Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_245/2007 /hum
Urteil vom 19. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 600.-- gebüsst worden ist. Die 25 Anträge und 42 Seiten umfassende Beschwerde kann nur als querulatorisch (vgl. nur z.B. Anträge 1 und 2) und damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Wie schon in früheren Verfahren (z.B. Urteil 5P.491/2006 vom 4. Dezember 2006) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sich vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: