Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 845/06
Urteil vom 6. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
F.________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene spanische Staatsangehörige F.________, ausgebildeter Büroangestellter, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 zunächst im Gastgewerbe und in der Folge für verschiedene Arbeitgeber namentlich im kaufmännischen Bereich resp. in der Buchhaltung tätig. Zuletzt war er von Mai 2001 bis Februar 2003 als Sachbearbeiter Kreditoren in der Firma Q.________ AG angestellt. Im Februar 2004 meldete sich F.________ unter Hinweis auf seit Mai 2002 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle gewährte am 28. Juni 2004 Berufsberatung. Hingegen verneinte sie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 18. Mai 2005 einen Rentenanspruch mit der Begründung, es bestehe keine gesundheitsbedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 fest, wobei sie zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren abwies.
B.
F.________ führte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente; eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gewährte dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. August 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern und überdies beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, soweit darin die Nichtgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren angefochten worden sei, und es sei dieser Beschwerdeantrag gutzuheissen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das kantonale Gericht schliesst mit demselben Rechtsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 noch nicht hängig war, sind hingegen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG anwendbar (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Geprüft wird daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Die für den streitigen Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über die Begriffe Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in den vor und ab 2004 geltenden Fassungen]) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG). Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zu den Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, namentlich aufgrund des Gutachtens des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. November 2004 und des Berichts des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14./15. April 2005 sei darauf zu schliessen, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mittel- und langfristig nicht eingeschränkt sei. In psychischer Hinsicht sei gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2005 eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert resp. eine invalidisierende psychische Erkrankung zu verneinen. Damit bestehe keine relevante Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf.
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die erwähnten fachärztlichen Berichte für verlässlich erachtet und daraus die genannten Schlüsse zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zieht. Sie hat auch ausgeführt, warum sie sich durch die übrigen, teilweise abweichenden ärztlichen Stellungnahmen, unter anderem auch des Hausarztes, nicht zu anderen Folgerungen veranlasst sieht und die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen für nicht gegeben erachtet.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, lässt diese Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen. Zutreffend ist, dass Dr. med. M.________ im Gutachten vom 15. November 2004 eine maximal hälftige Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Der Rheumatologe ging aber von einer möglichen Besserung in naher Zukunft aus, und er empfahl eine baldige Verlaufsuntersuchung und nochmalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die bereits früher involvierte Rheumaklinik des Spitals X.________. Dies fand in der Folge statt. Die Rheumaklinik erstattete darüber am 14./15. April 2005 Bericht. Darin wurden zwar Erschwernisse bei repetitiven manuellen Tätigkeiten erwähnt. Gesamthaft wurde aber der zuletzt ausgeübte Beruf aus rheumatologischer Sicht als vollumfänglich zumutbar bezeichnet. Darauf hat das kantonale Gericht in vertretbarer Weise abgestellt. Dass die besagte Einschätzung durch einen Rheumatologen und nicht durch einen auf Arbeitsmedizin spezialisierten Facharzt abgegeben wurde, führt entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstandende Beweiswürdigung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Besonderer Erwähnung hiebei bedarf einzig, dass die Vorinstanz, wie sie vernehmlassungsweise bestätigt, im angefochtenen Entscheid eine ärztliche Aussage teilweise unzutreffend wiedergegeben hat. Dies bleibt aber im Ergebnis ohne Einfluss und vermag namentlich auch nicht die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und mit nachträglicher Eingabe vom 6. Oktober 2006 beantragt wird, zu begründen.
4.
Zu prüfen bleibt der Antrag betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren.
4.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, in den formellen Beschwerdeanträgen sei weder die Aufhebung des Einspracheentscheides in allen Punkten noch die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren verlangt worden. Auf die Frage, ob die IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verweigert habe, sei daher mangels eines Antrages nicht einzutreten.
Diese Betrachtungsweise erscheint überspitzt formalistisch, zumal die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren in der Begründung der Beschwerde ausdrücklich beanstandet worden ist. Da die Sache diesbezüglich spruchreif ist und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch entsprechend Antrag gestellt wird, ist von einer Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur materiellen Prüfung dieses Streitpunktes abzusehen und dieser gleich zu beurteilen.
4.2 Im Einspracheentscheid vom 18. August 2005 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der hiefür gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG nebst anderem verlangten Erforderlichkeit eines anwaltlichen Beistandes. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. An eine Einsprache würden sehr geringe formelle Anforderungen gestellt. Zudem sei der Versicherte schon aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten als hinreichend befähigt zu betrachten, seine Interessen im Einspracheverfahren selber geltend zu machen.
Diese Betrachtungsweise entspricht Gesetz und Praxis (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil I 812/05 vom 24. Januar 2006, E. 4.3, je mit Hinweisen), zumal im Einspracheverfahren keine komplexen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu behandeln waren. Es wurden weder beschwerdeweise noch letztinstanzlich Einwendungen erhoben, welche eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermöchten. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Versicherte sei nicht deutscher Muttersprache: Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 1985 in der Schweiz, wobei er zumeist Tätigkeiten ausübte, welche eine recht gute Beherrschung der hiesigen Sprache erfordern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: