BGer I 707/2006
 
BGer I 707/2006 vom 09.07.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 707/06
Urteil vom 9. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
P.________, 1953, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene P.________ meldete sich am 22. Oktober 1996 unter Hinweis auf lumbale Rückenbeschwerden und Schmerzausstrahlung, Gefühlsstörungen sowie Schwäche in beiden Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 38 % ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 3. Juli 1998 auf, legte den Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 1996 auf 46 % fest und wies die Sache zur Prüfung der Frage, ob ein wirtschaftlicher Härtefall vorliege, an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 23. Juni 2000). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in dem Sinne gut, dass es in Abänderung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2000 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil I 506/00 vom 13. Juni 2001).
Nach Einholung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende (vom 24. März 2002) sprach die IV-Stelle P.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Mai 2002 ab 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen des im April 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen in erwerblicher und gesundheitlicher Hinsicht vor, worauf sie am 27. Januar 2005 wiedererwägungsweise die Aufhebung der laufenden ganzen Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats verfügte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. August 2005).
B.
P.________ erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde änderte das Gericht den Einspracheentscheid vom 3. August 2005 insoweit ab, als es feststellte, dass dem Versicherten ab 1. März 2005 revisionsweise eine Viertelsrente zustehe (Entscheid vom 13. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es sei festzustellen, dass er ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe; eventualiter sei ihm ab 1. März 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 66 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Das Bundesgericht hat beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV) eine Beweisauskunft vom 21. Mai 2007 zur Frage des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) eingeholt. P.________ liess sich hiezu am 7. Juni 2007 vernehmen. Die IV-Stelle hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um eine höhere Invalidenrente nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung, obwohl der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 und 3.3 S. 346 ff.), zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen), zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), zu der hiefür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzung einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie zu der im Revisionsverfahren in zeitlicher Hinsicht massgebenden Vergleichsbasis (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Verwaltung befugt ist, unter dem Titel der Wiedererwägung jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen).
Die wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente im Rahmen eines Revisionsverfahrens erfolgt mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an (ZAK 1986 S. 538 E. 5 in fine; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 546/03 vom 3. August 2005, E. 2.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von Dezember 1996 bis Februar 2005 ausgerichtete ganze Invalidenrente ab 1. März 2005 herabzusetzen ist. Uneinigkeit besteht unter den Parteien in der Frage, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des seit der ersten, rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Mai 2002 unbestrittenermassen im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster, leichter Tätigkeit) in anspruchs- oder revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben oder ob sich - gemäss Standpunkt der IV-Stelle - eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtfertigt, da bei Verfügungserlass am 16. Mai 2002 nicht geprüft worden war, ob der Versicherte in einer leidensangepassten Arbeit noch arbeitsfähig gewesen wäre.
3.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer im März 1998 seine Einzelfirma gesundheitsbedingt auflösen musste, in der Folge im Jahre 2002 und 2003 zeitweise unselbstständig erwerbstätig war und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Ungeachtet der (in der Verfügung vom 27. Januar 2005 unbeantwortet gebliebenen) Frage der Zumutbarkeit einer Geschäftsaufgabe, welche sich mit der faktischen Betriebsaufgabe auch nicht mehr stellt, erfolgte die Zusprechung einer ganzen Rente zwar in Nachachtung des höchstrichterlichen Urteils I 506/00 vom 13. Juni 2001 mittels der für die konkrete Invaliditätsbemessung anzuwendenden ausserordentlichen Bemessungsmethode, aber unter Zugrundelegung statistischer Werte der LSE (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 24. März 2002) anstelle einzelfallbezogener Kriterien (siehe E. 3.3 hernach). Ob damit die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit (vgl. dazu ARV 1997 Nr. 28 S. 158 E. 3c) erfüllt ist, kann indes offen bleiben, da jedenfalls ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt. Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch die Geschäftsaufgabe und die daran knüpfende Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommmensvergleichs einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199). Denn Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu den revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderungen gehören auch solche erwerblicher Art bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand (siehe auch BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen, 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390).
3.3
3.3.1 Mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse geht sodann aus den Akten keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung hinsichtlich des Valideneinkommens hervor. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 2005 (Revisionsverfügung, Einspracheentscheid) im Gesundheitsfall seine selbstständig ausgeübte Maurer- und Gipsertätigkeit weitergeführt hätte. Dies bedeutet, dass der zuletzt erzielte Verdienst im Revisionsverfahren als Bezugsgrösse bestehen bleibt. Wie aus den Erwägungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 506/00 vom 13. Juni 2001 hervorgeht, kann das Valideneinkommen anhand der Geschäftsabschlüsse nicht schlüssig ermittelt werden, was zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens führte. Das von der Vorinstanz nun ermittelte Valideneinkommen beruht daher insofern auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung, als es sich dementgegen wiederum auf die Geschäftserfolge der Jahre 1992 bis 1995 stützte. Trotz enger Kognition (E. 1.2) ist daher die vorinstanzliche Einkommensermittlung ohne Gesundheitsschaden nicht bindend. Ebenso wenig entspricht das Abstellen auf die Werte der LSE einer möglichst einzelfallbezogenen Bewertung des selbstständigerwerbenden Versicherten. Denn die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbstständigerwerbender (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77) gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 202/03 vom 7. April 2004, E. 5.5; vgl. auch BGE 128 V 29).
3.3.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2007 zu Recht ausführte, arbeitete er als Maurer und Gipser und nicht als Maler und Gipser, wie fälschlicherweise in der schriftlichen Auskunft des SMGV vom 21. Mai 2007 festgehalten wurde, was aber nichts an der Bemessung des wirtschaftlichen Werts seiner Tätigkeit ändert. Es rechtfertigt sich daher bei einem 52-jährigen, selbstständig erwerbenden Maurer und Gipser mit langjähriger Berufserfahrung und einem angestellten Saisonnierarbeiter (Abklärungsberichte für Selbstständigerwerbende vom 27. Januar 1998 und 24. März 2002) von einem monatlichen, branchenüblichen Erwerbseinkommen von Fr. 6'000.- bis 7'000.- im massgeblichen Jahr 2005 auszugehen, was bei einem Durchschnittswert von Fr. 6'500.- ein Jahreseinkommen von Fr. 84'500.- ergibt. Auch wenn der SMGV wohl keine statistischen Werte zur Maurertätigkeit liefern kann, wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) erhobenen Lohnstatistiken im hier vorliegenden Fall gerade nicht aussagekräftiger. Zum einen beschränken sich seine Erhebungen nur auf das Bauhauptgewerbe, womit die baunebengewerblichen Leistungen, wie beispielsweise die hier ausgeführte Gipsertätigkeit, nicht erfasst werden (vgl. www.baumeister.ch.). Zum andern ergingen die Angaben des SMGV in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Versicherten. Dass er als Gesunder hypothetisch den branchenüblichen Eckwert von Fr. 84'500.- verdienen könnte, ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf das, lediglich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle herangezogene, von der Vorinstanz gestützt auf die Geschäftserfolge der Jahre 1992 bis 1995 errechnete Valideneinkommen (für das Jahr 2004) von Fr. 81'264.90.
3.3.3 Der vom kantonalen Gericht hinsichtlich des Invalideneinkommens unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE-Tabellen) ermittelte Wert für das Jahr 2004 von Fr. 57'258.- ist nicht offensichtlich unrichtig und einzig mit Blick auf die massgebende Vergleichsbasis, der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 von + 0,9 % (Nominallohnindex, Männer, 1993 - 2005, Tabelle T1.1.93, Total) anzupassen, was Fr. 57'773.- ergibt. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt sodann eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1). In der Festlegung des Abzugs von 20 % anstelle des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten maximal zulässigen Abzuges von 25 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 84'500.- Invalideneinkommen: Fr. 46'218.-) führt zu einem Invaliditätsgrad von 45 %, womit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG); die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist dementsprechend auch nicht antragsgemäss zu erhöhen, sondern zu belassen (Art. 157 und 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: