BGer 9C_198/2007 |
BGer 9C_198/2007 vom 06.07.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_198/2007
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Urteil vom 6. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rechtsberaterin und Dolmetscherin, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2007.
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In Erwägung,
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dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 22. Januar 2004 die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Juli 2001 bestätigte, mit der das von K.________, geboren 1964, am 13. Juni 2000 gestellte Rentenbegehren abgewiesen wurde,
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dass die IV-Stelle das von K.________ am 27. März 2004 erneuerte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005) mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2007 abwies,
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dass K.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden Abklärung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 11. Juni 2007 abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass K.________ nebst somatischen Beschwerden, die aber eine körperlich leichte Arbeit unbestrittenermassen zulassen, zwar an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, diese indessen nach der Rechtsprechung als solche grundsätzlich keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354),
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dass die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers die im Gutachten des Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2004, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %, nicht ignoriert, sondern vielmehr zutreffend erwogen hat, dass die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, unter denen bei einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann (siehe dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), nicht erfüllt sind,
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dass abgesehen davon, dass es im Sozialversicherungsrecht einen Beweiswürdigungsgrundsatz "im Zweifel für die versicherte Person" ("in dubio pro assicurato") nicht gibt (siehe BGE 129 V 477 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil D. vom 9. August 2006, I 391/06), hier keine Zweifel am nichtinvalidisierenden Charakter der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers bestehen,
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dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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