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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_189/2007 /ble
Urteil vom 2. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Jörg Roth,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Einwohnerdienste (Migration und Fremdenpolizei), Postfach, 3000 Bern 7,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 3. April 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1976) stammt aus Bangladesh. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. Februar 2003). Am 7. April 2003 heiratete er die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1965), die drei Kinder in die Ehe einbrachte, von denen zwei fremdplatziert sind.
1.2 Am 21. Juni 2006 weigerten sich die Einwohnerdienste der Stadt Bern, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da die Ehegatten X.________ Y.________ seit dem 19. Mai 2004 gerichtlich getrennt lebten. Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin.
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2007 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der ihm grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Die Ehegatten X.________ Y.________ lebten nur rund ein Jahr zusammen, bevor sie sich im Mai 2004 trennten; seither, d.h. seit rund drei Jahren, ist es zu keiner Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens mehr gekommen. Die Gattin des Beschwerdeführers hat erklärt, dass sie die Heirat eigentlich gar nicht gewollt und nur aufgrund der Umstände (Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer, "psychische Beherrschung" durch tamilische Bekannte des Gatten) in diese eingewilligt habe; sie fühle sich aber für die Trennung auch "irgendwie" verantwortlich und habe dem Beschwerdeführer gegenüber deswegen ein schlechtes Gewissen, weshalb sie von einer Scheidung abgesehen und es bei der Trennung belassen habe. Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden davon ausgehen, dass der Ehewille der Gatten erloschen ist und sich diese auf eine objektiv seit Jahren inhaltslos gewordene Ehe berufen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, weiterhin von der mit dieser verbundenen Bewilligung profitieren zu können; hierzu dient Art. 7 ANAG nicht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).
2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht und lässt den Sachverhalt nicht als offensichtlich unvollständig bzw. fehlerhaft festgestellt erscheinen: Zwar hat Y.________ am 30. April 2007 erklärt, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nun "wieder in Erwägung" zu ziehen; eine solche ist indessen nach wie vor nicht erfolgt. Im kantonalen Verfahren hatte sie erklärt, dass sie mit der Trennung vielleicht besser doch vier bis fünf Jahre hätte zuwarten sollen, bis ihr Gatte im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen wäre. Ihre schriftliche Erklärung erweckt gestützt hierauf den Eindruck, bloss dazu zu dienen, dem Beschwerdeführer weiterhin den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob es sich beim entsprechenden Schriftstück um ein im vorliegenden Verfahren zulässiges Novum handelt oder nicht. Für alles Weitere wird auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 56 BGG). Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der dort zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung hatte die vorliegende Eingabe keinerlei Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: