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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_106/2007
Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ursprung,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,
gegen
Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007.
In Erwägung,
dass die Invalidenversicherung dem 1952 geborenen A.________ mit Verfügung vom 30. November 2004 ab 1. Februar 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57% eine halbe Invalidenrente zusprach, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005 ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 61%) erhöht wurde,
dass die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, bei der A.________ berufsvorsorgerechtlich versichert war, ihre Leistungspflicht am 21. Februar 2005 für eine Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 57% ab 1. September 2002 anerkannte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ eingereichte Klage mit Entscheid vom 9. Februar 2007 teilweise guthiess und die Stiftung verpflichtete, ihm - vorbehältlich einer allfälligen Überentschädigung - ab September 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61% die reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen,
dass A.________ mit Beschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Versicherungsleistungen gestützt auf eine höhere als 61%ige Erwerbsunfähigkeit zu erbringen,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge (siehe dazu BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 mit Hinweisen) ausnahmsweise wegen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung entfallen kann (siehe dazu BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen), hier nicht erfüllt sind,
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Invalidenversicherung in ihren Entscheiden nicht nur die krankheitsbedingte Beeinträchtigung berücksichtigte, sondern aufgrund des finalen Charakters dieser Versicherung auch die unfallbedingte, worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz zu Recht hinwies,
dass die Zusprechung einer Rente durch die Invalidenversicherung im Übrigen angesichts der Rechtsprechung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung als solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), zumindest als überprüfungswürdig erscheint, indessen diese Frage offen bleiben kann, da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG) und damit den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern dürfte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: