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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
B 156/06
Urteil vom 21. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
D.________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, Bleicherweg 58, 8027 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. September 2006.
Sachverhalt:
A.
D.________ (geb. 1945) war ab 1. Dezember 1995 Delegierter des Verwaltungsrates und geschäftsführender Direktor der Y.________ AG und in der Vorsorgestiftung der Z.________ AG (im Folgenden: Vorsorgestiftung) sowie in der Stiftung Kadervorsorge A.________ (im Folgenden: Kadervorsorge) berufsvorsorgeversichert. Nach der Fusion der Holding B.________ AG mit der Holding C.________ war er bis 31. Januar 1998 (Freistellung ab 31. Dezember 1997) innerhalb dieser Gesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Fusion wurden auch die Vorsorgestiftung und die Kadervorsorge auf Ende 1998 in die Personalvorsorgestiftung X.________ überführt. Die Stiftungsräte der beiden Stiftungen beschlossen am 20. November 1997/17. Dezember 1997 Verteilungspläne gemäss Art. 23 FZG für die Verteilung der bei der Liquidation der Stiftungen frei werdenden Mittel. Das Amt für berufliche Vorsorge genehmigte diese beiden Verteilungspläne mit Verfügungen vom 17. August 1998. Diese Verfügungen wurden unangefochten rechtskräftig.
B.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 und vom 10. Mai 2001 teilte die Personalvorsorgestiftung X.________ D.________ die ihm aus der Verteilung der freien Stiftungsvermögen der Vorsorgestiftung und der Kadervorsorge zustehenden Mittel mit. Nachdem D.________ eine andere Berechnung verlangt hatte und eine Einigung nicht zustande gekommen war, erhob D.________ am 28. Februar 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Personalvorsorgestiftung X.________ mit dem Begehren, sein Anteil an den freien Mitteln sei auf einer höheren Grundlage zu bemessen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2006 ab.
C.
D.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und erneuert das vorinstanzlich erhobene Rechtsbegehren. Die Personalvorsorgestiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Umstritten ist die infolge der Liquidation der Vorsorgestiftung und der Kadervorsorge erfolgte Zuteilung freier Mittel. Dafür sind die Gerichte nach Art. 73 BVG zuständig, weil und insofern mit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Verteilplans Rechtsansprüche auf Zuteilung freier Mittel entstanden sind (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63 [betreffend die gleichen Vorsorgeeinrichtungen wie im vorliegenden Verfahren]; SZS 2006 S. 46, 461). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.2 In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 der Beschwerde (Verzinsung der nachzuzahlenden Abschlagszahlung) hat sich die Beschwerdegegnerin bereits in der Klageantwort vor der Vorinstanz verbindlich bereit erklärt, einen Zins auf dem Differenzbetrag zur Anrechnung zu bringen, soweit sich erweisen sollte, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Akonto-Zahlungen zu gering waren. Insoweit besteht somit zwischen den Parteien kein Streit mehr und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Beim Streit zwischen Versichertem und Vorsorgeeinrichtung um den Anteil an freien Mitteln handelt es sich um Versicherungsleistungen, so dass sich die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 132 OG richtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 19. April 2005, B 115/04).
3.
3.1 Als Basis für die Verteilung des freien Stiftungsvermögens an die Berechtigten werden gemäss Verteilungsplan die Altersguthaben der aktiven versicherten Mitarbeiter (dazu gehören auch diejenigen, deren Arbeitsverhältnis infolge der Umstrukturierung gekündigt wurde, also auch der Beschwerdeführer) und die Barwerte der Renten der Rentner ermittelt. Umstritten ist vorliegend die Höhe des für die Verteilung massgebenden Altersguthabens des Beschwerdeführers.
3.2 Der Beschwerdeführer hatte unbestritten auf den 31. Januar 1998 folgende Austrittsleistungen:
Bei der Vorsorgestiftung:
Fr. 881'739.55 wovon:
Fr. 584'895.10 eingebrachte Freizügigkeitsleistung per
1. Dezember 1995
Fr. 160'000.- eigene freiwillige Einlage per 1. Dezember 1996
Bei der Kadervorsorge:
Fr. 688'232.75 wovon:
Fr. 600'000.- Einlage der Arbeitgeberin per 31. Dezember 1997
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben die Austrittsleistungen abzüglich die eingebrachte Freizügigkeitsleistung (Fr. 584'895.10), die eigene freiwillige Einlage (Fr. 160'000.-), die Einlage der Arbeitgeberin (Fr. 600'000.-) und die auf diese Beträge entfallenden Zinsen als Basis für die Verteilung der freien Mittel berechnet. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass diese Beträge samt den darauf entfallenden Zinsen zur massgebenden Altersleistung hinzuzurechnen seien.
4.
Grundlage für die Verteilung der freien Mittel ist der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Teilungsplan. Diese Genehmigung kann als solche im Rahmen des Klageverfahrens nach Art. 73 BVG nicht in Frage gestellt werden (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63 E. 4; Urteil in Sachen M. vom 25. Juli 2005, B 6/05, E. 5.2). Umstritten ist jedoch vorliegend die Frage nach dem Inhalt bzw. der Auslegung dieses Teilungsplanes. Diese Frage ist im Verfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen, auch wenn sich dabei vorfrageweise die Frage stellt, in welcher Fassung der Verteilplan genehmigt worden ist.
4.1 Nach der ursprünglichen, am 20. November/17. Dezember 1997 beschlossenen Fassung des Teilungsplans sollte das freie Stiftungsvermögen den aktiven Mitarbeitern und den Rentnern "nach dem Verhältnis ihrer Altersguthaben bzw. Rentenbarwerte" zugeordnet werden. Die Aufsichtsbehörde, welcher der Plan gemäss Art. 23 FZG (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) zur Genehmigung eingereicht worden war, empfahl anlässlich einer Besprechung vom 2. Juli 1998, diesen Passus durch den Zusatz "in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen" zu ergänzen. Der Stiftungsrat der Vorsorgestiftung stimmte an seiner Sitzung vom 3. Juli 1998 dieser Ergänzung zu. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 hielt die Aufsichtsbehörde diese Ergänzung nochmals fest; zur Begründung brachte sie vor, ansonsten würde ein Versicherter mit einer hohen eingebrachten Freizügigkeitsleistung unverhältnismässig zu seinem effektiven Einfluss auf die Bildung freier Mittel berücksichtigt; dadurch wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt. Mit Schreiben vom 8. September 1998 wurde den Versicherten diese Änderung mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass nun die Aufsichtsbehörde den Plan genehmigt habe.
4.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Verteilplan gemäss dieser am 3. Juli 1998 beschlossenen Fassung gilt. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die aufsichtsbehördliche Genehmigung habe sich nicht auf diese Änderung bezogen; genehmigt worden und daher rechtsverbindlich sei der Verteilplan in der ursprünglichen, am 20. November/17. Dezember 1997 genehmigten Version.
4.3 Es trifft zwar zu, dass die Genehmigungsverfügungen vom 17. August 1998 im Rubrum nur auf die Stiftungsratsbeschlüsse vom 20. November und vom 17. Dezember 1997 hinweisen und auch im Text nicht auf die Änderung vom 3. Juli 1998 Bezug nehmen. Nachdem aber die Aufsichtsbehörde selber an der Besprechung vom 2. Juli 1998 und im Schreiben vom 10. Juli 1998 die fragliche Ergänzung empfohlen bzw. erwähnt hat unter Hinweis darauf, dass andernfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt werde, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Behörde den Verteilungsplan nur mit dieser Ergänzung genehmigte. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Behörde eine Fassung genehmigen wollte, die sie selber als gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossend qualifizierte. Die Aufsichtsbehörde hat sich denn auch wiederholt klar in diesem Sinne geäussert (Schreiben vom 31. August 2000 und 17. März 2003).
4.4 Im Schreiben vom 10. Juli 1998 wies die Aufsichtsbehörde zudem darauf hin, dass für die Stiftung Kadervorsorge dasselbe gelte wie für die Vorsorgestiftung. Auch für die Kadervorsorge muss daher diese Ergänzung als mitgenehmigt gelten. Dass - im Unterschied zum Beschluss der Vorsorgestiftung vom 3. Juli 1998 - kein ausdrücklicher Beschluss des Stiftungsrates der Kadervorsorge vorliegt, mit dem diese Änderung beschlossen wurde, ändert daran nichts: Zum einen können - vorbehältlich Nichtigkeit - allfällige Unregelmässigkeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht mehr im Verfahren gemäss Art. 73 BVG gerügt werden (SVR 2005 BVG Nr. 18 S. 59 E. 2.4). Zum andern kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen (Art. 62 Abs. 1 BVG), eine Genehmigung auch ohne entsprechenden Beschluss der Stiftungsorgane mit einer geeigneten Auflage verbinden, wenn anders diese Vorschriften nicht eingehalten wären.
4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Rundschreiben vom 8. September 1998 erhalten zu haben, in welchem auf die Änderung hingewiesen wurde. Er macht bloss geltend, aus diesem Schreiben sei nicht hervorgegangen, dass und in welchem Ausmass er persönlich durch die Änderung betroffen werde; nach Treu und Glauben dürfe deshalb ihm gegenüber nicht diese geänderte Fassung zugrunde gelegt werden. Diese Kritik ist unbegründet: Dem Rundschreiben war die geänderte Version beigelegt und im Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der einschlägige Abschnitt (k) geändert worden war. Zudem ist diese Änderung nicht ungewöhnlich, so dass die Betroffenen nicht damit hätten rechnen müssen; im Gegenteil ist es nahe liegend, dass für die Verteilung der freien Mittel auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird, weil das freie Stiftungsvermögen für jene Versicherten verwendet werden soll, die an dessen Äufnung beteiligt waren (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397). Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, ihm sei individuell eine Zusage gemacht worden, dass der Verteilplan in der ursprünglichen Fassung zur Anwendung gelangen würde; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert deshalb schon daran, dass keine hinreichende Vertrauensgrundlage besteht.
4.6 Damit ergibt sich, dass der Verteilplan in der Fassung samt Änderung vom 3. Juli 1998 als genehmigt zu gelten hat und entsprechend für den Anspruch des Beschwerdeführers anzuwenden ist.
5.
5.1 Bei dieser Ausgangslage ist die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 584'895.10 nicht zu berücksichtigen, da sie unbestritten nicht in der Vorsorgeeinrichtung erworben wurde.
5.2 Anders verhält es sich mit dem Zins auf diesem Kapital. Die Austrittsleistung wird beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung aus der früheren Einrichtung überwiesen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Sie wird in der neuen Einrichtung verzinst und wird samt Zinsen Teil des dortigen Altersguthabens bzw. der Austrittsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; Art. 17 Abs. 1 FZG). Der Zins auf der von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Freizügigkeitsleistung ist damit während der Zugehörigkeit zur neuen Vorsorgeeinrichtung erworben worden und trägt dort zur Äufnung freier Mittel bei.
6.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer und von seiner Arbeitgeberin geleisteten freiwilligen Einlagen von Fr. 160'000.- in die Vorsorgestiftung bzw. Fr. 600'000.- in die Kadervorsorge hat die Vorinstanz erwogen, diese gehörten nicht zu dem in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthaben, weil sie nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhten. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, der Verteilplan stelle nicht auf die geleisteten Beiträge, sondern auf das erworbene Altersguthaben ab. Die beiden Einlagen seien während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses geleistet worden und es sei daraus Altersguthaben gebildet worden.
6.2 Unbestritten haben die Einlagen zu Altersguthaben geführt. Entscheidend ist aber, ob sie als "in der Vorsorgeeinrichtung erworben" betrachtet werden können. Für die Auslegung dieser Bestimmung des Teilungsplans sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Grundsätze für die Vertragsauslegung massgebend, da es sich dabei um eine Regelung handelt, die auf eine behördliche Empfehlung bzw. Anordnung zurückgeht.
6.3 Die freien Mittel sollen denjenigen Versicherten zugute kommen, die zu ihrer Äufnung beigetragen haben (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 397) bzw. für die sie geäufnet wurden (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2012). Dementsprechend werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in der Regel bei der Verteilung der freien Mittel nicht berücksichtigt (BGE 128 II 394 E. 4.4 und 4.5 S. 400), weil sie ausserhalb der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erworben worden sind. Andernfalls könnte, wer der Vorsorgeeinrichtung nur während kurzer Zeit angehört hat, sich durch Einbringung grosser Freizügigkeitsleistungen einen weit überproportionalen Anteil an den freien Mitteln erwerben, was dem Sinn von Art. 23 FZG und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre widersprechen würde. Beigetragen zur Äufnung der freien Mittel haben jedoch die während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beiträge, ebenso der Zins auf den von den Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen (vgl. vorne E. 5.2); denn mit diesen Mitteln konnte die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses arbeiten und einen Ertrag erzielen, der gegebenenfalls zur Bildung freier Mittel führte. Der Passus "in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen" ist demnach im Lichte der Zielsetzungen der Verteilung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes so auszulegen, dass er diejenigen Mittel meint, die während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung durch Beiträge oder durch zur Verfügung Stellen von Kapital entstanden sind.
6.4 Die Einlage von Fr. 160'000.- ist eine freiwillige Einlage gemäss Abschnitt III Ziff. 16 Unterabschnitt 3 des Reglements der Vorsorgestiftung. Gemäss dieser Ziffer kann der Versicherte eine freiwillige Einlage leisten, wenn die von ihm eingebrachte Austrittsleistung aus der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht den in der vorangehenden Ziffer genannten Betrag erreicht. Andere Formen der freiwilligen Einlage sind im Reglement nicht erwähnt. Daraus ergibt sich, dass die fragliche Einlage eine Form der eingebrachten Freizügigkeitsleistung darstellt. Auch wenn das Reglement die Einbringung dieser Einlage zeitlich nicht befristet und vorliegend die Einlage effektiv erst etliche Zeit nach dem Eintritt des Beschwerdeführers erfolgt ist, muss sie doch funktional als eine vom Versicherten eingebrachte Freizügigkeitsleistung betrachtet werden. Es gilt deshalb dafür dasselbe wie in Bezug auf diese (vorne E. 5.1). Dies betrifft auch den darauf erworbenen Zins (vorne E. 5.2).
6.5 Die Einlage von Fr. 600'000.- beruht auf der Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin. In dieser Vereinbarung wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'175'000.- zugesprochen, wovon Fr. 600'000.- zur Äufnung des persönlichen Alterskapitals der beruflichen Vorsorge. Wie aus dem ganzen Zusammenhang hervorgeht, stellte die gesamte Zahlung eine Form der Abfindung an den Beschwerdeführer dar, mit Einschluss des in die Kadervorsorge eingelegten Betrags von Fr. 600'000.-. Auch dieser Betrag wurde nicht in der Vorsorgeeinrichtung, sondern anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworben, selbst wenn die Einzahlung noch einen Monat vor dem formellen Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Zudem fehlt es bei diesem Betrag an wesentlichen Elementen der beruflichen Vorsorge, namentlich der Kollektivität, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips. Auch eine anderslautende Bezeichnung des Betrags in der Vereinbarung verleiht ihm nicht den Charakter einer Vorsorgeleistung (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht, den auf diesem Betrag während eines Monats noch aufgelaufenen Zins zu berücksichtigen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, indem bei anderen Versicherten die ausserhalb der Vorsorgewerke erworbenen Altersguthaben und Rentenbarwerte berücksichtigt worden seien.
7.1 Im Verfahren nach Art. 73 BVG kann nicht mehr gerügt werden, der genehmigte Verteilplan enthalte rechtsungleiche Regelungen; diese Kritik könnte einzig im aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil in Sachen M. vom 25. Juli 2005, B 6/05, E. 5.2). Zulässig ist hingegen die Rüge, der Verteilplan sei auf eine rechtsungleiche Weise angewendet worden.
7.2 Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Ist aus faktischen Gründen eine exakte Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte gar nicht möglich, kann eine unterschiedliche Behandlung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein. Namentlich ist eine völlige Gleichbehandlung von Rentnern und aktiven Versicherten aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nach der Natur der Sache nicht möglich, weshalb auch bei der Verteilung der freien Mittel eine gewisse Differenzierung zulässig ist (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 191).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Rentnern habe die Verteilung der freien Mittel auf die Rentenbarwerte abgestellt; da auch die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen rentenbildend seien, seien diese damit auch in die Bemessungsgrundlage für die Verteilung der freien Mittel eingeflossen. Sodann seien auch bei den aktiven Versicherten die vor dem 1. Januar 1995 allenfalls eingebrachten Freizügigkeitsleistungen nicht erfasst worden und seien somit für die Verteilung der freien Mittel nicht vom Altersguthaben abgezogen worden.
7.4 Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, aber damit gerechtfertigt, auf Anfang 1995 habe das Vorsorgewerk vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat umgestellt. Dabei sei rechnerisch ein Altersguthaben ermittelt worden, welches notwendig gewesen sei, um die vorher beim Leistungsprimat resultierende Rente zu garantieren. Bei diesem Vorgehen, das als solches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist es kaum möglich, ein ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung erworbenes Altersguthaben auszuscheiden. Der Beschwerdeführer hat selber im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, bei den Rentnern sei es von vornherein unmöglich, die seinerzeit eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus dem partizipationsberechtigten Rentenbarwert auszuklammern. Dasselbe gelte für die vor dem 1. Januar 1995 eingetretenen aktiven Versicherten, weil vor diesem Datum die allenfalls eingebrachten Freizügigkeitsleistungen nicht gesondert erfasst worden seien. Es trifft somit zwar zu, dass die in den Verteilplan aufgenommene Formulierung "in der Vorsorgeeinrichtung erworbenen" Altersguthaben und Rentenbarwerte in Bezug auf die altrechtlichen Guthaben und auf die Rentenbarwerte nicht ohne weiteres anwendbar ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Einschränkung auch dort nicht angewendet werden dürfte, wo sie ihrem Sinn entsprechend problemlos anwendbar ist. Zudem ist anzunehmen, dass für die frühere Leistungsprimatrente auch die Dauer der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung massgebend war. Wird diese Rente auf ein Alterskapital umgerechnet, so wird damit dem Umstand Rechnung getragen, der die nachträgliche Änderung des Verteilplans gerechtfertigt hat.
7.5 In Bezug auf die ab 1. Januar 1995 eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen der aktiven Versicherten bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass hier - bei immerhin 53 Versicherten - diese Mittel bei der Ermittlung des Verteilschlüssels ebenfalls ausgeklammert worden sind. Insoweit sind gleiche Sachverhalte gleich behandelt worden und ist der Verteilplan somit auf eine rechtsgleiche Weise angewendet worden.
7.6 Die Beweisanträge, die der Beschwerdeführer vorinstanzlich erfolglos gestellt hat und letztinstanzlich wiederholt, beziehen sich auf die vor 1995 eingebrachten Leistungen und sind nach dem Gesagten nicht rechtserheblich, weil in Bezug auf diese Leistungen eine gewisse Ungleichbehandlung unvermeidbar und damit zulässig ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die angebliche Ungleichbehandlung eines weiteren ehemaligen Mitarbeiters, der bereits vor 1995 im Betrieb tätig war.
8.
Gesamthaft ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 584'895.10 sowie die Einlagen von Fr. 160'000.- und Fr. 600'000.- abzuweisen ist. Gutzuheissen ist sie hingegen in Bezug auf den Zins auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der Einlage von Fr. 160'000.-. Dieser Zins beträgt gemäss nicht bestrittener Darstellung in der Klageantwort Fr. 46'187.-. Klage und Beschwerde haben nicht den zu entrichtenden Anteil an den freien Mitteln quantifiziert, sondern - im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin - nur die als Grundlage für die Verteilung zu berücksichtigende Austrittsleistung. Auch der letztinstanzliche Entscheid hat sich darauf zu beschränken.
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführer obsiegt in sehr untergeordnetem Umfang. Auf die Zusprechung einer anteiligen Parteientschädigung für das letzt- oder vorinstanzliche Verfahren kann in Würdigung der gesamten Umstände verzichtet werden, da der Beschwerdeführer durch sein vorprozessuales und prozessuales Verhalten auch der Beschwerdegegnerin einen grossen Aufwand verursacht hat, den diese nicht erstattet erhält (Art. 159 Abs. 2 OG). Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine (anteilige) Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten, zumal die entsprechenden Voraussetzungen (Pra 2004 Nr. 26 S. 127 E. 5.1 und 5.2) kaum erfüllt sein dürften, entfällt doch ein erheblicher Teil des vorprozessualen Aufwands auf den von vornherein wenig aussichtsreichen Versuch, die rechtskräftige Genehmigung des Verteilplanes wieder in Frage zu stellen.
Ganz oder teilweise obsiegenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Verteilung der freien Mittel der Vorsorgestiftung Z.________ AG auch mit dem Zins auf der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 584'895.10 (vom 1. Dezember 1995 bis 31. Januar 1998) und auf der eigenen freiwilligen Einlage von Fr. 160'000.- (vom 1. Dezember 1996 bis 31. Januar 1998) partizipiert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: