BGer H_5/2007 |
BGer H_5/2007 vom 28.06.2007 |
Tribunale federale
|
{T 7}
|
H 5/07
|
Urteil vom 28. Juni 2007
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
|
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
|
Parteien
|
K.________, Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Advokat Philippe Häner, Hauptstrasse 105, 5070 Frick,
|
gegen
|
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
|
vom 1. November 2006.
|
In Erwägung,
|
dass K.________ am 5. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. November 2006 erhoben hat,
|
dass das noch nach OG durchzuführende Verfahren (Art. 132 Abs. 1 BGG) kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung),
|
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Mai 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und K.________ gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'300.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
|
dass der Entscheid K.________ am 4. Juni 2007 ausgehändigt worden ist,
|
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
|
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
|
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
|
erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
|
Luzern, 28. Juni 2007
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|