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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.50/2007 /wim
Urteil vom 3. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. November 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 22. November 1977 in Uganda geboren. 1990 verstarb sein Vater. In der Folge heiratete seine Mutter den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen Y.________. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste X.________ am 10. Februar 1991 in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Eine begonnene Lehre brach er im Jahre 1994 ab. Zwischenzeitlich lebte er in der Drogendurchgangsstation Winterthur und im Lehrlingswohnheim Warnbühl in St. Gallen, bis er im September 1995 vom 10. Schuljahr ausgeschlossen wurde. Ab dem Jahre 1994 begann X.________ zu delinquieren: Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 5. November 1996 wurde er der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz, der Erpressung und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen und für die Dauer von zwei Jahren unter Schutzaufsicht gestellt. Mit Urteil der Gerichtskommission Wil vom 16. Dezember 1997 wurde er wegen Diebstahls und Nötigung zu einem Monat Gefängnis (bedingt) verurteilt, worauf ihn das Ausländeramt des Kantons Thurgau verwarnte und ihm am 18. September 1998 die Ausweisung androhte, sollte er sich in Zukunft nicht in jeder Beziehung klaglos verhalten. Es folgten weitere Verurteilungen: Am 21. Dezember 2000 zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 12. November 2001 zu einer Busse wegen desselben Delikts, am 1. Juli 2003 zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten (bedingt) u.a. wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Betäubungsmitteldelikten, und am 12. Mai 2004 zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz.
X.________ wurde im Jahre 2004 bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und ab November 2004 vom Sozialamt Sirnach unterstützt. Aus dem Beschäftigungsprogramm "Ranunkel", welches ihm das Sozialamt vermittelt hatte, wurde er am 3. Mai 2005 ausgeschlossen. Gegen ihn laufen mehrere Betreibungen und bestehen zahlreiche Verlustscheine.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ "auf unbefristete Dauer" aus der Schweiz aus. Es erwog im Wesentlichen, der Betroffene habe mehrere Ausweisungsgründe erfüllt. Er sei über Jahre hinweg immer wieder durch Gewaltanwendung aufgefallen; sämtliche Integrationsbemühungen seien fehlgeschlagen. Das öffentliche Interesse an einer möglichst langen Fernhaltung von X.________ überwiege dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. November 2006 (versandt am 7. Dezember 2006) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Departementsentscheid vom 15. August 2006 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2006 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Migration stellt denselben Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2), und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 Il 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer eingereichte - neue - Anstellungsvertrag zwischen ihm und dem "Afro-African-Shop" seiner Mutter vom 1. Januar 2007 ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.3 Das Bundesgericht wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Eingabe auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.).
3.
Die Niederlassungsbewilligung erlischt u.a. mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ebenso kann der Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Einen Ausweisungsgrund setzt der Ausländer sodann, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG).
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit eine solche indessen nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Entscheidend sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen).
4.
4.1 Mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 1. Juli 2003 zu neun Monaten Gefängnis ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben. (Noch) nicht erfüllt erscheint der Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 OG) hat der Beschwerdeführer zwar Schulden beim Sozialamt Sirnach von rund Fr. 17'500.--, doch kann nach dem heutigen Stand der Dinge noch nicht von einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von Fürsorgeleistungen gesprochen werden. Dies auch deshalb nicht, weil der Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nur Fürsorgeleistungen im technischen Sinne erfasst (vgl. Urteil 2A.495/2004 vom 13. Januar 2005, E. 2.2) und somit die im angefochtenen Urteil erwähnten Auslagen der Jugendanwaltschaft von Fr. 74'000.-- sowie die Betreibungen bzw. Verlustscheine nicht als Leistungen der Sozialhilfe eingestuft werden können.
Zu prüfen bleibt der - im Urteil des Verwaltungsgerichts im Vordergrund stehende - Vorwurf der Unfähigkeit, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG).
4.2 Der Beschwerdeführer neigt seit seiner Jugend zu Gewalttätigkeit. Schon im Sommer 1994 wurde gegen ihn u.a. wegen Erpressung (durch physische Bedrohung) ermittelt, wofür er im Urteil vom 5. November 1996 (S. 10) schuldig gesprochen wurde. Später war er immer wieder in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt (vgl. Urteil vom 1. Juli 2003, S. 5 [einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________], S. 6 [Gewalt und Drohung gegen Beamte; Faustschlag ins Gesicht von B.________]) bzw. gebärdete er sich "aggressiv und begann Drohungen auszusprechen" (vgl. Amtsbericht des Sozialamts Sirnach vom 27. September 2005). Er hat nach den Akten seit der Beendigung der Schulzeit nur sporadisch und meist temporär gearbeitet, um in der Folge Arbeitslosengeld und nach seiner Aussteuerung Sozialhilfe zu beziehen. Seine fehlende berufliche Integration manifestiert sich in den aufgelaufenen ungedeckten finanziellen Verpflichtungen (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheides).
Ins Gewicht fällt, dass die von der Sozialhilfebehörde organisierte Aufnahme in das Beschäftigungsprogramm "Ranunkel" im Jahre 2005 zu keinem Erfolg führte, indem der Beschwerdeführer diese Einrichtung nach einer Auseinandersetzung vorzeitig verliess. Das Verwaltungsgericht durfte sich in diesem Zusammenhang ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die schriftliche Darstellung des Projektleiters stützen; auf die Details der Vorgänge, die zur Wegweisung aus dem Beschäftigungsprogramm führten, kommt es nicht entscheidend an, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme des beteiligten Personals verzichtet werden durfte. Wesentlich ist, dass auch diese Eingliederungsmassnahme gescheitert ist.
Der im Verfahren vor dem Departement vorgelegte Anstellungsvertrag für eine partielle Beschäftigung des Beschwerdeführers im Ladengeschäft seiner Mutter sowie der von dieser und ihrem Ehemann ausgestellte positive Leumundsbericht durften vom Verwaltungsgericht zulässigerweise als blosse Gefälligkeitserklärungen mit entsprechend geringem Beweiswert eingestuft werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was konkret und überzeugend auf eine dauerhafte Änderung seines bisherigen Verhaltens sowie auf die Fähigkeit und den Willen schliessen liesse, ohne Unterstützung der Eltern durch Arbeit selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ist nach dem Gesagten klar erfüllt, und es besteht insbesondere unter diesem Gesichtswinkel ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern.
4.3 Der heute 29-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von gut 13 Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig wäre (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff., 125 II 521 E. 2 S. 523). Die Pflicht zur Ausreise nach Uganda trifft den Beschwerdeführer sicher hart, nachdem er schon recht lange in der Schweiz weilt und in seinem Heimatland offenbar keine näheren Verwandten hat. Die Massnahme ist jedoch nicht unzumutbar: Der Beschwerdeführer ist erwachsen und hat keine eigene Familie. Er verliert durch die Ausweisung auch keine in der Schweiz erworbene berufliche Stellung. Wieweit er in Uganda beruflich Tritt fassen kann, ist zwar ungewiss; er wird aber in seinem Heimatland voraussichtlich weniger Integrationsschwierigkeiten haben als in der Schweiz. Die angeordnete Ausweisung erscheint nicht unverhältnismässig.
5.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: