Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
H 170/06
Urteil vom 28. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
S.________, 1951, Beschwerdeführer,
vertreten durch G.________,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 31. August 2006.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 31. August 2006 ist die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) auf die gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 25. Oktober 2005 erhobene Beschwerde des S.________ mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 erhobenen Kostenvorschusses nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 30. September 2006 hat S.________ die Eidgenössische Rekurskommission um Wiedererwägung des Entscheids vom 31. August 2006 ersuchen lassen. Mit gleichlautender, vom bevollmächtigten Vertreter ebenfalls eigenhändig unterzeichneter Rechtsschrift ist er am selben Tag (Posteingang: 3. Oktober 2006) an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) gelangt. Dieses hat die Eingabe - wie eventualiter beantragt - als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen, worüber die Eidgenössische Rekursrekommission mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 in Kenntnis gesetzt worden ist mit der Bitte um Zustellung der Akten und entsprechende Mitteilung, falls sie zur Beschwerde Stellung nehmen wolle. Die Eidgenössische Rekurskommission ihrerseits hat das an sie gerichtete "Wiedererwägungsgesuch" vom 30. September 2006 am 2. Oktober 2006 samt Akten an das Eidg. Versicherungsgericht überwiesen (Posteingang: 4. Oktober 2006) und am 1. November 2006 die Empfangsbestätigung des angefochtenen Entscheids nachgereicht, ohne sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Darin lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm die Zwischenverfügung der Eidg. Rekurskommission vom 20. Februar 2006 ordnungsgemäss per eingeschriebenem Brief an die Adresse des von ihm bevollmächtigten Vertreters zuzustellen bei gleichzeitiger Festlegung des Beginns der Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- respektive zur allfälligen Anfechtung der Kostenvorschussverfügung auf deren nachweisbaren Erhalt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Nach Lage der Akten ist der angefochtene Entscheid am 18. September 2006 einem bezugsberechtigten Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Argentinien ausgehändigt worden, sodass die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) am 19. September 2006 zu laufen begann und die Eingabe vom 30. September 2006 (Poststempel) somit rechtzeitig ist. Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 103 f. und Art. 108 OG), ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
3.
Die Streitigkeit betrifft einzig die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Sie hat mithin nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung der Beschwerde zuständigen II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 1 OG [in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006, dem bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Art. 132 OG entsprechend] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
4.1 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, sie habe den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, andernfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde; nachdem der Beschwerdeführer die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Zwischenverfügung nicht angefochten und den verlangten Kostenvorschuss bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geleistet habe, sei androhungsgemäss zu verfahren.
Der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bis zum 31. Mai 2006 in Argentinien weilte, hält dem letztinstanzlich entgegen, er habe die Kostenvorschussverfügung vom 20. Februar 2006 nie erhalten und somit auch nicht fristgerecht darauf reagieren können.
4.2
4.2.1 Es steht fest, dass die Vorinstanz den am 20. Februar 2006 erlassenen Zwischenentscheid (Kostenvorschussverfügung) gleichentags an die Schweizerische Botschaft in Buenos Aires/Argentinien übermittelt hat mit dem Auftrag, die Sendung eingeschrieben an den Adressaten weiterzuleiten und die Empfangsbestätigung an die Rekurskommission zu retournieren. Nachdem letzteres bis im April 2006 nicht geschehen war, erkundigte sich die Vorinstanz am 20. April 2006 bei der Botschaft in Buenos Aires nach dem Empfangsdatum. Die Botschaft meldete am 21. April 2006, sie habe die Sendung am 3. März 2006 per eingeschriebener Post mit Rückschein an Herrn S.________ weitergeleitet, die Empfangsbestätigung aber bis anhin nicht erhalten. Am 19. Juli 2006 fragte die Vorinstanz bei der Botschaft abermals nach, worauf diese per Faxmitteilung vom 31. Juli 2006 mitteilte, man habe Herrn S.________ telefonisch kontaktieren können; dieser habe bestätigt, die Verfügung vom 20. Februar 2006 erhalten zu haben, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnere. Gestützt auf diese Aussage ging die Eidg. Rekurskommission davon aus, dass der Adressat die Kostenvorschussverfügung vor dem 31. Juli 2007 tatsächlich empfangen hat.
4.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der nach der Rechtsprechung (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264) grundsätzlich ihr obliegende Beweis der ordnungsgemässen Zustellung der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 nicht rechtsgenüglich erbracht. Zunächst fehlt in den Akten ein unmittelbarer postalischer oder anderweitiger Beleg dafür, dass die Schweizerische Botschaft die Zwischenverfügung, wenn überhaupt, mit eingeschriebener Post weitergeleitet hat, wie gegenüber der Rekurskommission angegeben. Sodann liegt - anders als bei den übrigen, über den diplomatischen Weg abgewickelten Auslandzustellungen der Rekurskommission an die Adresse des Beschwerdeführers - keine Empfangsbestätigung in den Akten. Die von der Botschaft angeblich am 3. März 2006 "per eingeschriebener Post mit Rückschein" weitergeleitete Sendung vom 20. Februar 2006 wurde von der Post des Zustellungsortes auch nie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" oder "Annahme verweigert" an die Botschaft retourniert. Als Nachweis des tatsächlichen Erhalts der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 fällt damit einzig die schriftliche Kurzmitteilung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires vom 31. Juli 2006 in Betracht, wonach der Beschwerdeführer den Erhalt der Sendung telefonisch bestätigt habe (ohne sich an das genaue Datum erinnern zu können). Die Richtigkeit der Botschaftsauskunft, zu welcher sich der Beschwerdeführer erst letztinstanzlich äussern konnte und die von ihm bestritten wird, lässt sich indessen weder direkt noch in Würdigung der gesamten Umstände (vgl. BGE 105 III 43 E. 3. S. 46; s. etwa auch E. 1b des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts C 294/99 vom 14. Dezember 1999, publ. in: ARV 2000 Nr. 25 S. 121) hinreichend nachweisen. Das angebliche Telefongespräch, dessen Datum die Botschaft nicht angibt, hätte nach Lage der Akten zwischen dem 21. April 2006 (erste Auskunft der Botschaft) und dem 31. Juli 2006 (zweite Auskunft der Botschaft) stattgefunden, wahrscheinlich aber erst nach der zweiten Anfrage der Rekurskommission vom 19. Juli 2006, wobei ab 31. Mai 2006 - dem letztinstanzlich mittels Flugticketbeleg erstellten Zeitpunkt der Abreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (Rückreise nach Argentinien vorgesehen für 29. August 2006) - der Anruf in die Schweiz hätte erfolgen müssen; dass letzteres geschah, ist unwahrscheinlich, zumal die Schweizerische Botschaft in Argentinien in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2006 naheliegenderweise auf die Kontaktierung im Ausland hingewiesen hätte. Wäre das angebliche Telefongespräch bereits vor dem 31. Mai 2006 getätigt worden, ist nicht ersichtlich, weshalb die Botschaft die Vorinstanz nicht bereits vor dem 19. Juli 2006 (zweite Anfrage der Rekurskommission) darüber in Kenntnis setzte, zumal sie spätestens sei dem 20. April 2006 wusste, dass diese zwecks Fortführung des Prozesses auf die Angabe des Empfangsdatums wartete. Vor dem geschilderten Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Botschaftsauskunft vom 31. Juli 2006 und damit an der tatsächlich erfolgten Zustellung der Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006. Es muss daher auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a S. 402 mit Hinweis), wonach ihm die empfangsbedürftige Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 nicht zugestellt, mithin eröffnet wurde und er somit mangels Kenntnis nicht darauf reagieren konnte. Wollte man den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff., 117 V 261 E. 3c S. 264, 114 III 51 E. 3c u. 4 S. 53 ff, je mit weiteren Hinweisen). Diese beweisrechtlichen Grundsätze hat der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt.
5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; zur Anwendbarkeit siehe E. 1 hievor) erledigt.
6.
Die gestützt auf Art. 134 Satz 1 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem weder anwaltlich noch sonst qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung - auch nicht im Sinne einer Umtriebsentschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 125 II 518 E. 5b S. 519 f., 110 V 72 S. 82 und 132 E. 4d S. 134) - zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 31. August 2006 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: