Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_109/2007 /fun
Urteil vom 28. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich seit 4. April 2007 in Untersuchungshaft. Anlässlich seiner Festnahme wurden in seiner Wohnung in Winterthur 1.6 kg Heroin inklusive der zum Strecken notwendigen Utensilien sichergestellt. Weiter wird ihm vorgeworfen, ab Ende 2005 in Winterthur und Zürich mit mehr als 10 kg Heroin gehandelt sowie vom Büro eines Mitangeschuldigten aus mit Heroin gedealt und dort 1 kg Heroin samt Handelsmitteln (Streckmittel und Presse) deponiert zu haben. Überdies habe er die Einfuhr von 5 kg Heroin veranlasst. Schliesslich soll er bei der Einvernahme vom 4. April 2007 einen weiteren Mitangeschuldigten falsch beschuldigt haben.
B.
Am 1. Juni 2007 stellte der Angeschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung. Gleichentags ersuchte der Staatsanwalt II des Kantons Zürich um Haftverlängerung wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich den Haftentlassungsantrag ab und verlängerte in Bejahung von Fluchtgefahr die Untersuchungshaft bis 4. Oktober 2007.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2007 und seine unverzügliche Haftentlassung. Er bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und macht eine Verletzung von Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK geltend.
Der Staatsanwalt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In seiner Replik vom 26. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919/StPO/ZH [LS 321]). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer anerkennt den Besitz bzw. das Lagern von 1.6 kg Heroin. Soweit er den weiter gehenden Vorwurf des Drogenhandels in Abrede stellt und damit sinngemäss den dringenden Tatverdacht bestreitet, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
2.1.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Ergebnis der bisherigen Einvernahmen und Untersuchungen nicht geeignet sein soll, den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu stützen. Im Verlaufe der bisherigen Einvernahmen machte der massgeblich Mitangeschuldigte stets geltend, im Auftrag des Beschwerdeführers als Gehilfe gehandelt zu haben (act. 3/1-3/5). Dem Haftrichter ist darin zuzustimmen, dass diese Aussagen keineswegs von vornherein unglaubhaft sind. Verfassungsrechtlich ist darum nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den dringenden Tatverdacht im jetzigen Verfahrensstadium bejaht hat.
2.2 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr braucht nicht eingetreten zu werden, da der Haftrichter diese gar nicht weiter geprüft hat.
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
2.3.1 Der Haftrichter begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer, dem im Verurteilungsfalle eine langjährige Freiheitsstrafe drohe, trotz seiner zweifellos engen Beziehungen zur Schweiz in seine Heimat absetzen könnte. Zudem bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung in seine Heimat ausgeschafft würde und damit für das weitere Strafverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen würde, weshalb praxisgemäss auch aus diesem Grund Fluchtgefahr anzunehmen sei. Der Staatsanwalt führt in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht ergänzend aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei bereits aufgrund der heute vorliegenden Beweislage mit einer Verurteilung zu rechnen, nachdem er selber den Besitz resp. das Lagern von 1.6 kg Heroin zugestehe. Weil der Beschwerdeführer bereits zwei Mal vorbestraft sei, diese Strafen verbüsst habe und im vorliegenden Verfahren des Handels mit weit über 10 kg Heroin belastet werde, könne für den immer konkreter werdenden Fall einer Verurteilung nicht mehr von der Aussicht auf eine teilbedingte Strafe gesprochen werden. Die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei im Übrigen nicht derart tief, dass er sich der zu erwartenden Strafe stellen werde. Die Einvernahmen müssten jeweils mit Übersetzer durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend Deutsch spreche. Er unterhalte nach wie vor Beziehungen zu seiner Heimat und begebe sich auf öfters dorthin, nicht zuletzt während der Heroineinfuhr vom 15. November 2006. Fehl gehe im weiteren der Einwand, wonach der Beschwerdeführer über keinerlei Vermögen verfüge. Der Leumundsbericht zeige auf, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, trotz eines steuerbaren Einkommens von nie mehr als Fr. 35'800.-- plötzlich ein Vermögen von Fr. 162'000.-- zu versteuern. Ganz offensichtlich verfüge er sehr wohl über erhebliche finanzielle Mittel, die einerseits den Verdacht auf deren illegale Herkunft nahelegen und andererseits die Fluchtgefahr bestätigen würden.
2.3.2 Dem aus Jugoslawien stammenden Beschwerdeführer wird der Handel mit einer grossen Menge Heroin vorgeworfen. Er anerkennt den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Besitz resp. das Lagern von 1.6 kg Heroin, was auf Grund des Reinheitsgrades einer Nettomenge von 144 Gramm entspreche. Dabei gesteht er selber zu, dass damit ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG objektiv vorliege. Für einen schweren Fall droht Art. 19 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr an. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Strafe sind im jetzigen Verfahrensstadium rein spekulativ und nicht belegt. Es ist dem Haftrichter nicht vorzuwerfen, wenn er in Berücksichtigung der empfindlichen Freiheitsstrafe, welche zur Diskussion steht, von ernstzunehmenden Anhaltspunkten für Fluchtgefahr ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen der eigenen Behauptungen offenbar noch relativ engen Kontakt zur Heimat hat, ist er doch am 15. November 2006 zur Beerdigung seines Cousins nach Belgrad gereist. Wenn er sich zur Rechtfertigung dieser Reise auf muslimische Traditionen beruft, ändert dies nichts am Umstand, dass die familiäre Bindung offensichtlich auch nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz besteht. Zusätzlich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht in einem Ausmass mächtig ist, das erlauben würde, die Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen, dies obwohl er bereits seit 1991 in der Schweiz lebt. Dies steht im Widerspruch zu einer angeblich tiefen Verwurzelung in der Schweiz. Daran ändert nichts, dass er in seiner Replik als Rechtfertigung vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe mit diesem Vorgehen unverwertbare Einvernahmen vermeiden wollen. Desgleichen ist eine Niederlassungsbewilligung "C" kein hinreichender Grund, der gegen eine Flucht in die alte Heimat sprechen würde.
2.3.3 Angesichts der angeführten Umstände besteht die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung untertauchen und sich nach Jugoslawien absetzen würde. Wenn der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht hat, hat es deshalb weder Verfassungs- noch Konventionsrecht verletzt.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft verneint, indem er darauf hinweist, dass er sich bereit erklärt habe, "Vorladungen oder Ähnlichem" nachzukommen, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Mit einer allfälligen Meldepflicht ist der Fluchtgefahr aufgrund der dargelegten Umstände nicht beizukommen.
2.5 Überhaft oder einen Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
3.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: