BGer I 1004/2006 |
BGer I 1004/2006 vom 05.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 1004/06
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Urteil vom 5. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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B.________, 1963, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Bern den Rentenanspruch des B.________, geboren 1963, mit Verfügung vom 15. August 2005 und Einspracheentscheid vom 5. April 2006 abgelehnt hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 abgewiesen hat,
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dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Mai 2007 abgewiesen hat,
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dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, das kantonale Gericht habe die vorliegenden medizinischen Berichte, insbesondere das Gutachten des von ihm beauftragten Psychologen, nicht richtig gewürdigt,
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dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
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dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
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dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
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dass die Vorinstanz die betreffenden Stellungnahmen einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat,
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dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, die vom Psychologen diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vermöge keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wobei weitere psychiatrische Abklärungen nicht erforderlich seien,
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dass eine andere Wertung durch den Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu begründen vermag,
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dass nach Lage der medizinischen Akten keine Anhaltspunkte vorliegen für eine schwere psychische Komorbidität, welches Kriterium für die ausnahmsweise Annahme einer Invalidisierung durch die somatoforme Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss im Vordergrund steht (BGE 131 V 49),
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dass die antizipierte Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 [I 362/99] E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 5. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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