BGer 6B_330/2007 |
BGer 6B_330/2007 vom 07.07.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_330/2007 /rom
|
Urteil vom 7. Juli 2007
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
|
Gegenstand
|
Gewerbsmässiger, teils versuchter Betrug,
|
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2007.
|
Der Präsident zieht in Erwägung:
|
1.
|
Der angefochtene Entscheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 30. Mai 2007 zugestellt. Da auf diese Zustellung abzustellen ist, lief die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 29. Juni 2007 ab. Die erst am 2. Juli 2007 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 7. Juli 2007
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|