BGer 1A_7/2007
 
BGer 1A_7/2007 vom 03.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.7/2007 /ggs
Urteil vom 3. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
1. X.________,
2. Firma A.________,
3. Firma B.________,
4. Firma C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt ein Strafverfahren gegen X.________ und Y.________. Sie wirft ihnen vor, durch Betrug und Vertrauensmissbrauch der russischen Gesellschaft D.________ einen grossen Vermögensschaden zugefügt zu haben.
Am 12. Dezember 2005 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe.
Im Ersuchen wird im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
Die Firma D.________ sei in der Seefrachtförderung und im Schiffbau tätig. Sie sei eine Holding und kontrolliere eine Gruppe von Gesellschaften, die ausserhalb Russlands - unter anderem in Grossbritannien und der Schweiz - eingetragen seien. Inhaber aller Aktien der Firma D.________ sei die Russische Föderation. Die Gruppe der Gesellschaften, welche zur Holding gehörten, besitze über vierzig Schiffe, deren Gesamtwert zwei Milliarden US-Dollar übersteige. Der Generaldirektor der Firma D.________ werde durch Beschluss der Vertreter der Russischen Föderation ernannt; die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften durch den Generaldirektor der Firma D.________. Deren Tochtergesellschaften seien unter anderem die Firma E.________, die Firma F.________ und die Firma G.________.
Ende 2004/Anfang 2005 habe die Russische Föderation den Geschäftsführer der Firma D.________ ersetzt. In der Folge sei die Tätigkeit der früheren Geschäftsführer der Firma D.________ - unter anderem von Y.________, der bis zum 11. März 2005 Generaldirektor der Tochtergesellschaft F.________ gewesen sei - untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass bei der Abwicklung einer Reihe von Geschäften unter Beteiligung der Gesellschaften H.________, I.________, J.________ und C.________ - sowie einiger anderer auf den britischen Jungferninseln eingetragener Gesellschaften - der Gruppe der Firma D.________ ein grosser Schaden vorsätzlich zugefügt worden sei.
Die Untersuchung habe unter anderem Folgendes ergeben: Gesellschaften, die zur Gruppe der Firma D.________ gehörten, seien Besitzer von 8 Schiffen gewesen ("Schiff 1", "Schiff 2", "Schiff 3", "Schiff 4", "Schiff 5", "Schiff 6", "Schiff 7", "Schiff 8"). Die Firma C.________ werde von X.________ kontrolliert, welcher ein Freund des ehemaligen Generaldirektors der Firma D.________, Z.________, sei. Im Jahre 2002 hätten die Gesellschaften, die zur Gruppe der Firma D.________ gehörten, einerseits und die Firma C.________ anderseits Verträge über den Verkauf der genannten Schiffe und deren Rückbefrachtung in Bareboat-Charter (Befrachtung der Schiffe ohne die Mannschaft) auf eine Frist von 3 bis 5 Jahren geschlossen. Dabei hätten sich die Gesellschaften der Firma D.________ dazu verpflichtet, die Schiffe nach Ablauf der Charterfristen nach einem bestimmten Restbuchwert zurückzukaufen. Die Verträge seitens der Schiffsbesitzer habe Y.________ geschlossen; seitens der Firma C.________ - aufgrund einer Vollmacht der Anwaltsfirma K.________ - L.________. Die Anwaltsfirma K.________ habe während längerer Zeit der Gruppe der Firma D.________ juristische Dienste geleistet und die Mitarbeiter der Anwaltsfirma seien von der Führung der Firma D.________ und Y.________ abhängig gewesen.
Nach Auffassung der heutigen Führung der Firma D.________ habe keine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Abschluss dieses Geschäftes bestanden. Die Firma D.________ habe stets die Möglichkeit gehabt, die Finanzierung, den Bau und einbringlichen Betrieb der genannten Schiffstypen selbständig zu organisieren. Die frühere Führung der Firma D.________ habe als Partner für die Ausführung der dargelegten kapitalintensiven Operation die Firma C.________ gewählt, die auf dem Markt unbekannt gewesen sei und keine genügenden finanziellen Ressourcen gehabt habe. Y.________ habe die Interessen der Tochtergesellschaften der Firma D.________ zu vertreten gehabt; sein Vorsatz sei jedoch darauf gerichtet gewesen, die Firma C.________ zu begünstigen.
Im Juli 2004 habe die Firma C.________ die erwähnten acht Schiffe der griechischen Gesellschaft M.________ für mehr als 170 Millionen US-Dollar verkauft. Dieser Verkauf sei für die Firma D.________ und ihre Tochtergesellschaften von vornherein nachteilig gewesen. Um die acht Schiffe der Firma M.________ zu verkaufen, habe die Firma C.________ früher geschlossene Vereinbarungen über Bareboat-Charter annullieren müssen, was wirtschaftlich für die Gesellschaften der Firma D.________ nachteilig gewesen sei und die Firma C.________ ohne die Zustimmung der Bareboat-Frachtgeber - der Gesellschaften der Firma D.________ - nicht habe verwirklichen können. Auf Vorschlag von Vertretern der Firma C.________ habe die Führung der Firma D.________ unter Beteiligung von Y.________ das für die Firma D.________ nachteilige Geschäft - die Annullierung der Bareboat-Charterverträge für den Nominalpreis von 20 Millionen US-Dollar - gebilligt. Aufgrund dieses Geschäfts habe die Firma C.________ nicht nur die für die Anschaffung der Schiffe angelegten eigenen Geldmittel zurückbekommen, sondern noch mehr als 50 Millionen US-Dollar verdient. Dieser Gewinn sei der Firma D.________ entgangen, da dieser die Möglichkeit genommen worden sei, die Schiffe selbständig zu realisieren oder sie weiterhin gewinnbringend in Betrieb zu halten.
Nach den Ergebnissen der Strafuntersuchung habe die Firma C.________ im Jahr 2002 für die Finanzierung des genannten Geschäfts von der Bank N.________ einen Kredit im Betrag von ungefähr 80 Millionen US-Dollar erhalten. Dieser Kredit habe ca. 65 % des Schiffswertes betragen. Den andern Teil des Geschäfts habe nach den Ergebnissen der Untersuchung die Bank O.________ finanziert. Angesichts der Tatsache, dass die Firma C.________ kein eigenes Personal gehabt habe und auf dem Markt unbekannt gewesen sei, seien die Umstände des Erhalts eines solchen ungesicherten Kredits fraglich. Die untersuchende Behörde nehme an, dass als Garant des Kredits entweder eine der Gesellschaften der Firma D.________, die auf Anweisung von Y.________ gehandelt habe, oder eine der Firmen, die Y.________ und X.________ ausserhalb Russlands gegründet hätten, aufgetreten sei.
Unter anderem folgende Firmen seien von X.________ gegründet worden oder würden von ihm geleitet oder kontrolliert: Die Firma C.________, die Firma A.________, die Firma I.________, die Firma J.________, die Firma H.________ und die Firma B.________ Diese Firmen seien alle auf den Britischen Jungferninseln eingetragen.
Bezüglich der mit der Befrachtung der Schiffe verbundenen Operationen habe Folgendes ermittelt werden können: Im Dezember 2002 und Mai 2003 habe die Gruppe der Gesellschaften der Firma D.________, deren Interessen Y.________ vertreten habe, die Tankschiffe "Schiff 9" und "Schiff 10" im Time-Charter für 19'000 US-Dollar pro Tag der auf dem Frachtmarkt wenig bekannten Firma I.________ übergeben; dies obwohl der Marktansatz für ähnliche Schiffe damals 25'000 US-Dollar betragen habe. Als Garant dieser Verträge sei die ebenfalls wenig bekannte Gesellschaft Firma H.________ aufgetreten. Die Verträge seien anschliessend im Interesse der Firma I.________ und der Firma H.________ zu wesentlich höheren Preisen, nämlich 32'500 und 41'500 US-Dollar pro Tag, auf die Firma G.________ übertragen und weitergeführt worden.
Nach dem gleichen Schema habe die Gruppe der Gesellschaften der Firma D.________ im Jahr 2003 der Firma J.________ die Tankschiffe "Schiff 11", "Schiff 12" und "Schiff 13" im Time-Charter für einen Zeitraum von 3 Jahren übergeben. Als Ergebnis davon habe der entgangene Gewinn der Gruppe der Gesellschaften der Firma D.________ 50 Millionen US-Dollar überstiegen. Die genannten Operationen seien mit Wissen und im Auftrag der ehemaligen Führung der Firma D.________ und mit Beteiligung von Y.________ durchgeführt worden.
Im August 2004 habe sich der Generaldirektor der Firma I.________, X.________, nach Bekanntgabe des Geschäftsführungswechsels bei der Firma D.________ an den Generaldirektor der Firma G.________, P.________, gewandt und diesen aufgefordert, die Unterlagen, welche die Geschäfte der Firma D.________ betreffen, zu vernichten oder ihm - X.________ - zu übergeben. P.________ habe es wegen der Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung abgelehnt, ihr nachzukommen.
Die ehemaligen Leiter der Firma D.________ hätten mit Beteiligung von Y.________ und X.________ eine für die Firma D.________ unvorteilhafte Bedingung in fast alle Verträge über die Übergabe der Schiffe aufgenommen, nämlich die Option des Befrachters (Firma H.________, Firma I.________ und Firma J.________) zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Charters. Dies erlaube es Y.________ und X.________ bis heute, die Schiffe unter für die Firma D.________ unvorteilhaften Bedingungen zu betreiben. Dabei seien die entsprechenden Entscheidungen von der ehemaligen Führung der Firma D.________ und ihrer Tochtergesellschaften ungeachtet der Einwände von P.________, der auf die Nachteiligkeit der Optionen für die Firma D.________ hingewiesen habe, getroffen worden.
Die Führung der Firma D.________ habe in England ein Gerichtsverfahren betreffend den ihr von Y.________ zugefügten Vermögensschaden anhängig gemacht. Auf Ersuchen der Vertreter der Firma D.________ habe es das englische Gericht Y.________ verboten, über sein Vermögen zu verfügen. Das Gericht habe eine Reihe von Gesellschaften, Banken und Privatpersonen in England, auf den Jungferninseln und auf der Insel Man verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Unterlagen sei anzunehmen, dass Y.________ die oben dargelegten, für die Firma D.________ nachteiligen Geschäfte aus Habsucht durchgeführt habe. So seien auf den Namen Y.________ einige Konten bei verschiedenen Banken in Grossbritannien und der Schweiz eröffnet worden, auf denen aus noch nicht bekannten Quellen grosse Geldbeträge eingegangen seien, welche den Lohn weit überstiegen, den Y.________ als Geschäftsführer der Firma F.________ erhalten habe. In London habe Y.________ in einem Prestigequartier ein Haus gekauft, das etwa 4 Millionen US-Dollar gekostet habe. X.________ seinerseits habe in einer englischen Grafschaft Immobilien im Wert von mehr als 18 Millionen US-Dollar gekauft. Es gebe Gründe für die Annahme, dass bei der Legalisierung von Geldbeträgen, die aus den dargelegten rechtswidrigen Handlungen stammten, die Bank Q.________ in Zürich bzw. St. Gallen eine Rolle gespielt habe. Firmen, die von Y.________ geleitet oder kontrolliert würden, hätten bei dieser Bank Konten.
Bei der Untersuchung sei auch die Firma R.________, die auf den Britischen Jungferninseln eingetragen sei, ermittelt worden. Nach einem Darlehensvertrag vom 1. Februar 2003 habe die R.________, vertreten durch S.________, der Gesellschaft T.________ 2'730'000 US-Dollar übergeben. S.________ sei in der Zeit vom 3. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 Mitarbeiterin der Vertretung der Firma H.________ in St. Petersburg gewesen; ebenso sei sie Mitarbeiterin der Vertretung der Firma I.________ in St. Petersburg gewesen. Nach einem Darlehensvertrag vom 23. April 2003 und zusätzlichen Vereinbarungen dazu habe die Firma R.________ der Firma T.________ 22'700'000 US-Dollar übergeben. Es gebe Gründe für die Annahme, dass die genannten Darlehensverträge mit Geldmitteln, welche aus den rechtswidrigen Handlungen von Y.________ und X.________ stammten, geschlossen worden seien; dies mit dem Ziel, die Geldmittel als rechtmässig erlangt erscheinen zu lassen.
Die russische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Kontounterlagen bei den Banken O.________ und Q.________.
In Ergänzung des Rechtshilfeersuchens teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 21. April 2006 mit, Y.________ sei in der Zeit von 1997 bis zum 10. Januar 2005 Generaldirektor der Firma F.________ gewesen. Die Y.________ und X.________ vorgeworfene Abzweigung der Gelder und deren anschliessende Legalisierung (Geldwäscherei) seien in der Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 1. Februar 2005 erfolgt. Angeschuldigte im russischen Strafverfahren seien einzig Y.________ und X.________.
B.
Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2006 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die Herausgabe von Unterlagen zum Konto von X.________ bei der Bank O.________ an die ersuchende Behörde an; ebenso von Unterlagen zu den Konten der Firma A.________, der Firma B.________ und der Firma C.________ bei der Bank Q.________.
C.
X.________ sowie die Firma A.________, die Firma B.________ und die Firma C.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben; die Rechtshilfe sei definitiv zu verweigern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; subeventuell sei die Übermittlung der in Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung genannten Unterlagen nach Massgabe der in der Beschwerde (Rz. 85-121) genannten Gründe zu verweigern.
D.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dazu Bemerkungen eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht - insbesondere das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
1.2 Das Rechtshilfegesetz ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert worden. Gemäss Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.
Die Bundesanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich daher nach dem bisherigen Recht.
1.3 Gemäss Art. 80g Abs. 1 aIRSG ist gegen die angefochtene Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Die Beschwerdeführer sind Inhaber der Konten, über die der ersuchenden Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie sind damit nach Art. 80h lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde befugt.
1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG); ausserdem - da die Bundesanwaltschaft keine richterliche Behörde ist - die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG).
Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 4 ff.) vor, mit Schreiben vom 8. September 2006 habe die Bundesanwaltschaft den Anwalt der Beschwerdeführer ersucht, bis am 6. Oktober 2006 mitzuteilen, ob diese mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden seien; falls nicht, sei bis zum selben Datum anzugeben, welche Unterlagen aus welchen Gründen nicht übermittelt werden sollten; die Frist werde nicht verlängert. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 habe der Anwalt der Beschwerdeführer erklärt, diese seien mit der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden. Der Anwalt der Beschwerdeführer habe ausdrücklich festgehalten, die Eingabe vom 6. Oktober 2006 befasse sich ausschliesslich mit der Frage der vereinfachten Ausführung. Hingegen enthalte sie keine umfassende Stellungnahme zur Frage der Gewährung der Rechtshilfe und deren Umfang. Namens der Beschwerdeführer habe ihr Anwalt deshalb darum ersucht, es sei ihm vor Erlass der Schlussverfügung eine Frist anzusetzen, um zum Rechtshilfeersuchen und dessen Umfang umfassend Stellung nehmen zu können. Am 11. Dezember 2006 sei beim Anwalt der Beschwerdeführer die Schlussverfügung eingegangen. Die Bundesanwaltschaft habe dem Anwalt weder vorgängig eine Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtshilfe und deren Umfang Stellung nehmen zu können, noch habe sie ihm vor Erlass der Schlussverfügung zur Kenntnis gebracht, dass die beantragte Fristansetzung nicht erfolgen werde. Damit habe die Bundesanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80b IRSG) verletzt und gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
2.3
2.3.1 Mit Schreiben vom 8. September 2006 (Beschwerdebeilage 7) sandte die Bundesanwaltschaft dem Anwalt der Beschwerdeführer die Unterlagen betreffend deren Konten. Die Bundesanwaltschaft bemerkte, nach summarischer Prüfung der Unterlagen sei sie der Meinung, dass diese im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Russland stehen und den dortigen Behörden übermittelt werden sollten. Die Bundesanwaltschaft forderte den Anwalt auf, ihr bis am 6. Oktober 2006 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführer mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden seien. Falls dem nicht so sei, ersuchte die Bundesanwaltschaft den Anwalt der Beschwerdeführer darum, bis zum selben Datum anzugeben, welche Unterlangen aus welchen Gründen nicht übermitteln werden sollen. Die Bundesanwaltschaft fügte dem bei, dieser Termin werde nicht verlängert.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 8) an die Bundesanwaltschaft lehnten die Beschwerdeführer die vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeersuchens ab. Sie führten (S. 2 Ziff. 1) aus, ihre Eingabe beziehe sich ausschliesslich auf die Frage der vereinfachten Ausführung. Sie beinhalte keinen umfassende Stellungnahme zur Frage der Gewährung der Rechtshilfe. Es werde ausdrücklich vorbehalten, zur Frage der Gewährung der Rechtshilfe und deren Umfang umfassend Stellung zu nehmen. Hierzu werde vor dem allfälligen Erlass einer Schlussverfügung um erneute Fristansetzung ersucht.
In der angefochtenen Verfügung bemerkt die Bundesanwaltschaft (S. 4 E. III./2), sie habe aus prozessökonomischen Gründen keine weitere Frist angesetzt, und bis zum Tag der Schlussverfügung seien auch keine weiteren Schreiben eingetroffen.
2.3.2 Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2006 ist beim Anwalt der Beschwerdeführer am 11. September 2006 eingegangen. Dabei handelt es sich um einen Montag; beim 6. Oktober 2006 um einen Freitag. Der Anwalt der Beschwerdeführer hatte somit vier Arbeitswochen Zeit, um zur Rechtshilfe und deren Umfang Stellung zu nehmen. Diese Zeitspanne kann nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden, zumal in Rechtshilfesachen dem Gebot der raschen Erledigung nach Art. 17a IRSG Rechnung zu tragen ist. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich; sie entscheidet ohne Verzug (Abs. 1). Die Eingabe der Beschwerdeführer an die Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2006 umfasst 23 Seiten. Die Beschwerdeführer legen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dar, auf welche wesentlichen Ausführungen sie insoweit hätten verzichten müssen. Standen den Beschwerdeführern somit die fraglichen Kontounterlagen zur Verfügung und hatten sie genügend Zeit, um sich dazu zu äussern, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde das den Beschwerdeführern nicht helfen. Wie das Bundesamt (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 4) zutreffend bemerkt, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - in welchem sich die Beschwerdeführer zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konnten - geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307).
Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern im Schreiben vom 8. September 2006 mitgeteilt, der angesetzte Termin (6. Oktober 2006) werde nicht verlängert. Sie hat bei den Beschwerdeführern somit kein begründetes Vertrauen darauf erweckt, eine Terminverlängerung könne gewährt werden. Damit hat die Bundesanwaltschaft auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Ansetzung einer weiteren Frist abgelehnt hat. Welchen Vorteil die Beschwerdeführer davon gehabt hätten, wenn die Bundesanwaltschaft dazu vor der Schlussverfügung eine Zwischenverfügung erlassen hätte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Eine entsprechende Zwischenverfügung wäre nicht selbständig anfechtbar gewesen (Art. 80g Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b aIRSG).
2.3.3 Die Beschwerde erweist sich danach im vorliegenden Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 8 f.) geltend, das Rechtshilfeersuchen sei missbräuchlich. Das Strafverfahren im ersuchenden Staat sei konstruiert und lediglich vorgeschoben. In Wahrheit diene die Rechtshilfe der Beschaffung von Beweismitteln im Zivilprozess vor dem High Court of Justice in London, in dem verschiedene Tochtergesellschaften der Firma D.________ Kläger und der Beschwerdeführer 1, Y.________ sowie Z.________ Beklagte seien. Es sei erstellt, dass die ersuchende Behörde mit den Klägern eng zusammenarbeite. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die ersuchende Behörde instrumentalisiert werde, um die wirtschaftlichen Interessen der zu 100 Prozent von der Russischen Föderation beherrschten Firma D.________ wahrzunehmen. Die Rechtshilfe in Strafsachen werde missbraucht zur Umgehung des Verfahrens der Rechtshilfe in Zivilsachen.
3.2 Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen regelt, wie sein Name bereits zu erkennen gibt, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Voraussetzung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b S. 137).
Dafür, dass das Strafverfahren hier lediglich vorgeschoben wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach dem Rechtshilfeersuchen führen die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen Y.________ und den Beschwerdeführer 1; sie werfen diesen vor, der Firma D.________ bzw. ihren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Vermögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben der russischen Behörden zu zweifeln; dies umso weniger, als Y.________ gestützt auf den Haftbefehl eines Moskauer Gerichts inzwischen am 22. Dezember 2006 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt worden ist. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die von Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen. Wie diesem Entscheid, den das Bundesamt für Justiz dem Bundesgericht mit der Vernehmlassung eingereicht hat, zu entnehmen ist, hat die Russische Föderation am 4. Januar 2007 formell um die Auslieferung von Y.________ ersucht. Dies zeigt, dass die russischen Behörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben und dieses nicht lediglich vorgeschoben ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleitschreiben zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Voruntersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen (S. 16) selber. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
3.3 Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 9 ff.) vor, private Ermittler hätten im Auftrag der Firma D.________ Informationen rechtswidrig beschafft. Diese seien den russischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt worden und hätten Eingang in das Rechtshilfeersuchen gefunden. Die ersuchende Behörde habe diesen Sachverhalt unterdrückt. Unter diesen Umständen sei die Rechtshilfe nach Art. 2 lit. b EUeR sowie Art. 2 lit. a und d IRSG unzulässig.
4.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, unter anderem die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland (a) den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel aufweist.
Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen ordre public verletzen (BGE 126 II 324 E. 4a mit Hinweisen).
4.3 Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit der Beschwerdeführer 1, der sich nicht im Gebiet des ersuchenden Staates befindet, und die Beschwerdeführerinnen 2-4 als juristische Personen im vorliegenden Punkt überhaupt zur Beschwerde befugt sind (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.). Das Vorbringen ist jedenfalls unbegründet.
Der Einsatz privater Ermittler ist nicht von vornherein rechtswidrig. Wie das Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung aufzeigt, bieten auch angesehene Schweizer Firmen die weltweite Beschaffung von Informationen an (vgl. den der Vernehmlassung beiliegenden Auszug aus der Homepage der Firma KPMG). Ob hier private Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden sind, kann aufgrund der Unterlagen, welche die Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Verfügung stellen, nicht verlässlich gesagt werden. Darüber ist nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu befinden. Vielmehr wird es - wie die Bundesanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2) zutreffend bemerkt - gegebenenfalls Sache der russischen Behörden sein festzustellen, ob private Ermittler die Grenzen des Zulässigen überschritten haben und wieweit sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Entsprechend hat das Bundesgericht in Fällen entschieden, in denen geltend gemacht wurde, im ausländischen Verfahren seien verdeckte Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden (Urteile 1A.252/1993 vom 21. Dezember 1993 E. 4b, 1A.240/1993 vom 17. Dezember 1993 E. 3b, 1A.47/1991 vom 29. April 1991 E. 5b und 1A.191/1989 vom 30. Januar 1990 E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 491 N. 457).
Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbehelflich.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer wenden (S. 16 ff.) ein, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht. Der darin geschilderte Sachverhalt sei lückenhaft und offensichtlich falsch. Die Unzulänglichkeiten verunmöglichten es, die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit auch nur "prima facie" zu prüfen. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sei der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen der üblichen Praxis - gleich wie im Fall Yukos - einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, S. 98 f., mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 168).
Im Urteil 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist das Bundesgericht in einem Rechtshilfefall, der mit der Angelegenheit "Yukos" in engem Zusammenhang stand, ausnahmsweise von der sonst üblichen Zurückhaltung bei der Prüfung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalts abgewichen. Es tat dies mit Rücksicht auf den ganz besonderen Zusammenhang ("contexte tout à fait particulier"), in dem das damals zu beurteilende Rechtshilfeverfahren stand: Der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt war von grosser Komplexität; die strafbaren Handlungen, um die es ging, betrafen beträchtliche Summen; das Ersuchen, welches zwanzigmal ergänzt worden war, schilderte die Tatsachen verwirrend ("dans une certaine confusion"); der Verdacht steuerlicher Vergehen wurde vielfach angesprochen. Ausserdem berücksichtigte das Bundesgericht die Vorbehalte, welche der Europarat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der Gruppe Yukos geäussert hatte (E. 3.2). Das Bundesgericht verwies auf die Resolution 1416 (2005) der parlamentarischen Versammlung des Europarats. Darin hatte diese festgestellt, die Umstände der Verhaftung und Anschuldigung der Leiter der Gruppe Yukos (insbesondere Khodorkovsky und Lebedev) liessen darauf schliessen, dass das Vorgehen der russischen Behörden mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang gestanden und das Verfahren gegen die genannten Personen in Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit geführt worden sei. Die Resolution der parlamentarischen Versammlung stütze sich auf einen Bericht vom 29. November 2004, dessen Schlussfolgerung sie übernahm. Dieser Bericht schloss aufgrund der Umstände darauf, dass sich die russischen Behörden nicht auf die strafrechtliche Verfolgung beschränkt hätten; es gebe vielmehr Anhaltpunkte dafür, dass es unter anderem auch darum gegangen sei, einen politischen Gegner zu schwächen (E. 3.3). Das Bundesgericht erwog, die Vorbehalte, welche in der Resolution und im Bericht geäussert worden seien und deren Autoren nicht der Parteilichkeit verdächtigt werden könnten, seien auch im damals zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen. Das rechtfertige eine kritische Prüfung des von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalts (E. 3.4; vgl. ebenso Urteil 1A.249/2005 vom 24. Januar 2006 E. 2, das eine konnexe Beschwerde betraf).
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht der gleiche (strenge) Massstab angelegt werden wie im Urteil vom 4. Januar 2006. Zwar geht es auch hier um einen beträchtlichen mutmasslichen Deliktsbetrag. Der Sachverhalt ist jedoch nicht besonders komplex. Die Sachverhaltsschilderung im Ersuchen ist - auch wenn die deutsche Übersetzung teilweise Mängel aufweist - im Wesentlichen verständlich. Das Ersuchen wurde denn auch nicht zwanzigmal, sondern nur einmal (kurz) ergänzt. Zudem wird darin in keiner Weise der Verdacht steuerlicher Vergehen erwähnt. Schliesslich hat sich auch der Europarat nicht mit der vorliegenden Sache befasst. Dafür, dass es hier den russischen Behörden darum gehen könnte, einen politischen Gegner zu schwächen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführer machen das auch nicht geltend. Anders als die Leiter von Yukos, die in Russland bereits zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, befinden sich die Angeschuldigten im vorliegenden Fall zudem noch nicht einmal im ersuchenden Staat. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich offenbar ausserhalb Russlands auf freiem Fuss und Y.________ in der Schweiz in Auslieferungshaft. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der ersuchende Staat sie in ihren Menschenrechten verletzt haben könnte.
Ein ganz besonderer Zusammenhang ("contexte tout à fait particulier"), wie er im Urteil vom 4. Januar 2006 gegeben war, besteht hier nicht. In Anbetracht dessen ist im Lichte der üblichen Praxis zu prüfen, ob die Darlegung des Sachverhalts den Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 IRSG genügt.
5.4 Nach dem Rechtshilfeersuchen haben Tochtergesellschaften der Firma D.________ als Eigentümer von 8 Schiffen mit der Beschwerdeführerin 4, welche dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen ist, einen "Sale and leaseback"-Vertrag betreffend diese Schiffe geschlossen, obwohl dazu aus der Sicht der Firma D.________ keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestand und sich das Geschäft für Letztere als nachteilig erwies. Y.________ hätte dabei die Interessen von Firma D.________ zu vertreten gehabt. Es sei ihm jedoch darum gegangen, die Beschwerdeführerin 4 zu begünstigen. Diese habe die Schiffe in der Folge an eine griechische Gesellschaft weiterverkauft, was die Annullierung der Charter-Verträge erforderlich gemacht habe. Beim Geschäft habe die Beschwerdeführerin 4 fünfzig Millionen US-Dollar verdient. Dieser Gewinn sei Firma D.________ entgangen, weil dieser die Möglichkeit genommen worden sei, die Schiffe selbständig zu realisieren oder sie weiterhin gewinnbringend in Betrieb zu halten. Im Rechtshilfeersuchen wird weiter dargelegt, im Dezember 2002 und Mai 2003 habe die Gruppe der Firma D.________, deren Interessen Y.________ vertreten habe, zwei Tankschiffe im Time-Charter für 19'000 US-Dollar pro Tag einer weiteren Firma übergeben, welche dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen sei; dies obwohl der Marktansatz 25'000 US-Dollar betragen habe. Die Firma des Beschwerdeführers 1 habe dann die Tankschiffe zu einem wesentlich höheren Preis weitervermietet. Nach dem gleichen Schema habe die Gruppe der Firma D.________ im Jahre 2003 weitere Tankschiffe einer anderen vom Beschwerdeführer 1 kontrollierten Firma im Time-Charter übergeben. Als Folge davon sei der Gruppe der Firma D.________ ein Gewinn von mehr als 50 Millionen US-Dollar entgangen. Im August 2004 habe sich der Beschwerdeführer 1 nach Bekanntgabe des Geschäftsführungswechsels bei der Firma D.________ an den Generaldirektor der Firma G.________, P.________, gewandt und diesen aufgefordert, die Unterlagen, welche die Geschäfte der Firma D.________ betreffen, zu vernichten oder ihm - dem Beschwerdeführer 1 - zu übergeben. P.________ habe es wegen der Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung abgelehnt, ihr nachzukommen. Eine weitere Gesellschaft habe, vertreten durch eine Frau, welche Mitarbeiterin von dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnenden Firmen gewesen sei, erhebliche Darlehen an eine dritte Gesellschaft gewährt. Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, es gebe Gründe für die Annahme, dass die Geldmittel, mit denen die Darlehen finanziert worden seien, aus strafbaren Handlungen des Beschwerdführers 1 und von Y.________ stammten; die Darlehensverträge seien geschlossen worden, um die Geldmittel als rechtmässig erlangt erscheinen zu lassen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthält das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den darin dargelegten Sachverhalt sofort entkräften. Was die Beschwerdeführer einwenden, betrifft die Beweiswürdigung. Eine solche ist nach der dargelegten Rechtsprechung im Rechtshilfeverfahren nicht vorzunehmen. Auf die Beschwerde kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. Das gilt ebenso für die Seiten 3 bis 30 der Replik. Auch insoweit äussern sich die Beschwerdeführer zu Beweisfragen. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden. Rügen, welche die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätten vorbringen können, sind im Übrigen ohnehin unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erlaubt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es fehle am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) seien nicht erfüllt.
6.2 Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Selbst in der Beziehung mit Staaten, die mit der Schweiz durch das EUeR verbunden sind, und entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II 184 E. 4b). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib 337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen).
Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1).
6.3 Prima facie genügt der Einsatz von Y.________ bei der Leitung von Firma D.________ dafür, dass diese zu ihrem finanziellen Nachteil und zugunsten der Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 Geschäfte abschliesse, für die Annahme einer ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dies betrifft einerseits die "Time-Charter"-Verträge mit den Gesellschaften I.________ und J.________, welche es Letzteren erlaubt haben, zulasten der Firma D.________ einen erheblichen Gewinn zu erzielen; anderseits den "Sale and leaseback"-Vertrag mit anschliessendem Verkauf der acht Schiffe, der nach dem Rechtshilfeersuchen bei der Firma D.________ zu einem grossen Schaden geführt hat. Im Ersuchen wird zudem gesagt, der Beschwerdeführer 1 habe sich an P.________ gewandt mit der Aufforderung, dieser solle Unterlagen, welche die Geschäfte mit Firma D.________ betrafen, vernichten; P.________ habe dies abgelehnt. Dies erfüllt prima facie den Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 StGB. Im Rechtshilfeersuchen wird sodann dargelegt, eine Gesellschaft, vertreten durch eine Frau, die bei Firmen des Beschwerdeführers 1 tätig gewesen sei, habe erhebliche Geldsummen als Darlehen gewährt; es bestünden Gründe für die Annahme, dass die Gelder aus strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers 1 sowie von Y.________ stammten und die Darlehen gewährt worden seien, um die entsprechenden Geldmittel als rechtmässig erlangt erscheinen zu lassen. Insoweit erfüllt das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht stellt gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar und kommt somit als Vortat für Geldwäscherei in Betracht.
Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist demnach erfüllt. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 31 ff.) geltend, die Unterlagen, welche nach der Schlussverfügung der ersuchenden Behörde herausgegeben werden sollen, wiesen weitestgehend keinen bzw. keinen ausreichenden Zusammenhang zum im Ersuchen dargelegten Sachverhalt auf. Damit verletze die Rechtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
7.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteile 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4., 1A.155/1998 vom 31. August 1998 E. 2, 1A.157/1998 vom 31. August 1998 E. 3, 1A.100/1998 vom 7. Juli 1998 E. 4, 1A.278/1996 vom 12. November 1996 E. 3 und 1A.77/1988 vom 3. Februar 1989 E. 3d; Zimmermann, a.a.O., S. 517).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat er für jedes der so bezeichnete Aktenstücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren unerheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 32 ff.) vor, die Unterlagen zum Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O.________ seien für das russische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich.
Dieses Konto wurde am 26. Juli 2005 eröffnet. Am 4. August 2005 überwies die Beschwerdeführerin 4 darauf den Betrag von 80 Millionen US-Dollar. Am gleichen Tag überwies die Beschwerdeführerin 4 weitere 966'332 US-Dollar. Beide Beträge wurden kurzfristig angelegt. Am 16. September 2005 erfolgte vom Konto des Beschwerdeführers 1 eine Rücküberweisung an die Beschwerdeführerin 4 im Betrag von 81'290'000 US-Dollar.
Die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 zeigen somit auf, wann und in welchem Betrag Gelder zwischen seinem Konto und jenem der Beschwerdeführerin 4 verschoben worden sind. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 4 sind in den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt verwickelt. Damit sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O.________ an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Was nach der Rücküberweisung des erwähnten Betrages an die Beschwerdeführerin 4 damit weiter geschah, ist nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Selbst wenn der Betrag, wie die Beschwerdeführer geltend machen, von der Beschwerdeführerin 4 auf ein Sperrkonto in England zur Sicherstellung der im dortigen Zivilprozess geltend gemachten Forderung überwiesen worden sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O.________ für die russischen Behörden - gegebenenfalls auch zu seiner Entlastung - von Interesse sein können. Das genügt für die Herausgabe.
Dieser steht auch nicht entgegen, dass das Konto des Beschwerdeführers 1 nach den strafbaren Handlungen eröffnet worden ist, welche den Angeschuldigten nach dem Rechtshilfeersuchen zur Last gelegt werden. Den russischen Behörden geht es auch um die Ermittlung, auf welchem Weg Gelder, die sich die Angeschuldigten unrechtmässig angeeignet haben sollen, gewaschen worden sind. Den russischen Behörden sind deshalb die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 herauszugeben. Nach der Rechtsprechung muss sich die Rechtshilfe in einem Fall wie hier nicht auf den im Rechtshilfeersuchen genannten Zeitraum beschränken (Urteil 1A. 418/1996 vom 12. März 1997 E. 4c; Zimmermann, a.a.O., S. 516 N. 478-1). Würden die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 nicht herausgegeben, würde das nur dazu führen, dass die schweizerische Behörde der russischen Mitteilung machte, es bestehe ein weiteres Konto, das für das russische Verfahren von Interesse sein könne; dies verbunden mit der Aufforderung, das Rechtshilfeersuchen entsprechend zu ergänzen (vgl. Art. 10 GwUe und Art. 67a Abs. 5 IRSG). Dies stellte einen Leerlauf dar und kann vermieden werden, wenn die Unterlagen - in zulässiger weiter Auslegung des Rechtshilfeersuchens nach dem Sinn, der ihm vernünftigerweise beizulegen ist (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243) - schon jetzt herausgegeben werden.
7.3.2 Die Beschwerdeführer bringen (S. 34 ff.) vor, die Unterlagen zum Konto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank Q.________ dürften nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden.
Der Einwand ist unbegründet. Nach dem Rechtshilfeersuchen gibt es Gründe für die Annahme, dass die Bank Q.________ bei der Organisierung der im Ersuchen geschilderten rechtswidrigen Geschäfte und bei der "Legalisierung" der daraus hervorgegangenen Geldbeträge benutzt worden ist. In diesem Zusammenhang werden die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto ausdrücklich genannt. An diesem Konto wirtschaftlich berechtigt ist der Beschwerdeführer 1; ebenso ist er unterschriftsberechtigt. Nach einer Notiz des Kundenbetreuers der Bank war die Beschwerdeführerin 2 für den Erwerb von Schiffen zuständig und gehört sie zum Firmen-Imperium des Beschwerdeführers 1. Über das Konto der Beschwerdeführerin 2 sind Transaktionen mit anderen Gesellschaften getätigt worden, die im Rechtshilfeersuchen genannt werden. Einige Korrespondenzunterlagen betreffen fünf der acht Schiffe, über welche nach dem Rechtshilfeersuchen Verträge zulasten von Firma D.________ abgeschlossen worden sind. Unter Benutzung des Kontos der Beschwerdeführerin 2 wurden sodann Rechnungen für die Familien Z.________ und Y.________ sowie für Z.________ allein bezahlt.
In Anbetracht dessen sind die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 2 für das russische Strafverfahren nach der zutreffenden Ansicht der Bundesanwaltschaft möglicherweise erheblich. Zu Recht hat diese somit die Herausgabe der Unterlagen angeordnet.
7.3.3 Die Beschwerdeführer wenden (S. 39 ff.) ein, die Unterlagen zum Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ dürften ebenfalls nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden.
Auch das Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ wird im Rechtshilfeersuchen genannt im Zusammenhang mit dem Verdacht der Organisierung der darin geschilderten rechtswidrigen Geschäfte und der "Legalisierung" der erlangten Geldbeträge. Die ersuchende Behörde hegt also den Verdacht, dass über das Konto der Beschwerdeführerin 3 auch Gelder gewaschen worden sind.
Die Beschwerdeführerin 3 wurde am 25. August 1999 gegründet und hat ihr Domizil auf den Britischen Jungferninseln. Zu Beginn war der Beschwerdeführer 1 ihr einziger Direktor. Von dieser Funktion trat er am 10. April 2001 zurück. Am Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ ist der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt; zudem ist er unterschriftsberechtigt. Die Kontounterlagen belegen Transaktionen mit der Firma U.________, der Firma V.________, den Beschwerdeführerinnen 2 und 4, der Firma I.________ und der Firma H.________ Alle diese Gesellschaften gehören zum Firmen-Imperium des Beschwerdeführers 1. Es gab auch Transaktionen mit der Firma W.________, welche für ihn Gesellschaften verwaltet. Überweisungen wurden sodann an jene Frau getätigt, die nach dem Rechtshilfeersuchen Mitarbeiterin in der Vertretung der Firma H.________ und der Firma I.________ in St. Petersburg war und im Zusammenhang mit mutmasslichen Geldwäschereihandlungen (Darlehensgewährungen) genannt wird. Weiter belegen die Kontounterlagen Geldflüsse an Tochtergesellschaften der Firma D.________. Mehrere Zahlungsbelege enthalten überdies den Namen von Schiffen, die im Rechtshilfeersuchen genannt sind. Auch über das Konto der Beschwerdeführerin 3 wurden ausserdem private Ausgaben insbesondere der Familie von Z.________ bezahlt. Ferner wurde unter Benutzung des Kontos der Beschwerdeführerin 3 eine Rechnung beglichen für ein Laptop und ein Mobiltelefon für "...". Dabei dürfte es sich um Y.________ handeln.
Die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ sind für die russischen Behörden bei dieser Sachlage ebenfalls möglicherweise erheblich. Auch insoweit ist es im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Bundesanwaltschaft die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen angeordnet hat.
7.3.4 Die Beschwerdeführer bringen (S. 41 f.) schliesslich vor, nicht herausgegeben werden dürften auch die Unterlagen zum Konto Nr. 4 der Beschwerdeführerin 4 bei der Bank Q.________.
Nach dem Rechtshilfeersuchen war die Beschwerdeführerin 4 bei den der Firma D.________ nachteiligen Geschäften unmittelbar beteiligt. Am Konto der Beschwerdeführerin 4 wirtschaftlich berechtigt ist wiederum der Beschwerdeführer 1; überdies ist er unterschriftsberechtigt. Die Kontounterlagen enthalten eine Notiz des Kundenbetreuers der Bank vom 11. August 2004, worin dieser ausführt, dass die Beschwerdeführerin 4 "im Moment gerade daran ist, 8 aktive Tanker an eine in New York kotierte griechische Reederei zu veräussern (M.________). Diese Schiffe waren zu 60 % fremdfinanziert durch die Bank O.________ und die Bank A.A.________, die restlichen waren von X.________ eingebrachte Eigenmittel". Die Kontounterlagen zeigen Transaktionen mit mehreren Gesellschaften auf, die dem Beschwerdeführer 1 zugerechnet werden. Einige Überweisungen betreffen die Firma E.________, welche eine Tochtergesellschaft der Firma D.________ ist. Zahlreiche Transaktionen ab August 2004 beziehen sich auf die acht Schiffe, die nach dem Rechtshilfeersuchen zum Nachteil von Firma D.________ an die Reederei M.________ verkauft worden sind. Auch vom Konto der Beschwerdeführerin 4 wurden schliesslich Überweisungen für Z.________ vorgenommen.
Unter diesen Umständen sind auch die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 4 für das russische Strafverfahren möglicherweise erheblich.
7.4 Das Erfordernis der potentiellen Erheblichkeit ist danach erfüllt. Was die Beschwerdeführer zu einzelnen Belegen vorbringen, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
8.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt Fr. 8'000.--, wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: