BGer I 364/2006 |
BGer I 364/2006 vom 21.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 364/06
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Urteil vom 21. Juni 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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D.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene D.________, Mutter zweier 1985 und 1989 geborener Kinder, absolvierte in Bosnien-Herzegowina eine kaufmännische Ausbildung und war seit 1. November 1999 als Sachbearbeiterin in der Kreditorenbuchhaltung bei der Firma G.________ tätig. Diese löste das Arbeitsverhältnis aus Restrukturierungsgründen auf den 31. August 2001 auf. D.________ meldete sich am 17. März 2003 unter Hinweis auf multiple, seit März 2002 bestehende rheumatische, gynäkologische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte u.a. Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. V.________, der Dr. med. K,________, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Psychotherapeutin FMH, sowie einen Austrittsbericht der Klinik X.________ ein und liess die Versicherte am Ärztlichen Begutachtungsinstitut Y.________ ipolydisziplinär begutachten (Expertise vom 20. August 2004). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. September 2004 mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 lässt D.________ nebst einem Schreiben ihrer Tochter je einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Z.________ vom 30. Mai 2006 und vom 21. Dezember 2006 über stationäre Behandlungen sowie einen Befundbericht der Neurologischen Klinik des Spitals H.________ vom 5. Januar 2007 auflegen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen bisheriges Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, die dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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2.1 In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermöchten.
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2.2 Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Arztberichte vom 30. Mai und vom 21. Dezember 2006, welche sich in zeitlicher Hinsicht auf den seit Herbst 2005 eingetretenen Sachverhalt beziehen, sind nicht geeignet, die Beurteilung, welche auf die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Februar 2005 beschränkt ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), zu revidieren, womit sie nicht in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 V 358 Erw. 5b).
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3.
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Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der seit 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), richtig dargelegt und zutreffende Ausführungen zur - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352 ff.; vgl. auch BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) gemacht. Hierauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 2. Februar 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1.Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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5.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2002 geltend gemacht. Es ist zu prüfen, ob zu jenem Zeitpunkt während eines Jahres eine mindestens 40%ige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und gleichzeitig eine künftige Erwerbsunfähigkeit in demselben Ausmass vorgelegen hatte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
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5.1 Die Beschwerdeführerin befand sich in Behandlung bei zahlreichen Ärztinnen und Ärzten. Dr. med. V.________ attestierte am 15. April 2003 wegen einer seit Juni 2002 bestehenden schweren Depression und massiven Miktionsstörungen bei einem Status nach Hysterektomie im Juli 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte seit dem 1. März 2002. Dr. med. K,________, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Psychosomatik FMH, stellte im Bericht vom 12. Juli 2003 die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation. Auch sie attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab März 2002. Dr. med. M.________, Oberärztin am Psychiatrischen Zentum I.________ führte in ihrem Bericht vom 13. November 2003 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) in bedeutend psychosozialer Belastungssituation auf. Sie hielt ihre Patientin seit dem 6. Februar 2003 für vollständig arbeitsunfähig. Vom 29. April bis 3. Juni 2003 war die Beschwerdeführerin in der Klinik X.________ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 3. Juni 2003 finden sich die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (F 45.4), einer psychosozialen Belastungssituation (Z63), von Panikattacken mit retrosternalen Schmerzen und Dyspnoe (F41.0) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.11). Über die Arbeitsfähigkeit werden keine Angaben gemacht. Im Gutachten des Y.________ vom 20. August 2004 über eine im Mai 2004 stattgefundene Untersuchung werden schliesslich die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Agoraphobie ICD-10: F40.0) und einer Hyperventilation (ICD-10: F45.33) gestellt. Weitere zahlreiche Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit. Diese wird allein wegen der psychiatrischen Diagnosen auf 20 % festgesetzt. Im Bericht über einen stationären Aufenthalt in der Clinic U.________ vom 8. April bis 5. Mai 2004 werden als Diagnosen insbesondere ein Fibromyalgiesyndrom (18 von 18 positive Druckpunkte), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom und chronische Kopfschmerzen sowie ein depressives Zustandsbild mit Angststörung genannt. Ab September 2004 war die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. N.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Auch diese stellte die Diagnosen einer schweren depressiven Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2), einer somatoformen Schmerzstörung und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0). Schliesslich wird im kantonalen Beschwerdeverfahren ein weiterer Bericht über einen stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ vom 18. April bis 17. Mai 2005 aufgelegt, wo unter anderem die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelschwere Episode, aufgeführt werden.
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5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere gerügt, Verwaltung und Vorinstanz hätten ihre Entscheide zu Unrecht einzig auf die medizinische Beurteilung im Y.________-Gutachten vom 20. August 2004 abgestellt. Die psychische Problematik sei in Wirklichkeit viel gravierender. Die Beschwerdeführerin lässt weitere Berichte über Aufenthalte in der privaten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Z.________ vom 30. August bis 20. Oktober 2005 und vom 13. Januar bis 25. April 2006 sowie einer akuten Hospitalisation während eines Ferienaufenthaltes in Bosnien wegen einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und Suizidalität im August 2005 auflegen. Da diese allesamt den Sachverhalt nach Erlass des Einspracheentscheides am 2. Februar 2005 beschreiben, sind sie für die hier zu beurteilende Frage indessen nicht relevant (Erwägung 2). Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin seit der erstmals attestierten Arbeitsunfähigkeit im März 2002 insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung. Diese ist, wie das kantonale Gericht ausführlich dargelegt hat, in der Regel nicht invalidisierend, da rechtsprechungsgemäss davon auszugehen wird, dass sie willentlich überwindbar ist (BGE 130 V 352). Vorliegend wird in den Arztzeugnissen als eigenständige Diagnosen zusätzlich eine psychosoziale Belastungssituation und eine mittelgradige depressive Episode angeführt. Davon abweichend stellten die Gutachter am Y.________ im Mai 2004 eine leichte depressive Episode und die behandelnde Psychiaterin Dr. N.________ im September 2004 eine schwere depressive Episode fest. Da depressive Episoden definitionsgemäss veränderlich sind, handelt es sich bei den differierenden Diagnosen nicht zwingend um Widersprüche. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d) steht jedenfalls fest, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung keine neuen Erkenntnisse über den Grad der depressiven Episoden im hier zu beurteilenden Zeitraum vom März 2002 bis Januar 2005 bringen würde.
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5.3 Sowohl die Schmerzstörung als auch die Angststörungen mit depressiven Episoden entstanden gemäss Gutachter einzig wegen einer ausserordentlich schwierigen psychosozialen Belastung. Den psychiatrischen Zusatzdiagnosen kommen somit keine eigene selbstständige Bedeutung im Sinne einer Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung zu. Die Invalidenversicherung versichert zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände und/oder psychosoziale Belastungssituationen nicht zu begreifen sind. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
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5.4 Zusammenfassend steht fest, dass es der Beschwerdeführerin mindestens bis im Februar 2005 zumutbar war, ihre angestammte Erwerbstätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin in einem Ausmass von 80 % auszuführen. Dies, weil neben der somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise der Fibromyalgie, welche in rechtlicher Hinsicht gleich behandelt wird (BGE 132 V 65 Erw. 4 S. 70 ff.), keine verselbstständigte psychische Komorbidität in der erforderlichen Intensität vorgelegen hatte. Damit war sie nicht in einem rentenrelevanten Ausmass erwerbsunfähig. Nicht zu beurteilen ist dabei, ob sie die ihr von ihrer Familie zudem auferlegten Aufgaben als Ehefrau, Mutter und Erzieherin, Hausfrau für eine fünfköpfige Familie und Pflegerin der betagten Mutter und Schwiegermutter zusätzlich zu erledigen vermochte. Da die Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich als voll Berufstätige gilt, sind die aufgezählten weiteren Tätigkeiten nicht mitversichert.
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6.
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Hingegen hat sich der Gesundheitszustand nach Erlass des Einspracheentscheides, insbesondere ab August 2005 gemäss den im kantonalen Verfahren und letztinstanzlich aufgelegten Berichten stark verschlechtert. Gemäss medizinischen Zeugnissen stand ab jenem Zeitpunkt nicht mehr die somatoforme Schmerzstörung, sondern eigentliche psychische Krankheiten im Vordergrund, die sogar mehrere, zum Teil monatelange Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken notwendig machten. Wie dargelegt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Indessen wird die IV-Stelle - an welche die Sache zu überweisen ist - im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand ab dem genannten Zeitpunkt in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Akten werden an die IV-Stelle überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 21. Juni 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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