BGer I 443/2006 |
BGer I 443/2006 vom 22.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 443/06
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Urteil vom 22. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Scartazzini.
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Parteien
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Personalvorsorgestiftung X.________ & Co. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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P.________, 1950, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Dem 1950 geborenen P.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Juni 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab dem 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem die Personalvorsorgestiftung der X.________ & Co. AG (nachfolgend Personalvorsorgestiftung) dem Versicherten ebenfalls eine ganze Rente ausgerichtet hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2004 mit, ab dem 1. Januar 2004 werde sie ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von höchstens 50 % nur noch eine halbe Rente ausrichten. Mit Verfügung vom 19. August 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente auf 1. März 2002 auf eine halbe herab, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, und forderte vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 40'480.- zurück. Mit Verfügung vom 27. August 2004 setzte sie die Rentenbetreffnisse neu fest. Mit Entscheid vom 17. Februar 2005 hiess die IV-Stelle die dagegen erhobenen Einsprachen in dem Sinne teilweise gut, dass sie auf die verfügte Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenbeträgen verzichtete; bezüglich der strittigen Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 100 % auf 58 % (recte: 57 %) wies sie die Einsprache ab.
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B.
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Dagegen liess P.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. Die mit Verfügung vom 10. Mai 2005 zum Prozess beigeladene Personalvorsorgestiftung schloss mit Stellungnahme vom 8. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. April 2006 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. März 2002 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
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C.
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Die Personalvorsorgestiftung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
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"1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 12.4.2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 1.3.2002 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Invalidität von 57% zusteht;
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2. für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, die SVA Zürich, IV-Stelle, 8087 Zürich, nicht selbständig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben sollte, sei diese im vorliegenden Verfahren beizuladen;
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3. eventualiter sei die Sache zur wiedererwägungsweisen Beurteilung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückzuweisen;
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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das vorinstanzliche Verfahren) zulasten der Beschwerdegegnerin."
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P.________ und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren als Personalvorsorgeeinrichtung des Versicherten mit Verfügung des kantonalen Gerichts vom 10. Mai 2005 zum Verfahren beigeladen. Dabei wurde der BVG-Prozess bezüglich Rentenherabsetzung angesichts der Bindungswirkung des Invaliditätsgrades im IV-Prozess, der auch gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung Rechtswirkungen entfaltet, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheides sistiert. Als Beigeladene im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren (Art. 61 ATSG) und im Bereich der beruflichen Vorsorge durch den gegenüber der IV-Stelle gefällten Entscheid in ihrer Leistungspflicht berührte Versicherungsträgerin ist die Personalvorsorgeeinrichtung beschwerdelegitimiert (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).
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3.
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3.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilt werden und besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 letztinstanzlich hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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3.2 Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität, zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode sowie zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; BGE 116 V 249 E. 1b, vgl. auch BGE 128 V 30 E. 1) zutreffend dargelegt, wobei die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) grundsätzlich ebenfalls Anwendung finden (BGE 130 V 332 E. 2.2 und 2.3). Richtig wiedergegeben sind ferner die Grundsätze und die Rechtsprechung zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere in Gegenüberstellung der Gutachten der Klinik Y.________ vom 28. März 2000 und des Instituts Physikalische Therapie und Rheumatologie vom 30. Juni 2004 erwogen, dass eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners seit dem 23. Juni 2000 nicht ausgewiesen ist. Es lasse sich ausserdem auch nicht feststellen, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ursprünglich offensichtlich falsch gewesen wäre, zumal sich diese im Wesentlichen auf die Beurteilung einer Fachklinik abstützte.
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Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die seit Ausrichtung der Rente im März 1999 stattgefundene Anpassung und Angewöhnung des Versicherten an sein Leiden (zervikale Myelopathie) zu wenig berücksichtigt. Zudem benötige der Beschwerdegegner seit längerem keine Schmerzmittel mehr und sei auch seit Jahren keine Physiotherapie mehr durchgeführt worden. Ferner habe sich der Versicherte auf den 1. März 2005 für eine Teilzeitbeschäftigung in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser beworben und betrachte sich somit zu 50 % arbeitsfähig.
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4.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig und vermögen an den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), nichts zu ändern. Auch die IV-Stelle schliesst in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen, wobei der Beschwerdeantrag auf Vornahme einer Wiedererwägung ausgeschlossen ist (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 119 V 475 E. 1b/cc S. 479 mit Hinweisen).
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5.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen.
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6.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner P.________ eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner P.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 22. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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