Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 620/06
Urteil vom 6. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
O.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene O.________ arbeitete seit 24. Januar 1980 als hauswirtschaftlicher Angestellter (Gruppenleiter Reinigung) im Krankenheim X.________. Am 11. Juli 1997 erlitt er einen Autounfall, bei dem er sich sich ein direktes Schädeltrauma, eine repetitive Distorsion der Halswirbelsäule unter Bewusstlosigkeit, extrakranielle Kopfweichteilverletzungen (u.a. eine ausgedehnte Schürfung fast der ganzen Kopfhaut und eine grosse Schnitt-Rissquetschwunde parietofrontal links) zuzog. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm ab 1. Juli 1998 bis 31. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 24. September 2001). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Verfügung betreffend die Viertelsrente aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 25. Februar 2003). In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2001 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. September 2000 neu entscheide. Es wurde angewiesen, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil vom 10. Mai 2004).
B.
In der Folge holte das kantonale Gericht ein Gutachten des Instituts Y.________ vom 15. Juni 2005 ein. Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 6. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 7. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.3 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. Juli 1998 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise ab 1. September 2000 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 24. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG sowie die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar.
Dies zeitigt indessen insofern keine materiellrechtlichen Folgen, als die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8), der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen; Art. 17) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343).
4.
4.1 Unbestritten ist das vorinstanzlich im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Jahr 2000 (Beginn der revisionsweisen Rentenherabsetzung; BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) ermittelte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 68'100.- (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399 mit Hinweisen).
4.2 Nicht streitig sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397), wonach von einem mindestens 70%igen Restleistungsvermögen des Versicherten in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Vorinstanz für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht auf den statistischen Durchschnittswert gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den monatlichen Bruttolohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer abgestellt. Unbestritten ist, dass der Ausgangswert für das Jahr 2000 55'639.80 bzw. bei einer Einsatzfähigkeit von 70 % Fr. 38'947.85 beträgt.
Uneinigkeit besteht einzig hinsichtlich des davon unter dem Aspekt der Dienstjahre des Versicherten vorzunehmenden Abzugs (E. 6 hienach).
5.
5.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75 E. 5b/bb S. 80, je mit Hinweisen).
5.2 Die Bemessung der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 E. 11.3.1, B 15/05).
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, als lohnmindernde Faktoren seien die behinderungsbedingten Limitierungen (haltungs- und gewichtsspezfische Restriktionen, Einsetzbarkeits-/Flexibilitätserschwernisse), das fortgeschrittene Alter (geb. 1954), und der beschränkte Arbeits-/Leistungsumfang (von mind. 70 %) zu berücksichtigen (die Kriterien Nationalität/Aufenthaltskategorie [EU-Mitglied Spanien/mutmasslich C] und Dienstjahre dürften nicht wesentlich ins Gewicht fallen), wobei die durch die Gleichgewichtsproblematik, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und das vermehrte Pausenbedürfnis bewirkten Limitierungen grösstenteil bereits in die medizinisch-theoretische Quantifizierung miteingeflossen seien. Unter den gegebenen Umständen erscheine alles in allem ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn als angemessen. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von rund 49 % (BGE 131 V 121: Valideneinkommen Fr. 68'100.-/Invalideneinkommen Fr. 35'053.- [90 % von Fr. 38'947.85]) bzw. zum Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; E. 3 hievor).
6.1.2 Der Versicherte wendet ein, gemäss den Ausführungen der Vorinstanz "dürften die Dienstjahre nicht wesentlich ins Gewicht fallen". Es werde vermutet, dass sie sich gar nicht bewusst sei, um wie viele Dienstjahre es sich vorliegend überhaupt handle. Er sei nämlich im Krankenheim X.________ im Unfallzeitpunkt (11. Juli 1997) bereits im 18. Dienstjahr und bei Beendigung des Arbeitverhältnisses am 31. Juli 1998 im 19. Dienstjahr gestanden. Trete er nach so vielen Jahren eine neue Stelle an, verliere er den lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Gemäss höchstrichterlicher Praxis nehme die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedrieger das Anforderungsprofil sei; wie diese Behauptung ursprünglich zustande gekommen sei und auf welchen Erhebungen sie sich stütze, lasse sich den diversen Urteilen nicht entnehmen. Eine genauere Prüfung mit Hilfe der LSE zeige jedenfalls, dass dem gar nicht so sei. Im Gegenteil nehme die Bedeutung der Dienstjahre zu, je niedriger das Anforderungsprofil sei. Dies ergebe sich aus den gestützt auf die LSE-Tabelle TA10 der Jahre 1996-2004 für die Anforderungsniveaus 1-4 errechneten prozentualen Lohndifferenzen zwischen der Beschäftigungsdauer "0-2 Dienstjahre" und "10-19 Dienstjahre". In casu betrage der Medianwert des Einkommens eines Mannes, der in einem Betrieb neu anfange, im Anforderungsniveau 4 Fr. 3988.-; demgegenüber erziele ein Arbeitnehmer, welcher wie der Versicherte 19 Jahre einem Betrieb angehöre, ein Einkommen von Fr. 5107.- (LSE 2004 Tabelle TA10). Die Lohndifferenz betrage mithin 28,1 %. Entgegen der Vorinstanz fielen also seine Dienstjahre sehr wohl ins Gewicht, was unter Berücksichtigung aller anderen Kriterien (Lebensalter, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad etc.) zu einem leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % führen müsse. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 51 % (Valideneinkommen Fr. 68'100.-; Invalideneinkommen Fr. 33'105.65 [Fr. 38'947.85 minus 15 %]) und damit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
6.2
6.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in AHI 1999 S. 177 E. 3b im Rahmen der Abzugsfrage erwogen, im privaten Sektor nehme die Bedeutung der Dienstjahre ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei. Diese Erwägung stützte sich auf die gleichlautende Aussage in der LSE 1994 S. 21, worin zudem ausgeführt wurde, beim Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) lägen die Bruttolöhne nach 20 Dienstjahren "nur" 34 % höher als der Einstiegslohn. Diese Rechtsprechung wurde unter anderem in BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79 und SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52 E. 3.2.2, U 192/03, sowie zuletzt in den Urteilen I 770/06 vom 15. Juni 2007, E. 3.3, und I 435/06 vom 29. Dezember 2006, E. 5.2, bestätigt.
Aus den gestützt auf die LSE-Tabelle TA10 vorgenommenen Berechnungen (E 6.1.2 hievor) kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Tabelle nicht den relevanten privaten Sektor, sondern den privaten und öffentlichen Sektor (Bund) zusammen erfasst.
6.2.2 Weiter ist zu beachten, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem - hier massgebenden - hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; AHI 1998 S. 287 E. 3b mit Hinweisen) durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 399/06 vom 11. August 2006, E. 4.2).
Nach dem Gesagten kann der vorgenommene Abzug von 10 % nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bezeichnet werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (E. 5.2 und 6.1.1 hievor).
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 und 2.1 hievor). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Unfallversicherung Stadt Zürich, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: