Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_96/2007 /len
Urteil vom 26. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
X.________ Versicherungsgesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger.
Gegenstand
Kaskoversicherungsvertrag,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. März 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) und seine Ehefrau schlossen am 12. April 2000 mit der Y.B.________, einer Abteilung der Y.C.________ AG, einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen BMW 525d. Wie in den Bedingungen des Leasingsvertrags vorgesehen, versicherte der Beschwerdegegner den BMW mit einer Vollkaskoversicherung bei der X.________ Versicherung (Beklagte, Beschwerdeführerin).
A.a In der Nacht vom Samstag 24. auf Sonntag 25. August 2002 trat im Innern des geleasten BMW ein Brand auf, als das Fahrzeug in Misterbianco/Sizilien an einem Strassenrand parkiert war.
A.b Der Beschwerdegegner meldete den Brand am 30. August 2002 der Beschwerdeführerin. Diese nahm nach internen Abklärungen den Standpunkt ein, dass für den angezeigten Schaden wegen zweifelhafter Sachverhaltsdarstellung durch den Versicherungsnehmer keine Deckung bestehe, und lehnte jegliche Leistungspflicht ab.
A.c Mit Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme vom 11. Juli 2003 beantragte der Beschwerdegegner beim Kantonsgerichtspräsidium Glarus, der inzwischen in einer Garage in Glarus eingestellte BMW 525d sei durch einen Brandexperten begutachten zu lassen. Der Präsident des Kantonsgerichts gab dem Begehren statt und ernannte einen Experten, den er ausdrücklich ermächtigte, Spezialisten aus dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen beizuziehen.
A.d Am 14. Januar 2004 erstattete ein Sachbearbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen ein Gutachten zum Fahrzeugbrand. Der Kantonsgerichtspräsident setzte in seiner Verfügung vom 24. Februar 2004 das Gutachterhonorar auf Fr. 1'500.-- fest und überband diese Auslagen zusammen mit der Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner unter Vorbehalt eines Rückerstattungsanspruchs in einem allfälligen späteren Forderungsprozess.
B.
Am 5. Juli 2004 gelangte der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht Glarus mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von Fr. 80'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 zu verurteilen. In der Folge reduzierte er die Forderung auf Fr. 61'044.-- zuzüglich Zins.
Das Kantonsgericht Glarus hiess am 3. November 2005 die Klage teilweise im Umfang von Fr. 19'600.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 gut und wies sie im Mehrbetrag ab, soweit sie nicht zurückgezogen worden war. Die Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisaufnahme mit Fr. 2'000.-- zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus.
C.
Mit Urteil vom 14. März 2007 änderte das Obergericht des Kantons Glarus in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdegegners Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. November 2005 insoweit ab, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner Fr. 20'400.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 auf Fr. 19'600.-- zu bezahlen (Ziffer 1). Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdegegners abgewiesen (Ziffer 2). Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vollumfänglich abgewiesen (Ziffer 3). Das Obergericht bejahte die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners mit Verweis auf die Begründung des Kantonsgerichts, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Leasinggesellschaft unter der Resolutivbedingung abgetreten worden sei, dass diese sie nicht selber geltend mache, was nicht geschehen sei. Das Obergericht kam sodann zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2002 auf Sizilien einen Brandanschlag (Vandalenakt) auf das geleaste Fahrzeug BMW 575d verübt hatte, weshalb ein vom Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin kaskoversichertes Schadensereignis vorliege. Als Entschädigung sprach das Obergericht mit der ersten Instanz geschätzte Reparaturkosten in Höhe von Fr. 19'600.-- für die als Teilschaden qualifizierte Beschädigung des Fahrzeugs zu; ausserdem verpflichtete es die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Parteikosten für das Verfahren um vorsorgliche Beweisaufnahme in Höhe von Fr. 800.--.
D.
Mit Beschwerde vom 17. April 2007 - ergänzt am 2. Mai 2007 - beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. März 2007 aufzuheben (Ziffer 1), es sei die Klage abzuweisen (Ziffer 2) und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziffer 3). Sie rügt die Verletzung von Art. 164 ff. OR mit der Begründung, die eingeklagte Forderung sei der Leasinggesellschaft abgetreten worden, weshalb die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zu Unrecht bejaht worden sei. Sie rügt sodann als Verletzung von Art. 9 BV und als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass ihre Noveneingabe nicht beachtet worden sei. Schliesslich rügt sie als Verletzung von Art. 8 ZGB, es sei der Begriff der Wahrscheinlichkeit verkannt worden, indem einzelne Fragwürdigkeiten nicht berücksichtigt worden seien.
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist am 14. März 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132 BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
1.1 Streitgegenstand ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 72 BGG das massgebende Rechtsmittel. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist gegeben. Denn da beide Parteien kantonale Berufung eingereicht hatten, war vor der Vorinstanz eine Forderung von Fr. 61'044.-- streitig (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz ist ein oberes kantonales Gericht (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Da sie zur Bezahlung einer Geldsumme verurteilt worden ist, steht die materielle Beschwer nicht zur Diskussion (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin wird danach zur Bezahlung einer Geldsumme an den Beschwerdegegner verurteilt, weshalb sich die Frage nicht stellt, ob der Entscheid vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat (Art. 98 BGG). Es handelt es sich um einen der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheid, gegen den sämtliche Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 f. BGG zulässig sind. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 und 46 Abs. 1 lit. a BGG ). Auf die Beschwerde ist unter dem Vorbehalt einzutreten, dass zulässige Rügen erhoben und gehörig begründet werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihre Noveneingabe vom 16. Juni 2006 unbeachtet gelassen habe. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als die Rüge gehörig begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG).
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien des Bundes verletzt sind, während es die Anwendung allfälliger weitergehender Normen des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtspunkt willkürlicher Auslegung überprüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f., 15 E. 2a S. 16).
2.2 Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien verletzt haben könnte, indem sie eine Noveneingabe unbeachtet liess. Es entspricht allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen, dass tatsächliche Behauptungen fristgerecht im Verfahren geltend zu machen sind und neue Vorbringen danach nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sind. Diese Voraussetzungen werden vom massgebenden kantonalen Prozessrecht definiert, dessen Anwendung unter Vorbehalt der Verletzung von Grundrechten nicht gerügt werden kann (Art. 95 BGG). Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar, dass sie ein Novenrecht gemäss Art. 87 und Art. 299 der massgebenden Zivilprozessordnung des Kantons Glarus geltend gemacht habe. Inwiefern sie jedoch im kantonalen Verfahren dargelegt hätte, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorlagen und inwiefern die Vorinstanz Art. 87 und Art. 299 ZPO GL willkürlich angewendet haben könnte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Anforderungen an die Begründung einer Verletzung von Grundrechten sind nicht erfüllt. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners Art. 164 ff. OR verletzt, denn dieser habe in Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen die eingeklagte Forderung bedingungslos an die Leasinggesellschaft abgetreten.
3.1 Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen lautet wie folgt:
"Der Leasingnehmer verpflichtet sich, auf seine Rechnung eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen und den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig zediert er hiermit die Ansprüche gegen die Versicherung an die Y.B.________ [d.h. die Leasinggeberin]. Y.B.________ ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegen entsprechende Entschädigung durch den Leasingnehmer, die zedierten Ansprüche bei der Versicherung direkt geltend zu machen und insbesondere Entschädigungsvereinbarungen in eigenem Namen zu unterzeichnen."
3.2 Die Abtretung von Forderungen ist ein Verfügungsgeschäft, kraft dessen der Zessionar anstelle des Zedenten Gläubiger wird. Die Übertragung der Forderung kann der Erfüllung dienen, sie kann aber auch zum Zweck der Sicherung oder treuhänderisch zum Inkasso erfolgen (BGE 118 II 142 E. 1b S. 145). Die fiduziarische Abtretung ist gültig mit der Folge, dass allein der Zessionar zur Durchsetzung der abgetretenen Forderung legitimiert ist (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426 f. mit Verweisen). Abgetreten werden können - insbesondere zum Zwecke der Sicherung - auch künftige Forderungen unter der Voraussetzung, dass sie hinreichend bestimmbar sind (BGE 113 II 163 E. 2a S. 165). Die Zession der Ansprüche aus der Vollkasko-Versicherung, zu deren Abschluss sich der Beschwerdegegner gegenüber der - am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten - Leasinggeberin verpflichtet hat, dient offensichtlich der Sicherung allfälliger Schadenersatzforderungen der Leasinggeberin bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs. Die Zession ist insofern hinreichend bestimmt. Das Erfordernis der Bestimmtheit, dem die Schriftform dient (Art. 165 Abs. 1 OR), bezieht sich jedoch auch auf die Person des Gläubigers der Forderung. Es muss für die Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers ebenso wie für den Schuldner der zedierten Forderung feststehen, wem diese in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht (BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 mit Verweisen). Nach Art. 6.3 Satz 2 der Leasing-Vertragsbedingungen zediert der Beschwerdegegner die Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, was bedeutet, dass der Leasinggesellschaft die abgetretene Forderung zusteht. In Satz 3 dieser Vertragsklausel wird jedoch die Leasinggesellschaft als berechtigt, nicht aber als verpflichtet erklärt, die Forderung auf Rechnung des Leasingnehmers geltend zu machen und Entschädigungsvereinbarungen in eigenem Namen zu unterzeichnen, was mit der vorbehaltlosen Abtretung aus Satz 2 in einem gewissen Widerspruch steht.
3.3 Die Vorinstanz hat mit dem erstinstanzlichen Gericht die Abtretung als auflösend bedingt qualifiziert und angenommen, sie falle dahin, wenn die Leasinggeberin die abgetretenen Versicherungsansprüche nicht selbst geltend mache, was hier nach den eingereichten Unterlagen zutreffe. Die Vorinstanz hat diese Auslegung durch das Verhalten der Parteien in früheren Schadenfällen bestätigt gesehen, wo jeweils der Beschwerdegegner selbst die Versicherungsansprüche geltend gemacht hatte. Soweit sie damit die Vereinbarung zwischen den Beteiligten nach dem tatsächlichen Willen der Vertragspartner (d.h. dem Beschwerdegegner und der nicht am Verfahren beteiligten Leasinggeberin) ausgelegt haben sollte, ist die Interpretation mangels gehörig begründeter Rüge nicht zu überprüfen (Art. 105 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit Verweisen). Soweit die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgt sein sollte, ist sie jedenfalls nicht zu beanstanden. Die - unbedingte - Abtretung der Forderung verschafft dem Zessionar sämtliche Rechte, die dem Gläubiger zustehen. Wenn daher in der Abtretungserklärung selbst erwähnt wird, dass die Zessionarin auch auf die Einforderung der Forderung verzichten könne und dass sie zur Unterzeichnung von Entschädigungsvereinbarungen ermächtigt sei, so ist der Sinn einer solchen Abrede im Rahmen einer unbedingten Abtretung unverständlich. Sie kann nur dadurch erklärt werden, dass die Parteien den Sicherungszweck der Abtretung in die Verfügung selbst aufnehmen wollten. Diese Auslegung wird durch die Abrede bestätigt, dass die Durchsetzung der Forderung auf Rechnung des Zedenten erfolgen solle. Wenn die Parteien den Zweck der Sicherung in dem Sinne in die Zession aufnahmen, dass sie die Leasinggeberin ausdrücklich als berechtigt, aber nicht verpflichtet erklärten, so kann diese Abrede nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Zession für den Fall - aber auch nur für den Fall - gelten sollte, dass die Leasinggeberin die Abtretung für diesen Zweck beanspruchen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Abtretung in Satz 2 von Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen gemäss Satz 3 dahinfallen sollte, wenn die Leasingnehmerin von ihrer Berechtigung tatsächlich keinen Gebrauch machen und die Forderung (auf Kosten des Beschwerdegegners) gegen die Beschwerdeführerin nicht durchsetzen würde.
3.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, überzeugt nicht. Wenn sie die Ansicht vertritt, die Leasinggeberin habe sich mit der Zession - die die Beschwerdeführerin als unbedingt versteht - bloss die Möglichkeit verschaffen wollen, die "Erledigung eines Schadens" an sich zu ziehen, wenn sie ihr Kreditrisiko in Gefahr sehe, während ihr der Anspruch auf die Versicherungsleistung in jedem Fall zustehe, verkennt sie, dass die materielle Zuständigkeit an der Forderung nicht von der Klagebefugnis getrennt werden kann. Nach schweizerischem Recht geht mit der Zession die Forderung als solche und damit immer auch die Klagebefugnis auf den Zessionar über (BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 426; 78 II 265 E. 3a S. 274). Dass sich im Übrigen die Leasinggesellschaft - wie die Beschwerdeführerin meint - ohne weiteres direkt an den Beschwerdegegner sollte halten können, ohne dass dieser seinerseits die Möglichkeit hätte, Leistungen aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag geltend zu machen, kann nicht als vernünftige Vereinbarung redlicher Parteien gelten. Es wäre jedoch die Folge einer unbedingten Zession, wenn die berechtigte Zessionarin die Forderung nicht eintreibt, der Zedent aber nicht mehr Gläubiger ist. Denn es ist nicht festgestellt, dass sich die Leasinggeberin für den Fall zur Rückzession verpflichtet hätte, dass sie auf ihre Berechtigung verzichten und stattdessen vom Beschwerdegegner Ersatz beanspruchen und erhalten sollte. Die Zession, wie sie die Parteien des Leasingvertrages in Ziffer 6.3 ihres Vertrages vereinbart haben, kann bei objektiver Betrachtung nur im Sinne der Vorinstanz als - auflösend - bedingt verstanden werden.
3.5 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass eine bedingte Zession gültig ist. Das Bundesgericht hat in einem älteren Urteil die bedingte Zession für zulässig erklärt (BGE 84 II 355 E. 1 S. 363 f., bestätigt in einem Urteil vom 10. Februar 1982, publ. in SJ 1982, S. 513 E. 2 S. 517 f.). Ein Teil der Lehre hält zwar dagegen, Verfügungen seien bedingungsfeindlich oder jedenfalls nicht ohne weiteres bedingungsfreundlich, so dass sich die Bedingung bei einer Zession nur auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen könne oder von Fall zu Fall über die Gültigkeit des bedingten Rechtsgeschäfts entschieden werden müsse (Pierre Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 853 f.; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 509). Die Mehrheit der Autoren befürwortet jedoch die Zulässigkeit der bedingten Zession (Felix R. Ehrat, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2003, N. 4 der Vorbem. zu Art. 151 - 157 OR ; Pascal Pichonnaz, Commentaire Romand, N. 14 zu Art. 151 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 261; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Aufl. 2003, Rz. 4210; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, Rz. 11.09; Hansjörg Peter, Das bedingte Geschäft, Zürich 1994, S. 202 ff.; Daniel Staehelin, Bedingte Verfügungen, Zürich 1993, S. 25, 47). Es besteht daher kein Grund, die bedingte Zession als ungültig zu erklären, sofern jedenfalls hinreichend klar ist, wem die abgetretene Forderung im Zeitpunkt der Geltendmachung zusteht (vgl. Hans Peter Walter, Die Sicherungszession im schweizerischen Recht, in Wiegand [Hrsg.], Mobiliarsicherheiten, Bern 1998, S. 57 f.).
3.6 Die Parteien des Leasingvertrages haben die Zession von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Leasinggeberin davon Gebrauch mache. Ziffer 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen lässt sich allerdings nicht entnehmen, welches Verhalten der Leasinggeberin als Verzicht auf die Geltendmachung der Versicherungsansprüche gelten solle. Die Parteien haben damit die Potestativbedingung nicht definiert. Mangels ausdrücklich vereinbarter Tatsachen, aus denen der Eintritt der - auflösenden - Bedingung zu erschliessen bzw. umgekehrt der Eintritt der Resolutivbedingung auszuschliessen ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass für die Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers ebenso wie für den Schuldner der zedierten Forderung feststeht, wem diese in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Es erscheint daher fraglich, ob die Zession hinreichend bestimmt ist. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Zedent als Versicherungsnehmer die Obliegenheiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft unbesehen der Aktivlegitimation an der Versicherungsleistung soweit wahrnehmen kann, dass die Forderung gegen die Versicherung im Falle der Beanspruchung der Zession durch die Leasinggesellschaft durchgesetzt werden kann. Es dürfte daher regelmässig genügen, dass spätestens im Zeitpunkt der Einleitung eines formellen Verfahrens zur Durchsetzung der Versicherungsforderung feststeht, ob die Bedingung eingetreten oder entfallen ist. Ob die bedingte Zession im Leasingvertrag den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt, kann jedoch offen bleiben, da die Vorinstanz jedenfalls den Eintritt der Bedingung zutreffend bejaht hat.
3.7 Die Vorinstanz hat die (auflösende) Bedingung gemäss Ziffer 6.3 des Leasingvertrages dadurch als eingetreten erachtet, dass die Leasinggesellschaft vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Mai 2004 die Bezahlung von Fr. 21'140.-- verlangte. Dass die Leasinggesellschaft mit der Einforderung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beschwerdegegner sinngemäss den Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt hat, und damit die Resolutivbedingung eingetreten ist, liegt nahe. Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die Leasinggesellschaft den Verzicht auf die Eintreibung der Versicherungsforderung ihr gegenüber hätte erklären müssen. Denn es ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass die Zession der Beschwerdeführerin vor der Geltendmachung der hier umstrittenen Versicherungsleistung notifiziert worden wäre. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin ist neu und daher nicht zu hören (Art. 99 BGG). Wie es sich nach Notifikation der Zession verhalten würde, braucht daher nicht geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners an der hier umstrittenen Forderung zutreffend bejaht.
4.
Als Verletzung von Art. 8 ZGB rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verkannt, indem sie es unterlassen habe, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners gesamthaft zu gewichten.
4.1 Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig, wobei er insoweit eine Beweiserleichterung geniesst, als er den Eintritt des Versicherungsfalles als überwiegend wahrscheinlich zu belegen vermag (BGE 130 III 321 E. 3.5 S. 327). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, wenn zwar die Möglichkeit besteht, dass es sich auch anders hätte verhalten können, diese Möglichkeit jedoch weder eine massgebende Rolle spielt noch vernünftigerweise in Betracht fällt. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Gelingt ihm der Beweis von Umständen, die den Hauptbeweis erschüttern, so dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich gemacht anerkannt werden und der Hauptbeweis ist gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.3 und 3.4 S. 325 f.). Ein sogenanntes "variables Beweismass" hat dagegen ausser Betracht zu bleiben, wonach an den Beweis einer Tatsache umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weniger wahrscheinlich die Behauptung erscheint. Diese Überlegung gehört in den Bereich der Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 f. mit Verweisen).
4.2 Die Vorinstanz ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat damit der Entscheidung ein zutreffendes Beweismass und insbesondere ein zutreffendes Verständnis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt. In Würdigung der Beweise und der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, mit denen diese den Hauptbeweis zu erschüttern suchte, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2002 in Misterbianco auf Sizilien einen Brandanschlag bzw. einen Vandalenakt auf das vom Beschwerdegegner geleaste Fahrzeug BMW 525d verübt hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine abweichende Beweiswürdigung bzw. auf die Wiederholung ihres Standpunktes. Sie kritisiert damit die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was im vorliegenden Verfahren unter Vorbehalt der in Art. 105 Abs. 2 BGG erwähnten Mängel unzulässig ist. Denn die Vorinstanz hat weder den Begriff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verkannt noch ist sie bei der Würdigung der Beweise methodisch falsch vorgegangen, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Sie hat vielmehr die (bewiesenen) Tatsachenelemente im Einzelnen und gesamthaft anders gewichtet und gewürdigt, als dies die Beschwerdeführerin gewünscht hatte. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner, der durch einen Anwalt eine Antwort eingereicht hat, dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: