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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_66/2007
Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat und Notar Dr. Dieter Schlumpf, Postfach, 4010 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2007.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. August 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. April 2006) das Rentenbegehren der 1962 geborenen S.________ mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Januar 2007 abwies,
dass S.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zusprechung einer halben Invalidenrente, die Einholung eines polydisziplinären Gesamtgutachtens, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 29. Mai 2007 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin für leichte und mittelschwere Tätigkeiten (ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Tragen von Lasten über 15 kg) voll arbeitsfähig ist und bei einer anhand eines in jeder Hinsicht zutreffenden Einkommensvergleichs ermittelten Erwerbseinbusse von 7 % (von 21 % bei Gewährung eines Leidensabzuges) keinen Anspruch auf eine Rente hat,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend zu bezeichnen (siehe Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass insbesondere die beiden entscheidwesentlichen Gutachten klar die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllen, während demgegenüber wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall mitunter nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden kann (vgl. statt vieler: Urteil K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen),
dass der Hinweis auf den sich verschlechternden Gesundheitszustand unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der Einholung eines Obergutachtens und der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: