Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.250/2006
6S.580/2006 /rom
Urteil vom 6. Juli 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.
Gegenstand
6P.250/2006
Strafverfahren; Willkür (Art. 9 BV),
6S.580/2006
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. c SVG),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.250/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.580/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 13. November 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, in den Jahren 1998 bis und mit 2004 in Murten und an verschiedenen Orten durch Anbau, An- und Verkauf von Hanf gegen des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG, SR 812.121) verstossen zu haben. Dazu wurde er am 18. September 1998 erstmals von der Kantonspolizei Freiburg einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, dass das von ihm produzierte Hanfkraut in jenem Jahr auf den Gehalt von THC (Delta-Tetrahydrocannabinol) untersucht worden sei und die Analysen Werte zwischen 0.6% bis 0.9% bzw. 1.4% ergeben hätten. Die Analysen der von X.________ erhaltenen Muster von Hanfprodukten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) ergaben gemäss dessen Bericht vom 10. November 1998 (p. 5002) einen THC-Gehalt von 1% (für getrocknete Hanfblüten), 3% (für Blütentabakersatz), 4% (für Hanftee), 5% (für Blüten von Hanfpflanzen) bzw. 11% (für gemahlenen Hanf). Es folgten weitere Einvernahmen durch die Kantonspolizei Freiburg und Wallis und etliche Beschlagnahmungen von Hanfprodukten durch die Kantonspolizei Freiburg. Mit Urteil vom 23. Mai 2000 wurde X.________ vom Kantonsgericht Wallis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Das "Institut de Police Scientifique et de Criminologie" (nachfolgend IPSC) lieferte am 16. August 2000 einen Schlussbericht (p. 5045 ff.) bezüglich des THC-Gehaltes des beschlagnahmten Hanfs ab. Die Analysen von 52 Proben ergaben für 26 Proben THC-Gehalte von 0.02% bis 0.28% und für weitere 26 Proben THC-Gehalte von 0.35% bis 37.1%. Dabei wiesen die Blüten bzw. der Hanftee überwiegend THC-Werte zwischen 0.35% bis 0.8% auf. Bei den 26 Proben mit THC-Gehalten von weniger als 0.3% handelte es sich vor allem um Blätter und Stängel. Gemäss dem Bericht des IPSC vom 16. August 2000 wiesen 10 dieser 26 Proben unter Berücksichtigung der THC-Säure, die sich durch Erhitzung etwa beim Rauchen in THC umwandelt, THC-Werte von über 0.3% auf. Weitere Analysen durch das IRM ergaben gemäss dem Bericht vom 24. September 2002 (p. 5064 ff.) für insgesamt 70 Proben THC-Werte von weniger als 0.1% bis hin zu 35%. Der im Laden angebotene Hanftee wies überwiegend THC-Werte von über 0.3% (bis 1.5%) auf. Die vor allem im Keller gelagerten Hanfblüten hatten einen THC-Gehalt von rund 2% bis 12%. Weitere Analysen des IRM von Hanfpflanzen und Hanfblüten ergaben gemäss den Berichten vom 26. September 2002 (p. 5070), 2. Oktober 2002 (p. 5075), 11. Dezember 2002 (p. 5083) und vom 19. Dezember 2002 (p. 5087) THC-Gehalte von weniger als 0.1% bis 21%.
Der Beschwerdeführer erzielte durch den Handel mit Hanfprodukten in den Jahren 1998 bis 2002 stetig steigende Umsätze im Gesamtbetrag von insgesamt rund 5.7 Millionen Franken und einen Gewinn von insgesamt rund Franken 482'000.--.
Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom Kanton Freiburg vom 28. April 2004 wurde X.________ an das Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg überwiesen. Das Verfahren betreffend die Widerhandlungen in den Jahren 2003 und 2004 wurde zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen.
B.
Das Strafgericht des Seebezirks verurteilte X.________ am 24. August 2005 wegen gewerbsmässigen Handels mit Hanfprodukten gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. c BetmG zu 29 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen. Die Strafe wurde als Gesamtstrafe ausgefällt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 23. Mai 2000, wobei der in diesem Entscheid gewährte bedingte Vollzug betreffend die Gefängnisstrafe von einem Monat widerrufen wurde. X.________ wurde zudem gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB verpflichtet, dem Staat Freiburg Fr. 150'000.-- als Ersatzforderung zu bezahlen. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet, die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden eingezogen und verfielen unter Anrechnung an die Ersatzforderung dem Staat Freiburg.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 reichte X.________ beim Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg Berufung ein. Dieser bestätigte mit Urteil vom 13. November 2006 den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Strafappellationshofes sei aufzuheben und den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerden und die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 wurde den beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG.
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Die Feststellung des Strafappellationshofes, dass der grösste Teil des verkauften Hanfes als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, sei willkürlich. Der Strafappellationshof habe im angefochtenen Urteil nicht begründet, weshalb er die Analyseergebnisse des IRM und nicht diejenigen des IPSC als massgebend erachtet habe. In Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" hätte von dem für ihn günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden müssen. Die Feststellung des Strafappellationshofes, die Ergebnisse des IPSC liessen sich unter anderem dadurch erklären, dass dieses Institut auch THC-arme Abfälle sowie Gemische aus Stängeln und Blättern analysiert habe, sei falsch. Aus dem Bericht des IPSC ergebe sich, dass auch dieses Institut nur die Hanfblüten analysiert habe. Das angefochtene Urteil gehe zudem davon aus, dass auch die THC-Säure berücksichtigt werden müsse, aufgrund welcher das IPSC zum Schluss gekommen sei, dass zehn weitere Proben THC-Werte von mehr als 0.3% aufwiesen. Die Erhöhung des THC-Wertes unter Berücksichtigung der THC-Säure sei jedoch wissenschaftlich nicht fundiert und nicht durch anerkannte Experimente belegt. Ausserdem lege die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 fest, dass das Pflanzenmaterial für die Bestimmung des Delta-9-THC-Anteils im Ofen bei einer Temperatur bis zu 40° C getrocknet werden müsse. Gemäss dem Anhang des Berichtes des IPSC seien die Hanfproben des Beschwerdeführers indessen während 120 Minuten bei 80° C erhitzt worden, wodurch mehr THC-Säure freigesetzt worden sei, was einen höheren THC-Gehalt ergeben habe.
2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f., mit Hinweisen).
2.3 Das Strafgericht hat sich "auf die vom IRM und dem IPSC vorgenommenen Analysen" gestützt (Urteil des Strafgerichts S. 14). Der Strafappellationshof hält seinerseits fest, dass das IRM jeweils den Gesamt-THC-Gehalt nach der HPLC-Methode, das IPSC hingegen einzig den Delta-9-Gehalt nach der Methode der Gaschromatographie gemessen habe. Auch aufgrund dieser unterschiedlichen Messmethoden liessen sich die unterschiedlichen Resultate erklären (angefochtenes Urteil S. 6).
Der Strafappellationshof hat zudem erwogen, die Analysen des Hanfs und die ermittelten THC-Gehalte seien jedoch nur ein Beweismittel unter anderem. Auch andere Elemente könnten darauf hinweisen, dass der angebaute und verkaufte Hanf als Betäubungsmittel verwendet worden sei. Der Strafappellationshof ist zum Schluss gekommen, aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb selbst bei unterschiedlichen Messmethoden davon auszugehen, dass der "grösste Teil" des vom Beschwerdeführer gehandelten Hanfs "als Betäubungsmittel verwendet werden konnte"; dies gelte auch für den Hanf aus den Erntejahren, in denen keine separate Analyse gemacht worden sei. Der objektive Tatbestand von Art. 19 BetmG sei somit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 7).
Mit diesen Erwägungen hat der Strafappellationshof begründet, weshalb aus den Ergebnissen der Analysen des IPSC entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden muss, dass mindestens die Hälfte des vom Beschwerdeführer umgesetzten Hanfs nicht als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 BetmG zu qualifizieren sei. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann somit keine Rede sein. Soweit die Schlussfolgerung des Strafappellationshofes, wonach der grösste Teil des umgesetzen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 BetmG zu qualifizieren ist, auf einer Würdigung der Ergebnisse der mehreren Analysen des IRM und des IPSC beruht, ist diese nicht willkürlich. Zu den auf rechtlichen Überlegungen beruhenden genannten Schlussfolgerungen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde Stellung zu nehmen. Aus den Ergebnissen der mehreren Analysen des IRM und des IPSC sowie den im angefochtenen Urteil genannten Umständen kann ohne Willkür der Schluss gezogen werden, dass der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2002 umgesetzten Hanfprodukte einen THC-Gehalt von - teilweise deutlich - über 0.3% aufwies. Wie der Strafappellationshof willkürfrei festhält, hat das IPSC - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - im Unterschied zum IRM nicht nur Blüten, sondern auch Abfälle, verschimmelte Blüten, Gemische aus Blättern oder Stängeln analysiert, was weitgehend die erheblich unter 0.3% THC-Gehalt liegenden Analyseergebnisse bei 26 von 52 Proben erklärt. Bei diesen 26 Proben, deren Analysen THC-Werte von deutlich unter 0.3% ergaben, handelt es sich vorwiegend um Proben, die Stängel und/oder Blätter, oder gerade keine Blüten enthielten (siehe kantonale Akten p. 5045 ff.), weshalb es insoweit gar keine Blüten zu analysieren gab. Soweit eine Probe - insgesamt sechs - neben Blüten auch Blätter und/oder Stängel enthielt, wurden allerdings gemäss einer Bemerkung im Bericht des IPSC, auf die sich der Beschwerdeführer offenbar bezieht, einzig die Blüten analysiert. Der THC-Gehalt der gesamten Proben wurde aufgrund der Verhältnisse des Gewichts der Blütenteile zum Gewicht der gesamten Probe ermittelt. Damit wurden die THC-Gehalte der nicht in Blüten bestehenden Bestandteile der Proben völlig vernachlässigt. Dies wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, da - wie auch im Bericht des IPSC vermutet wird - die THC-Gehalte dieser insgesamt sechs Proben in Tat und Wahrheit höher waren als die im Bericht (kantonale Akten p. 5045 ff.) in der äussersten rechten Spalte angegebenen Werte. Zudem wiesen 10 von diesen 26 Proben THC-Werte von über 0.3% auf, wenn nach der willkürfreien Auffassung des Strafappellationshofes berücksichtigt wird, dass durch Erhitzung etwa beim Rauchen THC-Säure in THC umgewandelt wird (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 6 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafappellationshof habe den Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "zur Betäubungsmittelgewinnung" willkürlich bejaht. Ob unter den gegebenen Umständen der Vorsatz des Beschwerdeführers zu bejahen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist.
2.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe durch seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Handel mit Hanfkraut, Art. 8 Abs. 1 lit. d sowie Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c BetmG verletzt. Er kritisiert den vom Bundesgericht in BGE 126 IV 158 festgelegten Grenzwert von 0.3% THC-Gehalt. Ein Hanfkraut entfalte beim Rauchen erst bei einem Grenzwert von 9% Delta 9-THC oder mehr eine psychoaktive Wirkung. Massgebendes objektives Kriterium für die Qualifikation von Hanf als Betäubungsmittel sei somit nicht der allgemeine THC-Gehalt, sondern lediglich ein Teil davon, nämlich Delta 9-THC. Es sei unzulässig, aus den gesamten Umständen den Schluss zu ziehen, dass die von ihm umgesetzten Hanfprodukte zur Betäubungsmittelgewinnung gedient hätten und er insoweit mit Vorsatz gehandelt habe. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz ein THC-Grenzwert von 0.3% als massgebend erachtet werde, müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Denn unter der genannten Voraussetzung sei davon auszugehen, dass höchstens die Hälfte der von ihm angebauten und umgesetzten Hanfprodukte als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 BetmG zu qualifizieren sei, weshalb die Strafe von 29 Monaten Gefängnis und die Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- herabzusetzen seien.
4.2 Hanfkraut gehört zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG). Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch) darf nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut oder in Verkehr bringt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die THC-Grenzwerte aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und zur Landwirtschaft als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht in Verkehr gebracht werden darf. Diese Grenzwerte betragen bei Industriehanf 0.3% THC-Gehalt und bei Hanf in Lebensmitteln 0.005% THC-Gehalt (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200; nach wie vor a.M. Albrecht, Stämpflis Handkommentar, 2.A., Art. 19-28 BetmG, Art. 19, N 118). Zwar sind sowohl Hanfkraut zur industriellen Nutzung (sog. "Industriehanf") als auch Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung (sog. "Drogenhanf") Betäubungsmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG. Verboten und strafbar ist aber nur der Umgang mit Letzterem (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Auflage, Zürich 2007, Art. 8 BetmG, N 18). Der Wert von 0.3% THC-Gehalt stellt nach der Rechtsprechung zwar ein wichtiges und griffiges Indiz für die Abgrenzung dar, doch ist er zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 19 BetmG nicht unbedingt erforderlich (Urteil 6S.415/2001 vom 18. September 2001, E. 4a). Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von weniger als 0.3% gilt als ungeeignet zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sofern aus den Umständen des Anbaus und der weiteren Verwendung nicht das Gegenteil hervorgeht. Andererseits gilt Hanf, dessen THC-Gehalt den Grenzwert überschreitet, als geeignet zur Gewinnung von Betäubungsmitteln (Urteil 6S.387/2001 vom 7. August 2001, E. 3a). Ein THC-Gehalt von mindestens 0.3% ist somit nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 19 BetmG. Massgebend ist vielmehr, ob das Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln dient. Dies kann sich auch bei einem unbekannten bzw. unter 0.3% liegenden THC-Gehalt aus den gesamten Umständen ergeben (Urteil 6S. 363/2001 vom 27. Juni 2001, E. 1b; Urteil 6S.718/2001 vom 12. November 2002, E.4). Andererseits ist der Umgang mit Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von über 0.3% nicht zwingend, sondern nur unter der Voraussetzung strafbar, dass das Hanfkraut tatsächlich zur Gewinnung von Betäubungsmitteln gedient hat (BGE 130 IV 83 E. 1.1. S. 86). Subjektiv genügt zur Erfüllung des Tatbestandes Eventualvorsatz dann, wenn der Grenzwert von 0.3% THC-Gehalt überschritten ist (BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201; teilweise a.M. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 19 BetmG, N 20 und N 29; nach wie vor a.M. Albrecht, a.a.O., Art. 19, N 123). An dieser Rechtsprechung zum Grenzwert von 0.3% THC-Gehalt und dessen Bedeutung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers festzuhalten.
4.3 Die erste Instanz stützte sich auf die vom IRM und vom IPSC vorgenommenen Analysen (erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 3.1. am Ende). Sie ging aufgrund der gleichbleibenden Verkaufspreise und des anhaltend guten Absatzes davon aus, dass auch der Hanf aus den Erntejahren, in welchen keine separate Analyse gemacht worden ist, "zumindest teilweise einen THC-Gehalt von mehr als 0.3% aufgewiesen hat" (erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 3.2). Die erste Instanz hielt es "demzufolge aufgrund der Umstände für erstellt", dass der Beschwerdeführer "durch den Verkauf seines Hanfs in den Jahren 1998 bis 2002 den objektiven Tatbestand von Art. 19 BetmG erfüllt hat, insoweit die Analysen einen THC-Gehalt von mehr als 0.3% ergeben haben" (erstinstanzliches Urteil S. 14 E. 3.3). Zum subjektiven Tatbestand führte die erste Instanz unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Analyseresultate des IRM und des IPSC gewusst, "dass der grösste Teil seine Hanfs einen THC-Gehalt von mehr als 0.3% aufgewiesen hat" (erstinstanzliches Urteil S. 15 E. 4.1). Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus verschiedenen Umständen ergebe, "zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf genommen..., dass sein Hanf zu Betäubungsmittelzwecken missbraucht wird". Zu diesen Umständen gehört nach den Ausführungen der ersten Instanz , dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen die Hanfprodukte nur an Personen über 18 Jahren verkaufte, dass er von den Kunden schriftliche Bestätigungen verlangte, wonach sie die Hanfprodukte nicht als Betäubungsmittel verwendeten, dass der Umsatz jährlich anstieg, was dafür spreche, dass die Ware gleichwertig geblieben sei und den Ansprüchen der vorwiegend jungen Kunden genügt habe (erstinstanzliches Urteil S. 15 E. 4.2 und E. 4.3). Zusammenfassend hielt die erste Instanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit zwischen 1998 und 2002 den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c BetmG objektiv und subjektiv erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 15 E. 5). Bei der Strafzumessung berücksichtigte die erste Instanz vor allem das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, das angesichts des erzielten Umsatzes von über 5 Mio. Franken und der Dauer der deliktischen Tätigkeit von 1998 bis 2002 erheblich sei (erstinstanzliches Urteil S. 17 E. 3.1 und S. 18 E. 5.3).
Die Vorinstanz führt aus, die Analyse des Hanfs und der ermittelte THC-Gehalt seien nur ein Beweismittel unter anderen. Auch andere Elemente könnten darauf hinweisen, dass der angebaute und verkaufte Hanf als Betäubungsmittel verwendet worden sei. So könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der objektive Tatbestand von Art. 19 BetmG anhand der gesamten Umstände als erfüllt erachtet werden, namentlich wenn erwiesen sei, dass der verkaufte Hanf als Betäubungsmittel konsumiert worden sei, wenn der Verkäufer seine Kunden auf die Strafbarkeit des Konsums von Hanf als Betäubungsmittel hingewiesen habe oder wenn die Kunden Entlastungsschreiben unterzeichnen mussten (angefochtenes Urteil S. 6 E. 2a). Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, dass der Hanf in kleinen Mengen von 20 bis 100 Gramm verkauft worden sei, der Verkaufspreis über den gesamten Zeitraum annähernd gleich hoch geblieben und der Absatz gut gewesen sei. Es sei unbestritten, dass ein Teil des vom Beschwerdeführer verkauften Hanfs eher schwach gewesen sei; unbestritten sei aber auch, dass zahlreiche Sorten von abgepackten Hanfblüten einen THC-Gehalt von 10% und mehr aufgewiesen hätten. Zudem sei erwiesen, dass der gekaufte Hanf zumindest teilweise als Betäubungsmittel konsumiert worden sei, dass die Kunden schriftlich bestätigen mussten, den Hanf nicht als Betäubungsmittel zu verwenden und dass der Beschwerdeführer die Kunden auf die Straflosigkeit des Eigenkonsums von Betäubungsmitteln in geringfügigen Mengen hingewiesen habe. Aufgrund der gesamten Umstände sei deshalb selbst bei unterschiedlichen Messmethoden davon auszugehen, dass "der grösste Teil" des vom Beschwerdeführer gehandelten Hanfs "als Betäubungsmittel verwendet werden konnte" (angefochtenes Urteil S. 7 E. 2c). Somit sei der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG und in Anbetracht des erzielten Umsatzes von über 5.7 Mio. Franken der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG objektiv erfüllt. Den Vorsatz bejaht die Vorinstanz unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Ergänzend führt sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 18. September 1998 selber ausgesagt, dass die Analysen seines Hanfs THC-Werte von 0.6% bis 1.4% ergeben hätten (angefochtenes Urteil S. 8 f. E. 3b). Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er höchstens mit der Hälfte des von ihm verkauften Hanfs gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe, weshalb die Freiheitsstrafe und die Ersatzforderung entsprechend zu reduzieren seien, hält die Vorinstanz fest, sie habe angesichts der Bestätigung des massgebenden Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Schuldspruchs keine Veranlassung, die Strafe neu festzusetzen, zumal sie bei der Überprüfung der Strafzumessung eine gewisse Zurückhaltung übe, da es in erster Linie Aufgabe des erstinstanzlichen Richters sei, eine angemessene Strafe auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 9 E. 4a).
Die Erwägungen der kantonalen Instanzen zum Schuldpunkt stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und stehen im Wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (die seines Erachtens allerdings geändert werden sollte) seine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c BetmG) gegen Bundesrecht verstosse.
4.4 Die kantonalen Instanzen legen dem Beschwerdeführer den erzielten Umsatz von insgesamt 5.7 Mio. Franken straferhöhend zur Last, obschon sie offensichtlich davon ausgehen, dass nicht alle, sondern nur "der grösste Teil" der von ihm umgesetzten Hanfprodukte als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 BetmG zu qualifizieren sind. Darin liegt ein gewisser Widerspruch. Aus dem angefochtenen Urteil geht sodann nicht klar hervor, ob nach der Auffassung der Vorinstanz "der grösste Teil" des vom Beschwerdeführer umgesetzten Hanfs einen THC-Gehalt von über 0.3% aufgewiesen (so offenbar die erste Instanz, siehe erstinstanzliches Urteil S. 15 E. 4.1 am Ende) oder ob dieser "grösste Teil" des umgesetzten Hanfs auch Hanfprodukte erfasst, deren THC-Gehalt möglicherweise geringfügig unter 0.3% lag, aber gleichwohl unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung zu qualifizieren ist. Diese gewissen Ungereimtheiten vermögen indessen das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu erschüttern. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass er nur in Bezug auf die Hälfte der umgesetzten Hanfprodukte den Tatbestand von Art. 19 BetmG erfüllt habe. Der Beschwerdeführer scheint diese Ansicht auf die Tatsache zu stützen, dass gemäss dem Bericht des IPSC vom 16. August 2000 26 der insgesamt 52 analysierten Proben THC-Gehalte von weniger als 0.3% aufwiesen. Indessen wiesen 10 dieser 26 Proben gemäss dem Bericht des IPSC unter Berücksichtigung der THC-Säure THC-Gehalte von über 0.3% auf und betrafen diese 26 Proben - wie aus der Auflistung im Bericht des IPSC ersichtlich ist - überwiegend Blätter und Stängel. Die Blüten bzw. die Hanftees, welche der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung fast ausschliesslich verkaufte, hatten auch gemäss dem Bericht des IPSC ganz überwiegend einen THC-Gehalt von über 0.3%. Der Beschwerdeführer hat somit zwar nicht den gesamten Umsatz von total rund 5.7 Mio. Franken, aber doch immerhin den überwiegenden Teil davon durch den Handel mit Hanfprodukten erzielt, die angesichts ihrer THC-Gehalte zur Gewinnung von Betäubungsmitteln dienten, was er angesichts der ihm bekannten Umstände in Kauf nahm. Der vom Beschwerdeführer durch tatbestandsmässigen Handel erzielte Umsatz entspricht rund dem 40 bis 50fachen des Umsatzes von Fr. 100'000.--, bei dem nach der Rechtsprechung (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3. S. 192) bereits ein schwerer Fall vorliegt, für welchen Art. 19 BetmG Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr androht. Daher verstösst die von der ersten Instanz ausgefällte und von der Vorinstanz bestätigte Gefängnisstrafe von 29 Monaten nicht gegen Bundesrecht. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer durch den Verkauf von Hanfprodukten in den Jahren 1998 bis 2002 erzielten Gewinns von insgesamt rund Fr. 480'000.--, der jedenfalls zum überwiegenden Teil durch tatbestandsmässigen Betäubungsmittelhandel erlangt wurde, verstösst auch die Ersatzforderung im Betrag von Fr. 150'000.-- nicht gegen Bundesrecht.
4.5
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
-:-
III. Kosten
5.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: