Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 20/07
Urteil vom 4. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
S.________, 1965, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 17. November 2006.
In Erwägung,
dass sich die 1965 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder, am 4. März 2002 bei der IV-Stelle Schaffhausen zum Leistungsbezug anmeldete, dass die Verwaltung die beruflich-erwerblichen, die haushaltlichen und die medizinischen Verhältnisse abklärte, wobei sie unter anderem ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 18. August 2004 einholte und die Erstellung eines Haushaltsberichtes vom 9. November 2004 veranlasste, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2005 einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte, dass die Verwaltung auf Einsprache hin - nach Beizug einer Stellungnahme der MEDAS vom 16. Dezember 2005 - an ihrem Standpunkt festhielt (Entscheid vom 8. Februar 2006),
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Gerichtsverfahren abwies (Entscheid vom 17. November 2006),
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, unter Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung sei der vorinstanzliche Gerichtsentscheid aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, im Übrigen sei die unentgeltliche Verbeiständung auch für das kantonale Gerichtsverfahren zu gewähren,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
dass S.________ den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bezahlt hat,
dass die Vorinstanz die für den Anspruch auf Invalidenrente einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird (zum Umfang des Rentenanspruchs: Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten: BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen, unter denen einer somatoformen Schmerzstörung und einer Fibromyalgie ausnahmsweise invalidisierender Charakter zukommt: BGE 130 V 352 und BGE 132 V 65),
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin sei eine den gesundheitlichen Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar und im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 29,5 %,
dass diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit und Einschränkung im Haushalt tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
dass das kantonale Gericht seinen Standpunkt einlässlich begründet hat und seine Feststellungen betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit und Einschränkung im Haushalt nach Lage der Akten auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrichtig sind, woran die divergierenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - nichts zu ändern vermögen,
dass der von der Vorinstanz - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) - getroffene Verzicht auf ergänzende Beweisvorkehren mit Blick darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt mittels eines schlüssigen fachärztlichen Gutachtens abgeklärt worden ist, vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt wird,
dass sich die vorinstanzliche Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der beim kantonalen Gericht erhobenen Beschwerde nicht beanstanden lässt,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: