BGer 9C_170/2007 |
BGer 9C_170/2007 vom 19.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_170/2007
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Urteil vom 19. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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M.________ Beschwerdeführerin,
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IV-Stelle Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
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23. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf die im Administrativverfahren getroffenen (medizinischen, erwerblichen und aufgabenbereichsspezifischen) Abklärungen lehnte die IV-Stelle Schwyz das am 14. November 2005 eingereichte Leistungsbegehren der 1973 geborenen M.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 infolge eines Invaliditätsgrades von 23 % bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 25 % und einem Anteil Haushalt von 75 % ab.
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B.
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Mit Entscheid vom 23. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24,8 % ab.
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C.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur streitigen Frage, ob die Beschwerdeführerin einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist (Art. 5 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten und anhand der im Haushalt-Abklärungsbericht vom 26. Juli 2006 festgestellten Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich richtig erkannt, dass die Versicherte infolge der relevanten Diagnose (Polyarthralgien, Iumbospondylogenes Schmerzsyndrom und chronischer Asthmahusten) sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bei einem Verhältnis von 75 % Tätigkeit als Hausfrau und 25 % Erwerbstätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24,8 % aufweist (Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen S. 349; BGE 125 V 146 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151).
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Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern diese vorinstanzliche Schlussfolgerung bei der gegebenen Aktenlage offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wäre oder bezüglich Zumutbarkeit sowohl einer einkommenserzielenden als auch der Tätigkeit im Haushalt und daraus resultierendem rentenausschliessendem Invaliditätsgrad Bundesrecht verletzen würde (Art. 95 lit. a BGG). Dabei dringt auch die Berufung darauf, Verwaltung und Vorinstanz hätten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unberücksichtigt gelassen, nicht durch. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz, auch bezüglich der Mitwirkungspflicht, sind ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig.
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3.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb sie mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) im vereinfachten Verfahren erledigt wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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