BGer 5A_232/2007
 
BGer 5A_232/2007 vom 03.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_232/2007 /blb
Verfügung vom 3. Juli 2007
Instruktionsrichterin der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
gegen
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Vollzug der Pfändung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 16. April 2007.
Die Instruktionsrichterin hat nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Mai 2007 gegen den Entscheid vom 16. April 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Y.________ GmbH, der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: