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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_55/2007 /fco
Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. Februar 2007.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 12. Februar 1977) heiratete am 7. November 2001 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Italienerin (geb. 1972). Am 6. Februar 2002 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 5. Februar 2004) erteilt wurde.
Bereits vier Monate nach seiner Einreise trennten sich die Ehegatten. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 5. Juli 2002. Die Angaben über den weiteren Verlauf der Ehe sind widersprüchlich. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren wurde wieder zurückgezogen. Seit Juli oder August 2005 ist die Ehegattin unbekannten Aufenthalts; vermutlich ist sie nach Italien gezogen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, das Kantonsgebiet bis Ende April 2006 zu verlassen. Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2007 beantragt X.________, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2006, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007 aufzuheben und "eine eventuelle Ausweisung zu sistieren". Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der mit einer in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht seiner Ehegattin ein Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser Anspruch gilt während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes sowie des Regierungsratsbeschlusses verlangt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, wurde vorliegend keine Ausweisung verfügt; falls der Beschwerdeführer mit dem Begehren um deren Sistierung sinngemäss um Erlass vorsorglicher Massnahmen zwecks Verhinderung des Vollzugs der Wegweisung während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte, ist sein Gesuch mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Gemäss dem - wie erwähnt - analog anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Unionsbürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
2.2 Nach gefestigter bundesrichterlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Hierzu dienen weder Art. 7 ANAG (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129) noch Art. 3 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen. Die gesetzliche und staatsvertragliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a S. 56).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leben die Ehegatten seit langem getrennt und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigen, die Ehe fortzuführen. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Die Eheleute trennten sich bereits vier Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers. Ob es danach nochmals zu einem kurzen ehelichen Zusammenleben kam, ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau unklar. Die Ehefrau erklärte einerseits, sie wolle ihrem Ehemann nochmals eine Chance geben, andererseits beklagte sie sich, sie werde von ihm geschlagen und bedroht. Ende Juni 2005 sagte sie aus, seit Juni 2002 habe sie immer getrennt von ihrem Ehemann gelebt und gegenteilige Angaben habe sie nur auf sein Drängen hin oder aus Gefälligkeit gemacht. Im Juli oder August 2005 ist die Ehefrau von ihrem Wohnort weggezogen (vermutlich nach Italien) und ist seither unbekannten Aufenthalts. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer fehlt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Auf die Gründe, die ein längeres Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe geführt haben, kommt es dabei nicht an. Dass konkret Hoffnung auf Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht auch der Beschwerdeführer, der sich nun ebenfalls scheiden lassen will, nicht geltend. Die mit dem unbekannten Aufenthalt der Ehegattin verbundenen Schwierigkeiten im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Scheidungsprozess sind für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen und die Ehe definitiv gescheitert war, bevor ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung entstehen konnte. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Für alles Weitere wird auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: