BGer 6B_245/2007 |
BGer 6B_245/2007 vom 19.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_245/2007 /hum
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Urteil vom 19. Juni 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.
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Das Präsidium zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2007 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 600.-- gebüsst worden ist. Die 25 Anträge und 42 Seiten umfassende Beschwerde kann nur als querulatorisch (vgl. nur z.B. Anträge 1 und 2) und damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG eingestuft werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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3.
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Wie schon in früheren Verfahren (z.B. Urteil 5P.491/2006 vom 4. Dezember 2006) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht sich vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
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Demnach erkennt das Präsidium:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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