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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 859/06
Urteil vom 19. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
P.________, 1968, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 12. April 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1968 geborenen P.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 34 %.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2006 ab.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 27. März 2007 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] X.________ vom 20. Dezember 2004, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Leiden (zur Hauptsache der chronischen Impingementsymptomatik mit leichter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter) in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. K.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, vom 27. Januar 2005, der im Wesentlichen die folgenden Kritikpunkte enthält: In Bezug auf die Tätigkeit in einem Büro fehle es der Versicherten an den kognitiven und schulischen Voraussetzungen sowie an den beruflichen Erfahrungen. Mit Blick auf eine leidensangepasste Tätigkeit bemängelte die Ärztin, bei der Feststellung der 75%igen Arbeitsfähigkeit seien lediglich die neuropsychiatrischen Auffälligkeiten einbezogen worden; die "rheumatologischen Limitierungen wie Überkopfarbeiten, repetitive manuelle oder kraftaufwendige Tätigkeiten [seien] zwar festgehalten, jedoch als limitierende Faktoren nicht mehr berücksichtigt". Diese Kritik übersieht, dass die vorgebrachten Gründe, soweit sie invaliditätsfremden Charakter haben, nicht oder erst im Rahmen der erwerblichen Auswirkungen der ermittelten Arbeits(un)fähigkeit mittels Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 berücksichtigt werden. Überdies flossen die festgestellten neuropsychiatrischen Defizite in die Arbeits(un)fähigkeitsbemessung wohl ein, traten gemäss Gutachten der MEDAS-Ärzte aber in Bezug auf die rheumatologischen Befunde in den Hintergrund. Ebenso wenig dringt die Versicherte mit der Rüge an der für eine angepasste Tätigkeit attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit durch. Denn durch die Adaptation wurde den rheumatologischen Beschwerden (körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne gehäufte Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und ohne kraftaufwendige, ständig repetitive manuelle Tätigkeiten) bereits Rechnung getragen, sodass sich keine (weitere) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Frau Dr. med. K.________ die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenentscheidung jedenfalls nicht (E. 2).
4.
Der vom kantonalen Gericht ermittelte, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von 36 % (recte 32 %) ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 19. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: