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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 917/06
Urteil vom 2. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
C.________, 1952, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 reduzierte die IV-Stelle Basel-Stadt die dem 1952 geborenen C.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 1996 zugesprochene (und anlässlich mehrerer Rentenüberprüfungen bestätigte) halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2004 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 41 % auf eine Viertelsrente.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2006 ab.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 1. Mai 2007 mangels Bedürftigkeit abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Streitig und aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (mit substituierter Begründung) richtigerweise von der Zulässigkeit einer Wiedererwägung ausging und bejahendenfalls, ob sie dabei das rechtliche Gehör des Versicherten unheilbar verletzte.
3.1 Mit Verfügung vom 9. Dezember 1996 sprach die Verwaltung dem unter Schmerzen am oberen Sprunggelenk links leidenden Beschwerdeführer aufgrund eines 50%igen Invaliditätsgrades eine halbe Invalidenrente zu. Dabei stützte sie sich auf die Berichte des Allgemeinpraktikers Dr. med. H.________, vom 16. Februar 1996 sowie des Chirurgen Dr. med. G.________, vom 26. Juni 1996. Während sich Dr. med. H.________ lediglich zur Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf als Eisenleger äusserte und eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % annahm, schloss sich Dr. med. G.________ dieser Einschätzung in Bezug auf den angestammten Beruf zwar an, erachtete den Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aber als voll arbeitsfähig. Die Verwaltung erkannte zwar die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sprach aber dem Beschwerdeführer trotzdem eine halbe Rente zu, weil er bei halber Leistung und halbem Lohn ganztägig seiner bisherigen Tätigkeit nachging, weshalb eine Umschulung als wenig sinnvoll erschien. Zudem hatte der Berufsberater erwartet, dass die Schmerzen zurückgehen würden, worauf der Versicherte wieder mit vollem Einsatz arbeiten werde. Diese Überlegungen sind durchaus haltbar, weshalb die ursprüngliche Rentenverfügung vom 9. Dezember 1996 nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden kann. Anders verhält es sich jedoch mit der rentenbestätigenden Verfügung vom 23. März 2001: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit aufgegeben und die Gründe, welche 1996 zulässigerweise zur halben Rente geführt hatten, bestanden nicht mehr. Die damals erkannte volle Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit hätte zu einer Korrektur des Invalideneinkommens führen müssen. Jedenfalls diese Verfügung war zweifellos unrichtig, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung mit Recht bejaht hat.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Verwaltung ihren Entscheid mit dem Vorliegen einer Revision begründet habe, die Vorinstanz hingegen mit der Wiedererwägung; er macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit geben sollen, zu dieser geänderten Rechtsgrundlage Stellung zu nehmen.
Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Eine falsche Rechtsanwendung muss daher vom Gericht korrigiert werden, auch wenn die Parteien diese Frage gar nicht thematisiert haben. Aus diesem Grund bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör in erster Linie auf Sachverhaltsvorbringen, auf die Rechtsanwendung hingegen nur ausnahmsweise, namentlich dann, wenn die Behörde ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedenkt, mit deren Beizug die Parteien nicht rechnen mussten (BGE 129 II 497 E. 2.2). Vorliegend war im Einspracheentscheid zwar unter den allgemeinen Erwägungen Art. 17 ATSG erwähnt worden, aber zugleich in Bezug auf die konkrete Beurteilung zugestanden worden, dass keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vorliege. In der Sache hat somit bereits der Einspracheentscheid implizit in Wirklichkeit nicht eine Revision, sondern eine Wiedererwägung vorgenommen. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht aufgrund der Rechtsanwendung mit der substituierten Begründung schützen kann, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig (BGE 125 V 368 E. 2). Revision und Wiedererwägung sind verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung man immer rechnen muss. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer ausdrücklich in Bezug auf die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.
Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bleibt sodann das Mass der Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu prüfen.
Das kantonale Gericht geht in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Dabei stützt es sich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, vom 15. Januar 2004, die im Wesentlichen folgende Diagnosen stellte: Koronare 3-Ast-Erkrankung (ICD-10 I25.1), persistierende Arthralgien im Bereiche der linksseitigen Sprunggelenke (ICD-10 M87.0), chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Brustwirbelsäule (ICD-10 M54.6), chronisch-rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), Anpassungsstörung (ICD10 F43.23). Aufgrund dessen sei dem Versicherten eine körperlich schwer belastende Arbeit, wie etwa diejenige als Eisenleger, bleibend nicht mehr zumutbar. Dagegen sei in einer körperlich überwiegend leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (bei bereits einbezogener Leistungseinschränkung) möglich. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, diese Betrachtungsweise lasse den Bericht der beruflichen Abklärungsstelle (WWB), vom 31. Januar 2003 unberücksichtigt, wonach er auch eine als leicht qualifizierte Arbeit (Einlagern der Ware, Rüsten, Packen und Kontrolle der bestellten Ware für Personal Shop, Erstellen des Borderos und Versenden) bereits nach ungefähr einer Stunde nicht mehr habe ausführen können. Auf die Ausführungen des WWB nahm auch das Gutachten der ABI, auf das sich die Vorinstanz stützte, Bezug und erklärte, diese könnten "aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht nachvollzogen werden"; die Einschränkungen des Versicherten seien auf eine "subjektive Behinderungsüberzeugung und Selbstlimitierung" zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden; denn offensichtlich unrichtig ist sie jedenfalls nicht, sodass sie für das Bundesgericht verpflichtend ist (E. 2). Die weiteren Bemessungsgrundlagen des Invaliditätsgrades beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13.September 2004), erledigt wird.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: