Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_307/2007/bnm
Verfügung vom 10. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 2. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 28. Juni 2007 samt Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG) mit Schreiben vom 8. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass für das Bundesgericht kein Anlass besteht, zu den vom Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: