BGer 6S.530/2006 |
BGer 6S.530/2006 vom 19.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.530/2006 /rom
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Urteil vom 19. Juni 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
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Gerichtsschreiber Willisegger.
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Parteien
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich,
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B.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Jürg Federspiel,
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C.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Diego Degiorgi,
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB); Widerruf (Art. 41 Ziff. 3 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB), Verfahrenskosten (Art. 246 und 172 BStP)
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Im August 2003 nahm B.________ in der Dominikanischen Republik Kontakt auf zu venezolanischen Staatsangehörigen, die im Drogenhandel tätig sind. Gemeinsam mit A.________ veranlasste sie eine Lieferung über 940 Gramm Kokain. Daraufhin wurde ein Drogenkurier (als sog. Body-Packer) eingesetzt, welcher den in Fingerlingen abgefüllten Stoff schluckte und von Venezuela über Spanien in die Schweiz einführte, wo er am 18. September 2003 ankam. A.________ und C.________ holten den Kurier am Flughafen Zürich ab und brachten ihn in eine Wohnung, um die Fingerlinge mit dem Kokain auszuscheiden. Die Drogen wurden alsdann gewogen, getestet, abportioniert und später von A.________ - unter Mithilfe von B.________ und C.________ - an verschiedene Abnehmer verkauft. Der dabei erzielte Gewinn wurde zwischen A.________ und B.________ geteilt. C.________ wurde mit € 1500 entschädigt.
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Am 16. November 2003 erfolgte auf Veranlassung von A.________ eine zweite Lieferung über 940 Gramm Kokain. Dabei wurde derselbe Drogenkurier und auf die gleiche Weise wie beim ersten Mal eingesetzt. Kurz nach dessen Eintreffen in A.________s Wohnung erschien auch C.________, der über mehrere Stunden den Kurier beim Ausscheidevorgang betreute und für die Verpflegung sorgte. Bevor dieser mit dem Ausscheiden zu Ende kommen konnte, schritt die Polizei ein.
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B.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 7. April 2006 unter anderem Anklage gegen A.________, B.________, und C.________. Den Angeklagten wird zur Hauptsache mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) als Mittäter zur Last gelegt.
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C.
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Urteil vom 22. August 2006 die Angeklagten A.________ und B.________ als Mittäter der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) schuldig, begangen unter anderem durch Verkauf bzw. Einfuhr von je 940 Gramm Kokain. Den Angeklagten C.________ verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen durch Verkauf bzw. Anstaltentreffen zum Verkauf von je 940 Gramm Kokain. Vom Vorwurf weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden die Angeklagten teilweise freigesprochen.
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bestrafte die Angeklagten A.________ und B.________ je mit 3 Jahren und 8 Monaten Zuchthaus, den Angeklagten C.________ mit 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 gegen C.________ ausgesprochenen Freiheitsstrafe sah die Strafkammer ab.
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D.
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Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. August 2006 führt die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E.
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Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner A.________ und B.________ wurden wegen Unzustellbarkeit durch öffentliche Publikation im Bundesblatt aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, was sie innert Frist nicht getan haben. Das Bundesgericht hat ihnen mit Beschluss vom 4. April bzw. 7. Mai 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Korinna Fröhlich bzw. Rechtsanwalt Jürg Federspiel als amtliche Verteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren bezeichnet. Beide Rechtsvertreter stellen je den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner C.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Art. 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz [SGG]; SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Diese Übergangsbestimmung regelt bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 den Beschwerdeweg ans Bundesgericht und sieht vor, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Art. 268 ff. des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Art. 269 Abs. 2 BStP findet jedoch keine Anwendung (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG).
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Seit dem 1. Januar 2007 wird der Beschwerdeweg ans Bundesgericht durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) geregelt. Da der angefochtene Entscheid vor dessen Inkrafttreten ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit die Art. 268 ff. BStP nach Massgabe der vorstehend genannten Übergangsbestimmung.
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind vorliegend aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist "der Bundesanwalt" zur Beschwerde berechtigt. Die vorliegende Eingabe vom 28. November 2006, eingereicht als Nichtigkeitsbeschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, ist von einem Staatsanwalt des Bundes unterzeichnet. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob die Staatsanwälte des Bundes zur Beschwerdeführung berechtigt seien, was im Lichte von BGE 131 IV 142 zweifelhaft erscheine. In diesem Entscheid war zu beurteilen, wer im Kanton Wallis öffentlicher Ankläger im Sinne von Art. 270 lit. c BStP ist bzw. ob neben dem Generalstaatsanwalt auch Staatsanwälte mit beschränkten Regionalkompetenzen zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt seien (BGE, a.a.O., E. 1). Für das Bundesstrafverfahren kann sich diese Frage jedoch nicht stellen, sondern einzig, ob die Staatsanwälte des Bundes Nichtigkeitsbeschwerde an Stelle des Bundesanwaltes (und nicht neben ihm) erheben können.
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Der Bundesanwalt kann sich nach Art. 16 Abs. 1 BStP durch seine Stellvertreter vertreten lassen. Im Rahmen der sog. Effizienzvorlage (Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1998 zu den Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung; BBl 1998 II 1529) wurde zur Entlastung des Bundesanwaltes seine Stellvertretung erweitert und namentlich die Möglichkeit geschaffen, für jedes Sprachgebiet einen oder mehrere Vertreter zu bezeichnen (Art. 16 Abs. 2 BStP; BBl 1998 II 1553). In der Zusatzbotschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. September 2001 (BBl 2001 VI 6049) werden sodann die Staatsanwälte des Bundes ausdrücklich als Prozesspartei und Vertreter des Bundesanwaltes im Bundesstrafverfahren genannt (BBl 2001 VI 6054, 6057). Grundsätzlich muss jener Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren geführt hat, auch die Anklage vor Bundesstrafgericht im Namen des Bundesanwaltes im Sinne von Art. 125 ff. BStP erheben und vertreten (BBl 2001 VI 6059), was er im vorliegenden Fall getan hat. Kommt den Staatsanwälten aber die Funktion des öffentlichen Anklägers des Bundes zu, sind sie befugt, für den Bundesanwalt nach Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben.
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2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG findet der Vorbehalt zugunsten der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP) keine Anwendung. Das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde steht schon deshalb nicht offen, weil es nur gegen kantonale Entscheide zulässig ist, nicht aber gegen Entscheide von Bundesbehörden (Art. 84 ff. OG). Wohl leitet die Rechtsprechung aus der Übergangsbestimmung ab, dass mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts die gleichen Beschwerdegründe angerufen werden können wie gegen kantonale Strafurteile (Entscheide des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 2.1 und 6S.150/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch betont, dass damit keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes einhergehe, und er deshalb nicht befugt sei, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers, einschliesslich des Rechts auf Schutz vor Willkür, zu rügen. Begründet wird dies zum einen damit, dass der öffentliche Ankläger nicht Grundrechtsträger sei, und zum anderen mit der Entstehungsgeschichte von Art. 33 SGG, die nicht erkennen lasse, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebefugnis des Bundesanwaltes hätte erweitern wollen (Urteil 6S.150/2006, a.a.O., E. 3.2). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung zu Inhalt und Tragweite der übergangsrechtlichen Regelung abzuweichen. Auf die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ist daher nicht einzutreten, soweit sie einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) im Zusammenhang mit den ergangenen Freisprüchen rügt.
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3.
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Die Bundesanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung des Beschwerdegegners C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i. V. m. Art. 25 StGB) und macht geltend, dieser habe sich als Mittäter schuldig gemacht.
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3.1 Die Vorinstanz stellt folgenden Sachverhalt für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis BStP): Am 18. September 2003 wurden auf Bestellung von A.________ und B.________ erstmals 940 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.1, S. 26; Ziff. 3.2.3, S. 28). Die Drogen wurden in die Wohnung von A.________ verbracht, dort gelagert und in der Folge an verschiedene Abnehmer verkauft (Ziff. 3.2, S. 26 f.). An diesen Vorgängen hat sich C.________ insofern beteiligt, als er den Drogenkurier am Flughafen Zürich abholte, auf Anweisung von A.________ das ausgeschiedene Kokain abportionierte, Verkäufe tätigte und dafür mit € 1500 entschädigt wurde (Ziff. 3.2.2 S. 27; Ziff. 1.4 S. 37). Auf Veranlassung von A.________ führte der Drogenkurier am 16. November 2003 abermals und auf die gleiche Weise 940 Gramm Kokain ein (Ziff. 6.2.1, S. 32). C.________ erschien kurz nach dem Eintreffen des Kuriers in der Wohnung, betreute diesen beim Ausscheiden des Kokains und sorgte für die Verpflegung (Ziff. 6.2.2, S. 33). Die Polizei schritt ein, noch bevor das Kokain vollständig ausgeschieden war.
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Aufgrund dieses Sachverhalts erklärt die Vorinstanz den Beschwerdegegner C.________ der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i. V. m. Art. 25 StGB schuldig. Sie führt aus, der Tatbeitrag von C.________ hebe sich qualitativ von jenem der Hauptbeteiligten A.________ und B.________ ab. Er habe in untergeordneter Stellung Hilfe geleistet zum Verkauf von 940 Gramm Kokain (nach der ersten Einfuhr) sowie zum Anstaltentreffen zum Verkauf von 940 Gramm Kokain (nach der zweiten Einfuhr). Hinsichtlich der zweiten Drogenlieferung sei er nicht Gehilfe zur Einfuhr, da diese bei seinem Eintreffen abgeschlossen gewesen sei, sondern beim Ausscheiden, also beim Anstaltentreffen zur Drogenveräusserung (angefochtener Entscheid, Ziff. 1.4., S. 37 f.).
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3.2 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- oder durchführt bzw. unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 269; 118 IV 397 E. 2c S. 400; 106 IV 72 E. 2b S. 73).
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Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91).
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Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135; 121 IV 198 E. 2a S. 200). Im Sinne dieser Bestimmung Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 und 2.5).
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3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid kümmerte sich der Beschwerdegegner C.________ nach der ersten Lieferung um das Abportionieren des ausgeschiedenen Kokains und verkaufte es. Damit hat er den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs, allenfalls auch der Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 BetmG), in eigener Person erfüllt. Bei dieser Sachlage bleibt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Raum für die Annahme von Gehilfenschaft. Ob er die Tat ausschliesslich auf Weisung von A.________ begangen habe, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebenen Handlungen ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73). Unerheblich ist auch, ob er als (untergeordnetes) Mitglied der Bande um A.________ und B.________ anzusehen ist, was dem angefochtenen Entscheid nicht mit Sicherheit entnommen werden kann. Für die von ihm selber begangenen Handlungen hat er als Täter einzustehen, auch wenn er ohne Verfolgung eigener Interessen auf Geheiss gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen. Dieser Umstand ist gegebenenfalls bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB zu berücksichtigen (BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73).
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3.4 Nach der zweiten Lieferung stellte sich C.________ im Hinblick auf den geplanten Verkauf erneut zur Verfügung. Kurze Zeit nach der Ankunft des Drogenkuriers traf auch er in der Wohnung von A.________ ein und betreute den Kurier beim Ausscheiden des Kokains. Die Vorinstanz selbst nimmt an, dass das Betreuen des Kuriers unmittelbar dazu diente, die Drogen verfügbar zu machen und sicherzustellen, um sie dann in den Handel zu bringen (angefochtener Entscheid, Ziff. 1.4, S. 38). Ist das Verhalten aber klar erkennbar auf den Drogenhandel gerichtet, liegt darin ein Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 BetmG und damit ein selbständig erfasstes Delikt. Die Auffassung der Vorinstanz, C.________ habe sich lediglich als Gehilfe zum Anstaltentreffen schuldig gemacht, käme nur in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass er nicht die Absicht gehabt habe, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter zu beteiligen (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136 mit ausführlichen Hinweisen). Nachdem indessen feststeht, dass er bereits vor wenigen Wochen sich gegen Entschädigung am Kokainhandel beteiligt hatte und sich abermals zur Verfügung stellte, lassen die gegebenen Umstände vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass er beabsichtigte, sich erneut am geplanten Verkauf der Drogen als (Mit-)Täter zu beteiligen. Dass es nicht soweit kam, ist allein auf den Eingriff der Polizei zurückzuführen.
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3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner C.________ sich des Tatbestandes des Verkaufs (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) sowie des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 BetmG) schuldig gemacht hat und dafür zu bestrafen ist. Seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft und die Anwendung des entsprechenden Strafmilderungsgrundes (Art. 25 StGB) verletzt somit Bundesrecht.
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4.
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Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 41 Ziff. 3 StGB, indem sie vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Bezirkanwaltschaft Winterthur vom 10. Juli 2003 gegen C.________ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen Gefängnis absehe. Der Verzicht auf den Widerruf bedeute eine unzulässige Vorwirkung des neuen Rechts.
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4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen auf Ersatzmassnahmen erkennen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall und gute Bewährungsaussichten sind bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit kumulative und prinzipiell gleichwertige Voraussetzungen für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen (BGE 117 IV 97 E. 3c).
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4.2 Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf den Widerruf im Wesentlichen damit, dass das neue Recht für die Frage des Widerrufs einzig auf die Bewährungsaussichten abstelle und nicht mehr zwischen leichten und anderen Straftaten unterscheide. Das Bundesgericht habe zwar entschieden, die laufende Revision könne die Auslegung des geltenden Rechts nicht so weit beeinflussen, dass das Kriterium des "leichten Falles" gänzlich in den Hintergrund trete (BGE 128 IV 237 unveröffentlichte E. 3.2). Die Entscheidung datiere aber vom 23. Mai 2002 (recte: 17. Juli 2002) und die Inkraftsetzung des neuen Rechts stehe nunmehr unmittelbar bevor. Es wäre stossend, der neuen Regelung nicht Rechnung zu tragen, zumal das anwendbare Recht den Widerruf einer kurzen Strafe im Lichte der Besserungswirkung einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe nicht zulasse (angefochtener Entscheid, S. 47 f.).
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4.3 Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdegegner C.________ wegen Verbrechen innerhalb der Probezeit zu einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus. Die Voraussetzungen für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB sind somit gegeben. Bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Absatz 2 vorliegt, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu (BGE 117 IV 97 E. 3c/cc S. 101). Die ausgefällte Zuchthausstrafe von 28 Monaten liegt indessen weit über der 3-Monats-Grenze. Es ist ausgeschlossen, diese Grenze auf dem Wege der Auslegung bis auf Freiheitsstrafen in der ausgesprochenen Höhe auszudehnen (BGE 128 IV 237 unveröffentlichte E. 3.2 am Ende). Die Annahme eines leichten Falles fällt somit ausser Betracht. Daran vermag weder die von der Vorinstanz gestellte günstige Prognose etwas zu ändern noch der Umstand, dass das Inkrafttreten des neuen Rechtes im Urteilszeitpunkt unmittelbar bevorstand. Ebenso wenig kann es auf die Dauer der zu widerrufenden Strafe ankommen, sonst wären diejenigen Verurteilten privilegiert, die früher schwer straffällig geworden sind (BGE 117 IV 97 E. 3c/bb S. 100). Die Vorinstanz hat daher den Widerrufsverzicht mit unzutreffenden Argumenten begründet bzw. den zulässigen Rahmen der Auslegung mit Blick auf die Gesetzesrevision überschritten. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird nicht übersehen, dass bei der Neubeurteilung vom mittlerweile in Kraft getretenen neuen Recht auszugehen sein wird, soweit es das mildere ist (Art. 2 StGB).
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5.
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Die Bundesanwaltschaft erachtet Art. 63 StGB als verletzt. Sie beanstandet eine rechtsungleiche Strafzumessung, weil die Mittäter A.________ und B.________ mit einer gleich hohen Freiheitsstrafe belegt werden. Beide hätten als gleichwertige Partner gehandelt, doch bei B.________ sei zu berücksichtigen, dass sie nur wenige Monate nach dem Vollzug einer fünfjährigen Freiheitsstrafe in der Dominikanischen Republik rückfällig geworden sei. Dieser Umstand müsse zu einem deutlich höheren Strafmass im Vergleich zum Mittäter A.________ führen.
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5.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn der Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
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Mittäter sind nach den gleichen Massstäben möglichst rechtsgleich zu beurteilen. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen notwendigerweise zu gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Abweichungen im Strafmass. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten zu unterscheiden pflegen. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen; ferner Entscheid des Bundesgerichts 6S.477/2004 vom 1. März 2005 E. 2.2.3 mit Hinweis).
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5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten eingehend auseinander. Sie kommt zum Schluss, dass das Verschulden von A.________ als schwer zu gewichten sei, jenes von B.________ dagegen lediglich als erheblich. Die unterschiedliche Gewichtung wird unter anderem damit begründet, dass der Beitrag von B.________ sich im Wesentlichen auf die Beschaffung der Drogen in Mittelamerika und den Geldtransfer beschränkt habe, sie am Drogenverkauf selbst aber kaum beteiligt gewesen sei. Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, Ziff. 2.2, S. 41 und Ziff. 3.2, S. 42 f.).
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Die Vorinstanz berücksichtigt sodann strafschärfend bzw. -erhöhend bei beiden Angeschuldigten die Tat- und Deliktsmehrheit, bei B.________ zusätzlich den Rückfall im Sinne von Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, da sie die strafbaren Handlungen weniger als fünf Jahre nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in der Dominikanischen Republik verübte. Die Vorinstanz wertet zu Gunsten der beiden Angeschuldigten je in mittlerem Masse strafmindernd die Dauer der Voruntersuchung, die gute Führung während des vorzeitigen Strafantritts sowie den Umstand, dass ihnen die Wohnung durch die Polizei vermittelt wurde. Bei A.________ berücksichtigt sie leicht strafmindernd, dass er nicht vorbestraft ist (angefochtener Entscheid, Ziff. 2.3, S. 41 f. und Ziff. 3.3, S. 43).
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Die Vorinstanz verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung in der Strafzumessung nicht, wenn sie beide Mittäter - ausgehend vom stärker gewichteten Verschulden bei A.________ einerseits und unter Berücksichtigung der bei B.________ ins Gewicht fallenden Vorstrafe anderseits - mit einer gleich hohen Freiheitsstrafe bestraft. Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und nach Massgabe des Vorliegens beim jeweiligen Täter gewichtet. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz davon absieht, eine sog. Einsatzstrafe zu beziffern und in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit sie die einzelnen Faktoren straferhöhend oder strafmindernd in Rechnung stellt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Der Einwand der Bundesanwaltschaft, A.________ und B.________ hätten als gleichwertige Partner zusammengewirkt, übersieht, dass die Vorinstanz das jeweilige Verschulden der Mittäter unterschiedlich gewichtet, nämlich nach Massgabe der von ihnen geleisteten Tatbeiträge, was Bundesrecht nicht verletzt.
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6.
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Die Bundesanwaltschaft macht eine Verletzung von Art. 172 Abs. 1 BStP geltend. Diese erblickt sie darin, dass die Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges nicht den Verurteilten überbunden, sondern dem Staat belassen werden.
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6.1 Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafverfahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen (Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung des Bundesrates vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher ausgeführt. Danach sind Gebühren für Untersuchungshandlungen geschuldet, die vom Bundesanwalt, von der Bundeskriminalpolizei und vom eidgenössischen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet werden (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Die Auslagen demgegenüber umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, die Untersuchungshaft, den Transport von Untersuchungsgefangenen, Reisen und Unterkunft, Gutachten, Rechtshilfe, Postsendungen, Fernmeldeverkehr, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung).
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Das Gericht hat die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP nach den Regeln von Art. 172 ff. BStP zu verlegen. Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihn das Gericht ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP).
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Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen nur ein, wenn das Gericht von einem unrichtigen Begriff der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht massgebenden Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).
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6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Kosten des - allenfalls auch vorzeitigen - Vollzugs von Freiheitsstrafen seien vom Staat zu tragen. Die auf die Freiheitsstrafe anrechenbare Untersuchungshaft bewirke eine erzwungene Freiheitsentziehung, weshalb die Kosten der Untersuchungshaft den Kosten des Strafvollzuges gleichzustellen seien. Daher und "im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung" des Verurteilten erscheine es gerechtfertigt, die Haftkosten dem Staat zu belassen.
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6.3 Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass der Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat, wozu insbesondere die Auslagen für die Untersuchungshaft gehören. Die Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Verurteilte die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge seiner Tat schuldhaft verursacht hat (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174; zu den Prinzipien Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 24 ff., 129 ff.; ausführlich zum deutschen Recht Wilhelm Degener, Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, vor § 464 N. 8 ff.). Eine Reduktion bzw. Befreiung von der Kostentragungspflicht ist nur aus "besonderen Gründen" möglich (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). In Entsprechung zum Verursacher- bzw. Verschuldensprinzip sind solche anzunehmen, wenn dem Verurteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet werden kann (Hansjakob, a.a.O., S. 132 ff.). Das trifft zunächst zu für Kosten, die durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind, da die staatlichen Strafverfolgungsbehörden insoweit den Hauptgrund für den Kostenanfall setzten (Hansjakob, a.a.O., S. 132 ff.; vgl. Degener, a.a.O., § 465 N. 15). Es kommt sodann in Betracht, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Kosten bzw. Auslagen entstanden sind und das Untersuchungsergebnis insgesamt ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten ausging - sei es, dass die Umstände abtrennbare Straftaten betreffen, wegen deren der Angeschuldigte nicht verurteilt wird (z.B. bei teilweiser Einstellung des Verfahrens oder Teilfreisprüchen), sei es, dass sich die Umstände bei der Verurteilung (z.B. bei der Qualifikation der Tat) nur zu seinen Gunsten auswirken (Degener, a.a.O., § 465 N. 21 ff.; Hansjakob, a.a.O., S. 140). Ferner ist eine Kostenreduktion denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9 zu Art. 59 Ziff. 2 StGB) oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (Hansjakob, a.a.O., S. 142 ff., 146 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass den finanziellen Verhältnissen des Verurteilten - neben der Bedeutung des Falles und dem Zeit- und Arbeitsaufwand - bereits und in erster Linie bei der Festlegung der Pauschalgebühren angemessen Rechnung zu tragen ist, wofür weite Gebührenrahmen zur Verfügung stehen (Art. 3 und 4 der Verordnung). Die gesetzliche Regelung verlangt daher eine gewisse Zurückhaltung, den Verurteilten darüber hinaus wegen schlechter finanzieller Verhältnisse von der Kostentragung in Bezug auf einzelne Auslagen zu befreien. Ist vom Grundsatz der Kostentragungspflicht auszugehen, so ist ein Abweichen von der Regel im Urteil stets zu begründen und insbesondere darzulegen, inwiefern im konkreten Einzelfall "besondere Gründe" vorliegen.
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Die Vorinstanz befreit die Verurteilten von den Haftkosten zur Hauptsache mit der Begründung, die Untersuchungshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und stelle wie diese eine erzwungene Freiheitsentziehung dar. Dass dem Untersuchungshäftling die Freiheit entzogen wird, kann indessen kein besonderer Grund im Sinne von Art. 172 Abs. 1 BStP sein. Wäre dem so, dürften dem Verurteilten die Kosten für die Untersuchungshaft nie auferlegt werden, womit die gesetzliche Regelung ins Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gilt für die praktisch ausnahmslos zu gewährende Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGE 117 IV 404 E. 2). Ebenso wenig kann die Kostenbefreiung bloss damit begründet werden, die Haftkosten seien "im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten" dem Staat zu belassen. Die Erwägung bleibt ohne jeglichen Bezug zu den Verhältnissen im konkreten Einzelfall. Die Vorinstanz scheint denn auch vielmehr die Auffassung zu vertreten, dass der Staat aus allgemeinen Überlegungen zur Resozialisierung die Haftkosten generell zu tragen habe, was in dieser Form mit dem Gesetz nicht vereinbar ist und auch nicht zutreffend sein kann, da die Untersuchungshaft der Beweissicherung dient und nicht dem Zwecke der Resozialisierung (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Indem die Vorinstanz die Verurteilten mit sachlich unzutreffenden Argumenten von der Kostentragung in Bezug auf die Untersuchungshaft befreit, verletzt sie Bundesrecht.
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6.4 Art. 172 Abs. 1 BStP regelt die Kostentragung nur für die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 246 BStP, nicht hingegen für die Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs. Die Vollzugskosten werden im Bundesstrafrechtspflegegesetz einzig in Art. 241 Abs. 2 BStP erwähnt, wonach der Bund dem Kanton, den er mit dem Vollzug beauftragt, die Kosten des Unterhalts der Gefangenen vergütet. Ob und inwieweit der Verurteilte die Vollzugskosten zu tragen hat, richtet sich nach Art. 368 StGB (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1971; heute Art. 380 StGB) bzw. nach kantonalem Recht. Die Kantone sehen regelmässig vor, dass der Staat die Vollzugskosten übernimmt (siehe François Clerc/Michele Rusca, Les frais d'exécution, in: L'homme dans son environnement, Fribourg 1980, S. 396; Hansjakob, a.a.O., S. 123). Diese Regelung schreibt das Bundesrecht neu in Art. 380 StGB (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007) verbindlich vor: Die Kantone tragen die Kosten des Straf- und Massnahmevollzugs, wobei der Verurteilte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den Kosten beteiligt wird (Art. 380 Abs. 1 und 2 StGB).
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Der vorläufige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76; Martin Schubarth, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzuges, ZStR 96/1979, S. 295 ff.). Er soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können. Seine Grundlage hat er nicht in einem rechtskräftigen Urteil, sondern beruht auf einem Gesuch des Angeschuldigten (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79). Soweit es um den Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorläufigen Strafvollzuges die Regelung über die Untersuchungshaft Anwendung (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Schubarth, a.a.O., S. 311). Was dagegen den eigentlichen Vollzug angeht, so ist der vorzeitige Strafantritt als Strafvollzug zu behandeln (Schubarth, a.a.O., S. 311; Thomas Hansjakob, a.a.O., S. 121). Kostenrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten des vorzeitigen Strafantrittes nicht zu den Untersuchungskosten gehören (Hansjakob, a.a.O., S. 121; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Bern 1987, S. 87 und 142). Das gilt unabhängig davon, ob für das Strafverfahren die kantonalen oder die eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Wenn - wie hier - die verfahrenszuständigen Bundesbehörden dem Angeschuldigten den vorzeitigen Strafantritt bewilligen, erklären sie damit ihre Zustimmung, dass er in das Vollzugsregime übertritt, was zur Folge hat, dass der Bund dem Kanton die Gefangenschaftskosten nach Art. 241 Abs. 2 BStP vergüten muss. Handelt es sich bei den Kosten des vorzeitigen Strafvollzugs demzufolge nicht um Verfahrenskosten, sondern um Vollzugskosten, können sie dem Verurteilten auch nicht gestützt auf Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt werden. Die Vorinstanz sieht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ab.
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7.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet und ist im dargelegten Umfang gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den teilweise unterliegenden Beschwerdegegnern ist die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, so dass keine Kosten zu erheben sind und ihren Rechtsvertreten, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich und Rechtsanwalt Jürg Federspiel, eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist (Art. 278 Abs. 3 BStP, Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. August 2006 (in Dispositiv Ziff. III./2-4 sowie in Dispositiv I./5, II./5 und III./6) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners A.________, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin B.________, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, werden für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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