Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_307/2007 /hum
Urteil vom 2. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Amtsmissbrauch usw.,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 1. Juni 2007, die gegen einen "vermutlichen Negativ-Entscheid" des Obergerichts des Kantons Bern gerichtet ist, ans Bundesgericht. Dieses teilte ihr mit Schreiben vom 11. Juni 2007 mit, ohne ihren Gegenbericht bis zum 2. Juli 2007 werde die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss AK Nr. 2007/149/MEI des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2007 entgegengenommen (act. 4). Die Beschwerdeführerin hat das Schreiben des Bundesgerichts wegen angeblich unkorrekter Anschrift zurückgewiesen (act. 5). Davon, dass die Anschrift unrichtig gewesen wäre, kann jedoch keine Rede sein. Die Eingabe ist unter diesen Umständen als Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss zu behandeln.
Die Anklagekammer des Obergerichts ist mit dem erwähnten Beschluss vom 25. April 2007 auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 7 unten). Was an diesem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 die Annahme des angefochtenen Beschlusses aus abwegigen Gründen verweigert hat (vgl. Beschwerde S. 1 unter "Hinweis"), kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: