
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2.
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Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit, die den Strafvollzug betrifft. Da diese Verfügung jedoch nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist (Art. 284 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen mit Hinweis auf Art. 59bis Abs. 1 sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes), kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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Zudem entspricht die Beschwerde, die zur Hauptsache Ausführungen enthält, die an der Sache vorbeigehen, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht eingetreten werden könnte.
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3.
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Ausnahmsweise kann auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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