BGer 4C.173/2006
 
BGer 4C.173/2006 vom 09.07.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.173/2006 /len
Urteil vom 9. Juli 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
X.________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer,
gegen
A.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Einfache Gesellschaft; Darlehen; Treuhandvertrag,
Berufung gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. März 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a A.________ (Beklagte) war Anhängerin des B.________, einer religiösen Gemeinschaft um den am 4. Januar 2000 verstorbenen C.________. Die Mitglieder des B.________ residierten vorab in Winterthur, und zwar in Liegenschaften, die dem B.________ zuzurechnen waren. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Juni 1995 kaufte die Beklagte von der D.________ AG die Liegenschaft E.________ in Winterthur zum Preis von Fr. 2.85 Mio. Die Eigentumsübertragung wurde noch am gleichen Tag zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet. Am 12. Juni 1995 gewährte die Bank F.________ der Beklagten im Hinblick auf den Erwerb dieser Liegenschaft zwei Hypotheken über insgesamt Fr. 2.28 Mio. Ebenfalls am 12. Juni 1995 erteilte die Beklagte der Bank F.________ einen Zahlungsauftrag über Fr. 570'000.-- mit dem Vermerk "Restkaufpreis E.________" zu Lasten eines auf sie lautenden Kontos und zu Gunsten der Verkäuferin.
Am 20. Juni 1995 schloss die Beklagte mit G.________, ebenfalls Anhängerin des B.________, einen Treuhandvertrag, wonach die Beklagte die Liegenschaft E.________ im Auftrag von G.________ erworben habe und treuhänderisch für diese halte. Gemäss diesem Treuhandvertrag war bei Verhinderung von G.________ Dr. H.________ gegenüber der Beklagten weisungsberechtigt. Mit einer vom 9. Januar 1999 datierenden Vereinbarung "annullierten" G.________ und die Beklagte den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn für "null und nichtig".
Gemäss einer mit "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" betitelten Vereinbarung vom 1. Juli 1995 verpflichtete sich Dr. H.________, ein Sympathisant des B.________, der Beklagten ein Darlehen von Fr. 2.85 Mio. zu gewähren. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Liegenschaft E.________ jederzeit auf Verlangen von Dr. H.________ "ausgehändigt" und das Darlehen am Tag der lastenfreien Übergabe der Liegenschaft "ungültig" werde. Zudem sei das Darlehen zinsfrei, da die Mietzinsen aus der Liegenschaft E.________ Dr. H.________ zuflössen. Gemäss einem undatierten, von der Beklagten unterzeichneten Anhang zum "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 gab die Beklagte das "unwiderrufliche Versprechen" ab, die Liegenschaft E.________ nach Weisung von Dr. H.________ als dessen Eigentum im Grundbuch eintragen zu lassen.
Am 10. Juli 1995 schlossen Dr. H.________ und G.________ einen Treuhandvertrag. Darin wird festgehalten, dass Dr. H.________ G.________ beauftragt habe, mit der Beklagten den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 abzuschliessen, weshalb die Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschliesslich Dr. H.________ zustünden.
A.b Mit Schreiben von 21. September 1999 verlangte Dr. H.________ von der Beklagten unter Bezugnahme auf den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 die sofortige lastenfreie Übergabe der Liegenschaft E.________ sowie die Auszahlung der seit Mitte 1997 offenstehenden Mietzinsen.
Mit Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der X.________ AG (Klägerin) sämtliche Rechte aus dem "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 ab. Gemäss einer weiteren Zessionserklärung vom 1. Februar 2000 trat Dr. H.________ der Klägerin auch sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag mit G.________ vom 10. Juli 1995 sowie dem Treuhandvertrag zwischen G.________ und der Beklagten vom 20. Juni 1995 ab.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 kündigte die Klägerin den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" mit der Beklagten vom 1. Juli 1995 über Fr. 2.85 Mio. sowie weitere Darlehensverträge und forderte die Beklagte auf, entweder die Liegenschaft E.________ pfandfrei herauszugeben oder die geschuldete Darlehenssumme zu überweisen.
B.
Mit Klage vom 10. Juli 2000 an das Bezirksgericht Winterthur beantragte die Klägerin, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf ihren Namen im Grundbuch einzutragen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, ihr den für die Ablösung allfälliger Pfandrechte und Zinsansprüche Dritter notwendigen Betrag zu bezahlen, die vollständigen Abrechnungen betreffend die Liegenschaft E.________ herauszugeben und ihr eine den Erträgen für diese Liegenschaft entsprechende Summe zu bezahlen. Eventualiter beantragte die Klägerin im Laufe des Prozesses, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2.85 Mio. zuzüglich Zins zu verpflichten.
Mit Urteil vom 8. September 2004 wies das Bezirksgericht Winterthur die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 10. März 2006 ebenfalls ab.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhoben. Das Kassationsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2007 abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte. Mit Urteil vom heutigen Tag wurde die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
D.
Mit der Berufung verlangt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In materieller Hinsicht beantragt die Klägerin im Wesentlichen, das Grundbuchamt Winterthur-Altstadt sei anzuweisen, die Liegenschaft E.________ auf den Namen der Klägerin im Grundbuch einzutragen, eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2.85 Mio. plus Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
Die Klägerin macht in der Berufung eine Verletzung von Art. 530 OR geltend, weil das Obergericht das B.________ zu Unrecht nicht als einfache Gesellschaft qualifiziert habe (siehe hinten E. 3). Im Weiteren rügt sie eine Verletzung bundesrechtlicher Formvorschriften, weil die Vorinstanz aufgrund der fehlenden öffentlichen Beurkundung die im "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" zwischen Dr. H.________ und der Beklagten begründete Verpflichtung auf Übertragung der Liegenschaft E.________ sowie die Abtretung dieses Anspruchs an die Klägerin als ungültig betrachtete (siehe hinten E. 4). Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft E.________ macht die Klägerin sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend, weil die Vorinstanz zu Unrecht das Zustandekommen einer vertraglichen Verpflichtung verneinte (siehe hinten E. 6). An verschiedenen Stellen, so unter anderem im Zusammenhang mit der vom 9. Januar 1999 datierenden Aufhebung des Treuhandvertrags vom 20. Juni 1995, macht die Klägerin zudem ein offensichtliches Versehen bei der Sachverhaltsermittlung (Art. 63 Abs. 2 OG) durch die Vorinstanz geltend (siehe hinten E. 2).
Unzulässig sind aufgrund von Art. 43 Abs. 1 OG die von der Klägerin vorgebrachten Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der willkürlichen Tatsachenfeststellung, des Fairnessgebots gemäss Art. 6 EMRK sowie der Verhandlungsmaxime. Auf diese ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
2.
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Grunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 125 III 193 E. 1e S. 205). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 119 II 84 E. 3; 118 II 365 E. 1).
Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b S. 524, 104 II 68 E. 3b S. 74). Erforderlich ist, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 5.1 zu Art. 63 OG, S. 566) und in der Berufung gehörig substantiiert wird (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
Die Klägerin verkennt den Begriff des offensichtlichen Versehens, wenn sie im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsnatur des B.________ bzw. ihrer Mitglieder sowie in Bezug auf den behaupteten Anspruch aus Fiduziarauftrag verschiedene Erwägungen des Obergerichts als aktenwidrig bezeichnet. Ihre entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Auch auf die Rüge des offensichtlichen Versehens im Zusammenhang mit der vom 9. Januar 1999 datierenden Aufhebungsvereinbarung zwischen G.________ und der Beklagten ist nicht einzutreten. Erforderlich ist, wie gesagt, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst und in der Berufung gehörig substantiiert wird (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Das Obergericht hat jedoch erwogen, dass es auf das Datum der Aufhebungsvereinbarung ohnehin nicht ankomme, da sie aufgrund des kantonalen Novenrechts gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO ZH im Prozess jederzeit - also auch falls die Vereinbarung in der Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre - berücksichtigt werden müsste, was im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Die Klägerin unterlässt es jedoch substantiiert darzulegen, weshalb die von ihr behauptete Aktenwidrigkeit den Entscheid dennoch beeinflusst haben soll.
Von einem offensichtlichen Versehen wäre vorliegend ohnehin nicht auszugehen, hat sich doch die Vorinstanz mit den Vorbringen der Klägerin zum Abschluss des Aufhebungsvertrags auseinandergesetzt und ist aufgrund der Aussagen der Klägerin zum Schluss gelangt, dass die Klägerin das Zustandekommen des Aufhebungsvertrags in der Klageantwort nicht rechtsgenüglich bestritten habe und die Behauptung der Urkundenfälschung verspätet erfolgt sei. Die Frage, welche Anforderungen an eine prozessual erforderliche Bestreitung zu stellen sind, ist eine solche des kantonalen Rechts (BGE 117 II 113 E. 2; 108 II 337 E. 2d S. 340), die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Bei dieser Sachlage fällt auch eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung (Art. 8 ZGB), wie sie die Klägerin behauptet, ausser Betracht.
3.
3.1 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, einen animus societatis des B.________ bzw. seiner Mitglieder zu Unrecht verneint und damit Art. 530 ff. OR verletzt zu haben. Zur Begründung legt die Klägerin mit ausführlichen Hinweisen auf verschiedene Tatsachenfeststellungen bzw. -behauptungen dar, weshalb ihrer Ansicht nach von einem animus societatis der "B.________-Nonnen und Mönche" auszugehen sei. Dabei verkennt sie, dass das Obergericht die Frage, ob die allenfalls gemeinsame Zweckverfolgung der Mitglieder des B.________ überhaupt Gegenstand einer vertraglichen Bindung sein sollte, oder ob eine solche Bindung vielmehr gar nicht gewollt war, in tatsächlicher Hinsicht - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) - dahingehend beantwortete, dass es den Mitgliedern des B.________ an einem rechtlichen Bindungswillen fehlte. Besteht jedoch kein Wille, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, so kann von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR von vornherein nicht gesprochen werden (BGE 108 II 204 E. 4a S. 209). Soweit die Vorinstanz somit bereits einen rechtlichen Bindungswillen der Anhänger des B.________ verneinte und entschied, dass das B.________ mangels animus societatis nicht als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zu betrachten sei, kann ihr keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden. Ebenfalls hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die Anhänger des B.________ einseitig auf ihren Führer C.________ ausgerichtet waren, und betont, dass dieser innerhalb der religiösen Gemeinschaft offenkundig als Einziger in jeder Hinsicht das Sagen hatte.
3.2 Eine solidarische Verpflichtung der Beklagten ergibt sich entgegen den Vorbringen der Klägerin auch nicht aus dem Vertrauensprinzip. Tritt beim Vertragsabschluss mit einer Drittperson nur ein einzelner Gesellschafter auf, so ist zwar nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob er den Vertrag nur in eigenem Namen oder namens der Gesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter abgeschlossen hat. Die aus Art. 544 Abs. 3 OR abgeleitete Solidarhaftung gilt allerdings nur, sofern auch wirklich eine einfache Gesellschaft besteht (BGE 116 II 707 E. 1b S. 709), was vorliegend ohne Bundesrechtsverletzung verneint wurde, womit eine auf diese Bestimmung gestützte Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausser Betracht fällt.
3.3 Die Vorinstanz hat als Alternativbegründung eine solidarische Haftung der B.________-Anhänger auch unter der Hypothese der Bejahung einer einfachen Gesellschaft abgelehnt, da die in Frage stehenden Treuhand- und Darlehensverträge weder gemäss Art. 543 Abs. 2 OR im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter noch mit deren ausdrücklicher oder stillschweigender Ermächtigung abgeschlossen wurden. Eine Übertragung der Geschäftsführung durch C.________ hat die Vorinstanz zudem für das Bundesgericht verbindlich verneint (Art. 63 Abs. 2 OG), was auch die Vermutung einer Ermächtigung gemäss Art. 543 Abs. 3 OR ausschliesst. Gegen diese Alternativbegründung bringt die Klägerin lediglich in tatsächlicher Hinsicht vor, eine Übertragung der Geschäftsführung sowie eine Ermächtigung habe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen stattgefunden, womit sie nicht gehört werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG). Die Klägerin legt demgegenüber nicht dar, inwiefern in der Alternativbegründung der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Damit erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen an eine genügende Begründung gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
4.
4.1 Die Klägerin macht hinsichtlich des zwischen Dr. H.________ und der Beklagten am 1. Juli 1995 schriftlich abgeschlossenen "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrags" im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie vom Erfordernis der öffentlichen Beurkundung dieses Vertrages bzw. der entsprechenden Verpflichtung zur Übertragung der Liegenschaft E.________ ausgegangen sei. Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf BGE 81 II 227, wonach ein Auftrag, durch den sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber zum Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten verpflichtet, selbst dann keinem Formzwang unterliege, wenn das einzugehende Rechtsgeschäft formbedürftig sei (BGE 81 II 227 E. 3 S. 231; 65 II 161 S. 163). Das Obergericht setzt sich unter Berücksichtigung von Lehrmeinungen sowie Sinn und Zweck des Beurkundungserfordernisses von Art. 657 ZGB mit dieser Rechtsprechung auseinander und stellt fest, dass diese vom Bundesgericht seither nicht mehr bestätigt wurde.
4.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf die erwähnte Rechtsprechung zurückzukommen ist, weil der Klägerin aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. Dem vorliegenden Fall liegt nämlich ein anders gelagertes Verhältnis zu Grunde, als dies bei den zitierten Bundesgerichtsentscheiden der Fall war. So kaufte die Beklagte die Liegenschaft E.________ gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits am 2. Juni 1995 von der D.________ AG, wobei die Eigentumsübertragung noch am gleichen Tag zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet wurde. Der von der Klägerin ins Feld geführte "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" zwischen Dr. H.________ und der Beklagten, der unter anderem eine Pflicht zur Übertragung der Liegenschaft an Dr. H.________ vorsieht, datiert demgegenüber vom 1. Juli 1995. Der "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" wurde somit erst nach Übertragung der Liegenschaft E.________ an die Klägerin abgeschlossen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte durch den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" von Dr. H.________ zum Kauf einer Liegenschaft beauftragen liess, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 81 II 227 zur Formlosigkeit eines entsprechenden Auftragsverhältnisses vorliegend nicht zum Tragen kommt. Durch den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 gewährte Dr. H.________ der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft E.________ bereits gekauft und zu Eigentum übertragen erhalten hatte, vielmehr ein Darlehen, mit dem eine Verpflichtung der Beklagten verbunden war, Dr. H.________ Eigentum an diesem Grundstück zu verschaffen, sobald dies von ihm verlangt würde. Eine derartige Verpflichtung bedarf jedoch als Kaufrecht gemäss Art. 216 Abs. 2 OR der öffentlichen Beurkundung. Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie die schriftlich abgeschlossene Verpflichtung zur Übertragung der Liegenschaft E.________ gemäss "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" wegen Formmangels als ungültig betrachtete (Art. 657 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 OR). Dr. H.________ stand somit kein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft zu, den er der Klägerin hätte abtreten können.
5.
Zur Begründung ihres Eventualbegehrens, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 2.85 Mio. plus Zins zu 5 % seit 1. Juli 1997 zu verpflichten, bringt die Klägerin mit Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil sinngemäss vor, G.________ seien verschiedene Beträge als Darlehen ausbezahlt worden und die Beklagte sei als solidarisch haftbare einfache Gesellschafterin und Vertreterin des B.________ zur Rückerstattung verpflichtet. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin genügen indessen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (siehe vorne E. 1.2) nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
6.
6.1 Auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft E.________ unterlässt es die Klägerin, auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen und im Einzelnen darzulegen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die Klägerin geht insbesondere mit keinem Wort auf die ausführliche Begründung des Bezirksgerichts Winterthur ein, auf die das obergerichtliche Urteil verweist. Danach sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mietzinsen gemäss "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" mangels Auszahlung des Darlehensbetrags an die Beklagte nicht erfüllt. Somit stellt die Vorinstanz nicht das Zustandekommen des "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrags" an und für sich in Frage, sondern verneint vielmehr, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung der Mietzinsen erfüllt sind. Inwiefern das von der Klägerin vorgebrachte Vertrauensprinzip einen Anspruch der Klägerin begründen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht näher dargetan.
6.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die unter dem Titel "Obergericht verweigert objektive rechtliche Beurteilung" in allgemeiner Weise geübte Kritik am Urteil der Vorinstanz sowie die Vorbringen der Klägerin zu den Eventualstandpunkten der indirekten Stellvertretung sowie der Schuldübernahme. Soweit die Klägerin dabei einmal mehr rügt, die Vorinstanz habe das B.________ zu Unrecht nicht als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR betrachtet, ist darauf ohnehin nicht mehr einzugehen.
7.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: