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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_262/2007
Urteil vom 27. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1939 geborene T.________ wurde am 19. September 2002 auf dem Parkplatz vor seiner Wohnung als Fussgänger von einem rückwärts fahrenden Personenwagen angefahren und eingeklemmt. Dabei zog er sich unter anderem eine Beckenverletzung mit Acetabulumfissur rechts, eine untere Schambeinastfraktur rechts und eine nicht dislozierte untere und obere Schambeinastfraktur links zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Zudem holte sie regelmässig Berichte der behandelnden Ärzte ein und traf erwerbliche Abklärungen. Schliesslich sprach die Anstalt dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2006 eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10%, zu und lehnte es ab, eine Invalidenrente auszurichten. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 festgehalten.
B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Versicherten hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung auf und wies die Sache insoweit zur Ergänzung der Abklärungen an die SUVA zurück. Bezüglich der Invalidenrente wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. März 2007).
C.
T.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, "die abgestellten Versicherungsleistungen zu erbringen sowie die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen."
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Voraussetzungen und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen ist davon auszugehen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer mittelschweren Tätigkeit sei durch die als Folge des Unfalls verbliebene urologische Problematik nicht eingeschränkt. Die in diesem Sinne lautenden, unmissverständlichen Aussagen des Dr. med. M.________, Leitender Arzt der Urologischen Klinik des Spitals X.________, vom 7. Dezember 2005 und 13. Februar 2007 bilden eine hinreichende Basis, um diesen Aspekt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch nicht gegen die diesbezügliche Feststellung des kantonalen Gerichts, sondern macht geltend, SUVA und Vorinstanz hätten zu Unrecht von ergänzenden orthopädischen, neurochirurgischen und psychiatrischen Untersuchungen abgesehen. Seine verbliebene Leistungsfähigkeit lasse sich nur auf der Basis einer polydisziplinären Abklärung zuverlässig feststellen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie das kantonale Gericht mit Recht festgehalten hat, enthalten die Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus Gründen, welche in den Zuständigkeitsbereich einer der erwähnten Fachrichtungen fielen. Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, hat ihre Aussage vom 9. Februar 2005, wonach der Patient neben der urologischen auch an einer orthopädischen Krankheit leide und deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, trotz Rückfrage durch die SUVA nicht näher konkretisiert. In der Stellungnahme vom 6. Februar 2006 und im letztinstanzlich aufgelegten Schreiben vom 5. März 2007 erwähnt die Ärztin nur noch die urologischen Diagnosen. Bezüglich der in früheren Berichten angesprochenen Restfolgen der Verletzungen im Bereich des Beckens liegt eine schlüssige, gestützt auf Röntgenbilder vorgenommene Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. J.________ vor. Auch Dr. med. S.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, erwähnt in seinen Berichten vom 27. Mai und 24. August 2004 ausschliesslich eine urologische Behandlung wegen der Urethrastriktur und gibt als bleibenden Nachteil rezidivierende Urethraprobleme an. Für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert bestehen keine Anhaltspunkte, welche gewichtig genug wären, um entsprechende Abklärungen als erforderlich erscheinen zu lassen. Unter diesen Umständen konnten SUVA und Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) von weiteren Abklärungen Abstand nehmen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, hat das kantonale Gericht die Bemessung des Integritätsschadens für die Harnwegbeschwerden (10%) bestätigt und die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit diese ergänzend abkläre, ob überdies eine erektile Dysfunktion vorliegt, welche auf den Unfall vom 19. September 2002 zurückzuführen ist, sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Problematik einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründet. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht damit Recht verletzt (Art. 95 BGG) oder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 97 Abs. 2 BGG) haben sollte. Auch aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 27. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: