Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_306/2007
Urteil vom 22. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1957, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 3. April 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 16. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erhoben hat,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt, der einen Zwischenentscheid darstellt und nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar ist,
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) für die Verwaltung vorliegen kann, wenn das kantonale Gericht in einem Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen trifft, die in der Folge die Verwaltung binden,
dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids die Sache zur "nochmaligen Prüfung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und zur Festlegung des Invaliditätsgrades und der Rentenberechtigung" an die IV-Stelle zurückweist, ohne ausdrücklich auf die Erwägungen Bezug zu nehmen,
dass in den Erwägungen ausgeführt wird, eine seit 1999/2000 bestehende, rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der (heutigen) Beschwerdegegnerin sei nicht nachgewiesen,
dass aufgrund dieser Formulierung des Dispositivs und der Erwägungen nicht klar ist, ob die Vorinstanz (in einer für das Bundesgericht gemäss Art. 97 und 105 BGG grundsätzlich verbindlichen Weise) festgestellt hat, der Versicherungsfall sei erst nach der Einreise der Beschwerdegegnerin in die Schweiz eingetreten (mit der Folge, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären und im weiteren Verfahren nur noch die übrigen Voraussetzungen für eine Rente zu prüfen wären), oder ob die Vorinstanz diesbezüglich von einer Situation der Beweislosigkeit ausgeht (mit der Folge, dass im weiteren Verfahren auch zur Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen noch weitere Abklärungen getroffen werden könnten oder allenfalls ein Beweislastentscheid gefällt werden müsste),
dass damit die Gründe tatsächlicher Art (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) im angefochtenen Entscheid nicht klar enthalten sind, weshalb dieser gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben ist (vgl. Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass eine solche Aufhebung keinen bundesgerichtlichen Sachentscheid darstellt, sondern die Vorinstanz gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher die tatsächlichen Gründe und die Tragweite des Dispositivs klar darlegt,
dass deshalb das bundesgerichtliche Urteil ohne Schriftenwechsel ergehen kann,
dass dieser Ausgang für keine der Parteien ein Obsiegen oder Unterliegen bedeutet und die Kosten höchstens der Vorinstanz auferlegt werden können (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 34 zu Art. 112), wovon aber vorliegend abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2007 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsscheiberin: