BGer 6B_285/2007 |
BGer 6B_285/2007 vom 02.07.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_285/2007 /rom
|
Urteil vom 2. Juli 2007
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
|
Gegenstand
|
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
|
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Juni 2007.
|
Der Präsident zieht in Erwägung:
|
1.
|
Die Beschwerde ist mit "Beilagenverzeichnis ohne jeglichen Kommentar" überschrieben und enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Sie entspricht folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
|
2.
|
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 2. Juli 2007
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|