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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_81/2007 /leb
Urteil vom 3. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokatin Michelle Wahl,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 17. Januar 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die aus dem Kosovo stammende A.B.________ (geb. 1984) heiratete im August 2000 in ihrer Heimat den im Kanton Freiburg aufenthaltsberechtigten Landsmann C.B.________, reiste zu ihm die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. November 2002 wurde die Ehe B.________ vom Bezirksgericht Prizren (Kosovo) geschieden. Bereits vorher war A.B.________ zu ihrer Schwester nach Basel gezogen. Am 12. August 2002 erhielt sie vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft eine Bewilligung zum Stellenantritt bei der Firma X.________ AG, Y.________. Sie lebt heute in einer eigenen Wohnung in Z.________; ihre Beschäftigung bei der X.________ AG übt sie nach wie vor aus.
Am 14. November 2005 beantragte A.B.________ beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, allenfalls das Einholen einer Härtefallbewilligung beim Bundesamt für Migration. Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 wies das kantonale Amt dieses Gesuch ab. Eine hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. Januar 2007 (eröffnet am 19. Februar 2007) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 18. Juli 2006 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
2.
Mit Eingabe vom 17. März 2007 führt A.B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2007 aufzuheben und das kantonale Amt für Migration anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell beim Bundesamt für Migration eine Härtefallbewilligung zu beantragen. Subeventuell sei die Sache zur pflichtgemässen Ermessensausübung an das kantonale Amt für Migration zurückzuweisen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s. auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317).
3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Die Beschwerdeführerin macht einen solchen Anspruch geltend. Sie beruft sich hiefür einerseits auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Schutz des Familienlebens und trägt in diesem Zusammenhang vor, sie stehe in einer besonders nahen familiären Beziehung zu ihrer in Basel lebenden verheirateten Schwester. Es könne von einem psychischen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden: Ohne die tatsächliche und fürsorgliche Unterstützung durch ihre Schwester wäre sie - die Beschwerdeführerin - in ihrem jugendlichen Alter und wegen der Entwurzelung völlig hilflos gewesen. Im angefochtenen Entscheid werde die Bedeutung der familiären Bindung der beiden Schwestern verkannt.
Art. 8 EMRK erfasst an sich die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Geht es jedoch um Personen, die - wie hier - nicht der eigentlichen Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder) zuzurechnen sind, setzt eine geschützte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist, wobei es entscheidend auf den Grad der Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit, selbständig zu leben, ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.; Urteil 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.3).
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdeführerin heute eine eigene Wohnung, eine Arbeitsstelle und ist auch finanziell unabhängig. Sie arbeitet in der gleichen Firma wie ihre Schwester und trifft sich mit ihr oft auch ausserhalb der Arbeit. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ist damit nicht dargetan; es handelt sich beim Verhältnis zur Schwester vielmehr um eine normale Beziehung, wie sie als Folge der Trennung einer Ehe im weiteren familiären oder Freundschaftskreis regelmässig entstehen kann (vgl. Urteil 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002, E. 4.3). Unter diesen Umständen braucht nicht abgeklärt zu werden, ob die Schwester ihrerseits über das nach der Rechtsprechung erforderliche gefestigte Anwesenheitsrecht verfügt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann vergeblich auf den ebenfalls in Art. 8 EMRK (sowie in Art. 13 Abs. 1 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens: Aus dieser Garantie kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Recht auf Verbleib im Land nur unter ganz besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen, vgl. auch BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit 2001 in der Schweiz auf und hat sich hier offenbar beruflich gut bewährt, wie das Zwischenzeugnis ihrer Arbeitgeberfirma vom 3. November 2005 belegt. Doch kann nicht von einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie dies für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf die Garantie auf Achtung des Privatlebens erforderlich wäre.
Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten entgegen ihren Vorbringen aus Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, weder unter dem Titel des Rechtes auf Achtung des Familienlebens noch unter dem Titel des Rechtes auf Achtung des Privatlebens. Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.2 Zu prüfen ist die Zulässigkeit der in derselben Sache erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann, soweit kein den Weg des ordentlichen Rechtsmittels - der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - öffnender Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht, die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG jedoch nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, was zur Konsequenz hat, dass ein abschlägiger Bewilligungsentscheid bei Fehlen eines Rechtsanspruches mangels Legitimation nicht gestützt auf das Willkürverbot in der Sache angefochten werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007).
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, das dem Kanton bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 4 ANAG offenstehende Ermessen sei in ihrem Falle willkürlich ausgeübt worden (S. 9 ff. der Beschwerdeschrift), kann nach dem soeben Gesagten nicht gehört werden. Das gilt auch für die Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen bzw. einer allfälligen humanitären Bewilligung gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung von 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21); aus dem genannten Erlass ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284). Die Beschwerdeführerin kann daher den Entscheid der kantonalen Behörden, davon abzusehen, bei der Bundesbehörde die Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung zu beantragen, nicht mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten.
Formelle Rügen, die trotz fehlender Legitimation in der Sache zulässig sind (vgl. Urteil 2D_2/2007, E. 6.2), werden nicht erhoben.
4.
Auf die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründeten bzw. unzulässigen Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: