Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_17/2007
Urteil vom 25. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. November 2004 und Einspracheentscheid vom 29. März 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1942 geborenen B.________ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2007 teilweise gut und erhöhte (u.a.) die halbe Rente unter Zugrundelegung einer 64%igen Invalidität mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
Die IV-Stelle führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Rentenpunkt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist letztinstanzlich einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten (namentlich das Gutachten des Psychiaters Dr. X.________ vom 5. April 2004 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2004 sowie den Arztbericht des Orthopädischen Chirurgen Dr. L.________ vom 8. September 2003) zu Recht von einer um 60 % verminderten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einer ihren psychischen und somatischen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Bei ihren Einwendungen gegen die entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung verkennt indessen die Beschwerde führende IV-Stelle, dass die im angefochtenen Entscheid aufgrund einer Beweiswürdigung getroffene Feststellung über die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit einzig Fragen tatsächlicher Natur (und solche der Angemessenheit) beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der streitigen Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann. Es muss demnach mit der vom kantonalen Gericht angeordneten Heraufsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 sein Bewenden haben.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerde führenden IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen, weil ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: