Tribunale federale
Tribunal federal
I 89/07 {T 7}
Urteil vom 6. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. September 2005 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1954 geborenen J.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2006 teilweise gut, indem sie J.________ vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente. Eventuell sei die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 23. April 2007 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
3.
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Bericht des Neurochirurgen Prof. Dr. med. S.________ vom 3. August 2005 - mit nachvollziehbarer und einlässlicher Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer diagnostizierten Leiden (Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4/5/S1 beidseits von rechts am 1. April 2005, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei ausgeprägter Degeneration der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule) in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Internisten Dr. med. P.________ vom 14. Januar 2005) ab 1. Juli 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit (bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten) Einwänden, die im Wesentlichen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das Bundesgericht (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) gebunden ist (E. 2). So kritisiert die Beschwerdeführerin etwa das Invalideneinkommen, wobei sie davon ausgeht, mangels zumutbarer konkreter Verweisungstätigkeiten sei es ihr unmöglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung widerlegt, wobei sie zumutbare Verweisungstätigkeiten nannte (leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) und darauf hinwies, dass gemäss Art. 16 ATSG bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen ist. Ferner ist die Rüge unbehelflich, der vorinstanzlich gewährte 10%ige Abzug sei aufgrund der Leiden und der Lohneinbusse als Teilzeitarbeiterin zu erhöhen, zumal Teilzeit arbeitende Frauen einen verhältnismässig höheren Lohn beziehen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2004 S. 25; vgl. überdies zur Höhe des Abzugs als Ermessensfrage BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: