Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_311/2007 /leb
Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Verein "X.________",
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2002-2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 29. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verpflichtete Y.________ bzw. den Verein "X.________" für die in der Zeitspanne von September 2002 bis Juni 2004 an ausländische DJ's bezahlten Gagen für Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer Quellensteuern in der Höhe von insgesamt 8'109.15 Franken abzuliefern (Verfügungen vom 13. Juli 2004). Nachdem er am 12. Juli 2004 per E Mail zunächst um eine Genehmigung von Ratenzahlungen ersucht hatte, gelangte Y.________ am 12. Oktober 2004 namens des Vereins "X.________" mit Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung. Wegen Verspätung trat diese nicht darauf ein, wogegen sich der Verein erfolglos zunächst bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheide vom 25. April 2006) und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern beschwerte (Urteil vom 29. Mai Juni 2007).
2.
Am 28. Juni 2007 hat der Verein "X.________" beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Ob diese Eingabe bezüglich Antrag und Begründung den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügt (vgl. Art. 42 OG), ist zwar fraglich, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden: Die Beschwerde ist ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob und inwieweit Y.________ dazu befugt ist, allein für den Beschwerdeführer zu handeln (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) bzw. diesen zu vertreten.
3.
Die Steuerverwaltung ist nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weil dieser die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 190 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes (StG/BE) offensichtlich verpasste hatte. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid geschützt, da der Beschwerdeführer keine tauglichen Wiederherstellungsgründe vorgebracht habe. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, zumal eine Fristwiederherstellung wegen unverschuldeter Säumnis den Nachweis des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass dieser durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war (Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG/BE). Derartige Gründe vermag der Beschwerdeführer keine anzuführen, macht er doch einzig geltend, das Vorstandsmitglied Y.________ sei durch sein Studium bzw. durch die bevorstehenden Abschlussprüfungen derart unter psychischem Druck gestanden, dass es sich nicht um die ihm zugestellte Post habe kümmern können. Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass er als juristische Person die unverschuldete Verhinderung aller seiner Organe dartun müsste, damit ein Wiederherstellungsgrund gegeben wäre. Weiter stellt die blosse Belastung durch Prüfungen zum Vornherein keinen Wiederherstellungsgrund im gesetzlichen Sinne dar. Unbehelflich ist ferner der Hinweis, das Vorstandsmitglied Y.________ habe sich nicht zuhause, sondern im Ferienhaus seiner Eltern im Berner Oberland aufgehalten. Es ist unbestritten, dass es von den Verfügungen vom 13. Juli bereits am 12. Juli 2004 Kenntnis genommen und auf deren Erhalt gleichentags mit einer E-Mail reagiert hat. Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die materielle Richtigkeit der Steuerforderung bestreitet; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann alleine die (formelle) Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf die Einsprache geschützt hat.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: