Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_337/2007 /blb
Urteil vom 27. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Verlustscheinregister,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des erwähnten Präsidenten.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz, der auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Verlustscheinregister) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass der Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer setze sich, soweit seine Rügen überhaupt Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids bildeten, nicht mit den entscheidenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach keine Löschungsgründe geltend gemacht worden seien und das Verlustscheinregister auch keiner Korrektur bedürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 5. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Schwyz und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: