BGer 1B_96/2007 |
BGer 1B_96/2007 vom 03.07.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_96/2007 /fco
|
Verfügung vom 3. Juli 2007
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Féraud, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Gerber.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
|
gegen
|
Y.________, Vizestatthalter,
|
Beschwerdegegner,
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
|
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
|
Gegenstand
|
Rechtsverweigerung (Verfahrensverschleppung),
|
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
|
des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 22. März 2007.
|
in Erwägung,
|
dass X.________ mit Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem das Bundesgericht am 18. Juni 2007 seine Beschwerde im Verfahren 1B_32/2007 teilweise gutgeheissen hatte;
|
dass das Verfahren deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
|
dass es sich aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen;
|
verfügt das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
|
4.
|
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 3. Juli 2007
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|