Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 292/06
Urteil vom 3. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Dr. med. D.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene B.________ war bei der Firma Z.________ angestellt, als er im Anschluss an eine Lungenoperation (Pneumonektomie rechts) im Dezember 1999 seine angestammte Tätigkeit als Gabelstapelfahrer nur noch zu 50 % aufnehmen konnte. Am 27. März 2003 meldete er sich deswegen bei der IV-Stelle insbesondere zum Rentenbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. Februar 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Grundlage bildete dabei u.a. auch ein Gutachten der Abteilung Pneumologie des Spitals I.________ vom 11. Dezember 2003. Auf Einsprache hin folgte zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 16. September 2004. Mit Entscheid vom 17. August 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Februar 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen mit neuerlichem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig dargelegt hat es auch das Vorgehen bei der Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) und die Gesetzesbestimmung über den nach Massgabe des Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der aktuellen Fassung).
Beizupflichten ist ferner den vorinstanzlichen Ausführungen über die den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 und 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und über die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a+b S. 352 f. mit Hinweis).
4.
Die Abteilung Pneumologie des Spitals I.________ hatte den Versicherten am 9. September und 30. Oktober 2003 eingehend untersucht, dabei eine Diskrepanz zwischen der objektiv feststellbaren organischen Beeinträchtigung (moderate Lungenfunktionseinschränkung) und den geklagten Beschwerden erkannt und deshalb eine psychiatrische Exploration empfohlen. Diese wurde von Dr. med. S.________ am 16. September 2004 durchgeführt, wobei keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende, die Diskrepanz zwischen somatischem Befund und subjektivem Leiden erklärende psychische Störung mit Krankheitswert erkannt worden ist. Der Psychiater schloss sich aus diesem Grund der von den Pneumologen des Spitals I.________ vorgenommenen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit an. Danach soll der Versicherte wegen der Lungenfunktionseinschränkung in der als leicht bis mittelschwer einzustufenden Arbeit als Gabelstapelfahrer zu 50 % der Norm arbeitsfähig sein. In einer dem Leiden besser angepassten, leichten Tätigkeit in lufthygienisch optimaler Umgebung schätzten die Somatiker die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als uneingeschränkt ein.
Darauf stellte die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ab, indem sie das unbestritten gebliebene Valideneinkommen von Fr. 54'768.- dem tabellarisch ausgewiesenen, um 25 % reduzierten Durchschnittseinkommen eines einfache, repetitive Tätigkeiten ausübenden Mannes gegenüber stellte, was zu einer unter dem einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad von 40 % liegenden Erwerbseinbusse führte (1- 57'008 x 0.75 / 54'768 = 22 %). Die Kürzung des Tabellenverdienstes begründete sie mit dem Umstand, dass der Versicherte wegen des somatischen Leidens nur noch körperlich leichte Arbeiten in lufthygienisch optimierter Umgebung zu 100 % auszuüben vermag.
5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
5.1 Zwar ist einzuräumen, dass es im Bereich der leichten, repetitiven Arbeiten tatsächlich eine Vielzahl von Tätigkeiten mit für den Versicherten übermässigen Staubimmissionen gibt. Die Pneumologen umschrieben daher auch die leidensangepasste Tätigkeit mit leichten Arbeiten in lufthygienisch optimierter Umgebung. Solche Arbeitsplätze sind im (ausgeglichenen) allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden.
5.2 Dem Psychiater war sodann die Einschätzung der Pneumologen, insbesondere der Hinweis auf eine mögliche depressive ängstliche Erkrankung genau so bekannt wie die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 16. Februar 2004 zum Vorliegen einer schweren chronischen Depression und einer chronischen Alkoholkrankheit. Dr. med. S.________ griff denn auch diese Punkte auf, ortete indessen lediglich ein leichtes bis mittelgradiges depressives Syndrom, klassifiziert nach ICD-10 unter F 34.8, anhaltende affektive Störung, wie auch eine schwere, chronifizierte (invaliditätsfremde) psychosoziale Problematik und setzte beides in einen (mit-)ursächlichen Zusammenhang mit dem ebenfalls diagnostizierten Alkoholmissbrauch. Die psychische Verfassung des Versicherten erachtete er indessen nicht als derart gravierend, dass sie sich nachhaltig auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken würden, wenngleich er von einem mutmasslichen positiven Einfluss einer vollständigen Alkoholabstinenz auf die psychische Verfassung sprach.
5.3 Auch wenn der Psychiater den Versicherten nur einmal persönlich untersucht hatte und sich im Einzelfall eine wiederholte Exploration durchaus als notwendig erweisen kann, vermag dies die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. S.________ nicht zu erschüttern. Denn neben der Untersuchung standen ihm auch diverse, bisher zur Person erstellte medizinische Akten zur Verfügung, die es ihm durchaus erlaubten, eine nicht auf eine Momentaufnahme beschränkte Diagnose zu stellen (vgl. Hoffmann-Richter, Die psychiatrische Begutachtung, Stuttgart 2005, S. 22; Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für die Begutachtung psychischer Störungen, publ. in: SAeZ 2004 Nr. 20 S. 1048 ff.).
5.4 Insgesamt finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die anbegehrten weiteren Abklärungen. Auch sonst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Ob dem Beschwerdeführer Umschulungsmassnahmen zustehen, ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Vorliegend liegt einzig die Rentenfrage im Streit.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: