Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_330/2007 /rom
Urteil vom 7. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Gewerbsmässiger, teils versuchter Betrug,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Mai 2007 zugestellt. Da auf diese Zustellung abzustellen ist, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 29. Juni 2007 ab. Die erst am 2. Juli 2007 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: