BGer 9C_314/2007 |
BGer 9C_314/2007 vom 29.06.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_314/2007
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Verfügung vom 29. Juni 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
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8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2007.
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Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
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in den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. April 2007, womit die Beschwerde der 1962 geborenen H.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 27. September 2006 (betreffend Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades) abgewiesen wurde,
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in die der Rekurskommission zugestellte und von dieser ans Bundesgericht weitergeleitete, mit "Denkanstoss" überschriebene Eingabe von H.________ vom 17. Mai 2007, worin sich Letztere als "Beschwerdeführerin" bezeichnete,
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in die nach der Eröffnung eines Beschwerdedossiers durch das Bundesgericht erfolgte weitere Eingabe von H.________ vom 24. Mai 2007, wonach sie mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2007 nicht habe Beschwerde erheben wollen, sondern lediglich auf ihre "Situation hinweisen",
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in Erwägung,
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dass demzufolge das Verfahren mangels eines Beschwerdewillens als gegenstandslos abzuschreiben ist,
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als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
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verfügt:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 29. Juni 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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