Tribunale federale
Tribunal federal
9C_180/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, Postfach 2219, 6002 Luzern,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2007.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1961 geborenen M.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2007 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender psychiatrischer Begutachtung und anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch; eventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf eine einlässliche Würdigung der Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines primären Fibromyalgiesyndroms weiterhin in der Lage ist, während sieben bis acht Stunden am Tag bei einer Leistungsverminderung von 25 % einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne Staubbelastung) nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Jedenfalls kann von einer rechtsfehlerhaften Feststellung des relevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein. Für die beantragte ergänzende psychiatrische Begutachtung bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde werden praktisch ausschliesslich Einwendungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (auch der antizipierten) erhoben, welche als Tatfrage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, Dr. F._________, Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens im Rahmen der MEDAS-Expertise vom 28. Oktober 2005, habe von dem am 5. Juni 2002 erlittenen Arbeitsunfall keine Kenntnis gehabt, übersieht der Beschwerdeführer, dass das kantonale Gericht im Zusammenhang mit der diesbezüglich vom neuen Hausarzt Dr. B.________ am 10. Mai 2006 erstmals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in erster Linie auf die Angaben derjenigen Ärzte abstellte, welche den Versicherten sowohl vor als auch nach diesem Unfallereignis behandelten (nämlich der frühere Hausarzt Dr. M.________ und der Psychiater und Psychotherapeut Dr. D.________).
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Aargauischer Arbeitgeber, Aarau, zugestellt.
Luzern, 26. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: