Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.19/2007 /ble
Urteil vom 27. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Rämistrasse 71, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtbestehen des APS-Moduls "Empirische Methoden 2"
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1963) absolvierte im Sommersemester 2005 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich für den Erwerb des Lizentiats Ökonomie das Modul "Empirische Methoden 2 (Analyse von Mikrodaten)". Mit Leistungsausweis vom 14. Oktober 2005 eröffnete ihm die Fakultät, dass er die Note 3,5 erzielt und dieses Modul damit ohne Erfolg beendet habe; es würden ihm dafür 4,5 Maluspunkte angerechnet.
Gegen den Leistungsausweis erhob X.________ ohne Erfolg Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Gegen deren Entscheid gelangte er ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Beschwerde am 7. Dezember 2006 abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./16. Januar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2006 "zurückzuweisen".
Die Universität Zürich hat unter Verzicht auf eine Stellungnahme auf ihre Eingaben im Rekursverfahren verwiesen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt und auf Bundesebene nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist auf die betreffenden Vorbringen nicht einzutreten, da die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302).
1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis).
2.
2.1 Diesen Begründungsanforderungen vermag die vorliegende Beschwerde - soweit sie verständlich ist - in keiner Weise zu genügen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie das Verwaltungsgericht verletzt haben soll.
2.2 Im Übrigen übt das Bundesgericht bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen grosse Zurückhaltung. Auch bei ausreichend gerügter Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften prüft es in erster Linie, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist, und auch bei der materiellen Beurteilung schreitet es erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473; 121 I 225 E. 4b S. 230). Entsprechende Anhaltspunkte für ein solches Verhalten lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.
3.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG); da seine Begehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: