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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 419/06
Urteil vom 3. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene M.________ ist seit September 2001 als Schuhnäherin, später als Schuhputzerin in der Firma Q.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Nachdem sie bereits im Jahr 1992 eine Auffahrkollision erlitten hatte, für welche ein anderer Unfallversicherer zuständig war, wurde M.________ am 19. Januar 2004 erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Peugeot 206, in welchem sie als Beifahrerin sass und der vor einem Rotlicht stillstand, wurde durch einen von hinten kommenden Personenwagen gerammt und in ein davor stehendes Fahrzeug geschoben. Die Versicherte suchte die Notfallstation des Spitals X.________ auf, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach verschiedenen Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und zum Unfallhergang eröffnete die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2004, die gesetzlichen Leistungen würden am 31. Oktober 2004 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des Unfalles vom 19. Januar 2004 nicht mehr erklärbar, sondern auf eine psychische Problematik zurückzuführen, welche nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis stehe. Zudem verneinte der Versicherer mangels unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die SUVA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. April 2005).
B.
M.________ führte Beschwerde auf Zusprechung der ihr zustehenden Versicherungsleistungen. Replikweise beantragte sie zudem die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, wofür die Sache eventuell an den Unfallversicherer zurückzuweisen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 19. Januar 2004 über den 31. Oktober 2004 hinaus.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) mit den sich dabei stellenden Beweisfragen. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen zu dem überdies erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133), bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), bei dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nach der so genannten Schleudertraumapraxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
3.
Nach der soweit übereinstimmenden und nach Lage der Akten nicht zu beanstandenden Auffassung beider Parteien und der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 19. Januar 2004 ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen.
Aufgrund der zahlreichen medizinischen Berichte ist sodann ein unfallbedingtes, organisch nachweisbares Korrelat, welches die danach geklagten Beschwerden (hinreichend) zu erklären vermöchte, zuverlässig auszuschliessen. Von ergänzenden Abklärungen hiezu sind mit der Vorinstanz keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Hieran ändert auch der Bericht des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Neurologen vom 15. März 2005 nichts. Dieser Arzt empfiehlt zwar weitere bildgebende Abklärungen. Er stützt sich dabei aber nicht etwa auf eine persönliche Exploration der Versicherten, sondern einzig auf die Akten, welche ihm überdies nicht einmal vollständig vorgelegen haben. Namentlich verfügte er nicht über die bereits vorhanden gewesenen und von den übrigen berichterstattenden Ärzten in deren Beurteilung einbezogenen Röntgenbilder.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren erwogen, nach dem Unfall vom 19. Januar 2004 habe das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS zumindest teilweise vorgelegen. Somit sei auch bezüglich der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen zumindest eine - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügende - Teilursächlichkeit dieser Auffahrkollision nicht auszuschliessen. Von weiteren Abklärungen hiezu könne aber ebenfalls abgesehen werden, da jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden zu verneinen sei. Die Adäquanz prüfte das kantonale Gericht mit der Begründung, das Beschwerdebild sei bei vorbestehender psychischer Problematik bereits kurz nach dem Unfall vom 19. Januar 2004 funktionell stark überlagert gewesen, gemäss den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Regeln.
4.2 Dass die Vorinstanz von der abschliessenden Beantwortung der Frage der natürlichen Kausalität der organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden abgesehen und direkt die Adäquanzfrage geprüft hat, ist nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c nicht zu beanstanden. Im Weiteren trifft nach Lage der Akten zu, dass unmittelbar oder zumindest schon sehr bald nach dem Unfall vom 19. Januar 2004 die somatischen Beschwerden in erheblicher Weise psychisch überlagert waren. Dies rechtfertigt die Anwendung der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 123 V 98; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01).
Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Was im Besonderen die vorbestandene psychische Problematik betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass schon vor dem Unfall vom 19. Januar 2004 eine Angststörung mit Panikattacken und agoraphoben Zügen vorlag. Nach der Auffahrkollision vom 19. Januar 2004 wurden im Wesentlichen die selben psychiatrischen Diagnosen gestellt, wobei erwähnt wurde, die Symptome seien nach dem Unfall verstärkt aufgetreten. Damit kann nun aber nicht gesagt werden, der Unfall vom 19. Januar 2004 habe zu einer als Teil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS zu verstehenden psychischen Problematik geführt, was gegebenenfalls die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu begründen vermocht hätte. Vielmehr liegt eine Verschlimmerung der in den diagnostischen Grundlagen gleich gebliebenen psychischen Problematik vor. Die Anwendung der Regeln gemäss BGE 115 V 133 ist dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99, E. 2c und 2d). Darin liegt entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch keine Ungleichbehandlung der Versicherten mit vorbestandenen psychischen Leiden. Für die letztinstanzlich erneut beantragten psychiatrischen oder polydisziplinären medizinischen Abklärungen besteht mangels davon zu erwartender neuer Erkenntnisse kein Anlass. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.3 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 19. Januar 2004 als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs richtig und auch nicht umstritten.
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dies trifft, wie das kantonale Gericht einlässlich erwogen hat und nicht bestritten wird, nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist somit in allen Teilen rechtens.
5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: