Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_115/2007 /ggs
Urteil vom 12. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 14. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen den 1981 geborenen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Es wird ihm namentlich vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2006 den Stabschef der Zuger Polizei angerufen, ihn mit dem Tod bedroht und die Vergewaltigung seiner Ehefrau angedroht.
X.________ wurde aufgrund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramtes vom 22. Dezember 2006 gleichentags verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft musste er mehrere Male ins Inselspital Bern versetzt werden. Am Abend seiner Verhaftung wurde X.________ ein erstes Mal durch den Anstaltspsychiater in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern überführt. Am 4. Januar 2007 wurde er wieder in die Strafanstalt Zug überführt. Am 21. Januar 2007 wurde er notfallmässig ins Inselspital Bern verlegt. Am 5. April 2007 wurde X.________ in den Grosshof, Haftanstalt und Untersuchungsgefängnis, versetzt. Am 10. April 2007 wurde er durch einen Arzt notfallmässig wegen einer psychischen Dekompensation mit ausgeprägten selbstschädigenden und suizidalen Verhaltensweisen ins Inselspital Bern eingewiesen. Am 18. April 2007 wurde X.________ in die Strafanstalt Zug rückgeführt.
Ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 2. Februar 2007 wurde mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Februar 2007 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. März 2007 abgewiesen. Mit Urteil 1B_51/2007 vom 24. April 2007 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage teilweise gut, im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Haftentlassung, wurde die Beschwerde abgewiesen.
B.
Ein weiteres Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 9. April 2007 wurde mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 13. April 2007 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Obergerichtes vom 14. Mai 2007 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 führt X.________ (durch seinen Rechtsanwalt) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 14. Mai 2007. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer anstelle von Untersuchungshaft Weisungen zu erteilen, insbesondere die Verpflichtung, sich einer stationären, evtl. ambulanten Massnahme zu unterziehen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von Fr. 900.-- sei aufzuheben und auf Fr. 1'960.--, zuzüglich Auslagenersatz von Fr. 49.50 und 7,6% Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Mit Schreiben betreffend "Ergänzung zur Beschwerde in Strafsachen" vom 18. Juni 2007 beantragt X.________ überdies, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in der Strafuntersuchung mehrfach verletzt wurde, und es seien Vergleichsfälle in der Schweiz zu nennen, in der eine Person wegen eines Vorwurfes der fernmündlich geäusserten Drohung über ein halbes Jahr in Untersuchungshaft versetzt wurde.
X.________ hat dem Bundesgericht zudem ein Schreiben mit Datum vom 27. Juni 2007, zwei Schreiben mit Datum vom 2. Juli 2007 und die Kopie einer Eingabe an das kantonale Amt für Straf- und Massnahmevollzug vom 4. Juli 2007 eingereicht.
D.
Das Untersuchungsrichteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Akten des Verfahrens 1B_51/2007 wurden antragsgemäss beigezogen und die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer für eine allfällige Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 2. Juli 2007 den Verzicht auf eine Replik erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vom 9. April 2007. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen andere Verfügungen wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters bei der Haftanordnung am 22. Dezember 2006 (Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMKR) kann daher nicht geprüft werden.
1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet. Nach der Rechtsprechung darf der amtliche Verteidiger sich vom Vertretenen nicht zusätzlich entschädigen lassen (BGE 122 I 322 E. 3b), weshalb nur der Verteidiger, nicht aber der Vertretene ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an der Rüge hat, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei zu tief (Urteil 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007). Im vorliegenden Fall führt der Verteidiger nicht im eigenen Namen Beschwerde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vertretene nicht hinreichend verteidigt worden wäre. Die Rüge betreffend Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist demnach nicht zu behandeln.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Untersuchungsrichter fehle die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
Im Haftrecht gilt es zwischen der erstmaligen Haftanordnung (Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und der gerichtlichen Haftprüfung (z.B. im Anschluss an ein Haftentlassungsgesuch, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) zu unterscheiden. Während die Haftanordnungsprüfung nach Ziff. 3 auch durch eine "andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person" vorgenommen werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR i.S. H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, publiziert in VPB 2001 Nr. 120 S. 1292; BGE 131 I 36; 66; Urteile 1P.109/2005 vom 4. Mai 2005 und 1P.695/2005 vom 25. November 2005; Wolfgang Wohlers, Haftanordnung: Einige Kantone müssen über die Bücher, in: plädoyer 5/2005, S. 38), ist die Haftprüfung nach Ziff. 4 einem "Gericht" vorbehalten. Die Anforderungen an den Haftrichter gemäss Ziff. 4 sind demnach strenger als jene gemäss Ziff. 3. Es kommt vor, dass eine Instanz, die im Rahmen der Vorführung gemäss Ziff. 3 tätig sein kann, als Haftprüfungsgericht gemäss Ziff. 4 ausgeschlossen ist (BGE 115 Ia 56; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 112).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK (bzw. Art. 31 Abs. 4 BV) zu beurteilen. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2007 wurde mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 13. April 2007 nach 4 Tagen behandelt. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 13 Tage später, am 26. April 2007, ein Rechtsmittel am Obergericht ein. Das Urteil des Obergerichts vom 14. Mai 2007 erging 18 Tage nach Einreichung der Beschwerde; es wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 zugestellt. Vom Zeitpunkt der Einreichung des Haftentlassungsgesuch bis zum Urteil des Obergerichts sind fünf Wochen verstrichen, bis zur Urteilszustellung weitere neun Tage.
Nach der Rechtsprechung genügt ein Untersuchungsrichter den Anforderungen an ein "Gericht" im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht (vgl. BGE 121 II 53; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, a.a.O., 2. Aufl., Bern 1999, S. 121). Im Kanton Zug ist das Haftprüfungsverfahren zweistufig ausgestaltet, so dass die gerichtliche Prüfung gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK dem Obergericht zukommt. Dieses erfüllt die Anforderungen an ein Gericht im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK.
Bei der Beurteilung, ob das Haftentlassungsgesuch nach Vorschrift von Art. 5 Abs. 4 EMRK "innerhalb kurzer Frist" behandelt wurde, ist auf das Urteil des Obergerichts abzustellen.
2.3 Nach der Rechtsprechung dürfen zwischen dem Haftentlassungsgesuch und dem haftrichterlichen Entscheid nicht mehr als einige Tage bis wenige Wochen liegen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK haben das Bundesgericht und der Gerichtshof für Menschenrechte bei einer Dauer von 31, 41 bzw. 46 Tagen bejaht, wenn die Haftprüfung keine besonderen Probleme aufwarf. In anderen Fällen hat das Bundesgericht angesichts besonderer Umstände Haftprüfungsverfahren von rund vier, fünf bzw. sieben Wochen als grundrechtskonform bezeichnet (Rechtsprechungsübersicht bei: Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, in: SJZ 1998, S. 37; vgl. Urteil des EGMR in Sachen G.B. gegen Schweiz vom 30. November 2000, zusammengefasst in: VPB 2001 Nr. 123 S. 1323). Der Anspruch auf einen Entscheid "innerhalb kurzer Frist" wird nach Ansicht des Bundesgerichts dann nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war (Urteil in Sachen W. vom 28. September 1989 E. 4d/aa, publiziert in: EuGRZ 1989, S. 441). Der EGMR erachtet Entscheidungsfristen von mehr als fünf Wochen jedenfalls als zu lang (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, Art. 5 Rz. 44).
Im vorliegenden Fall sind von der Einreichung des Haftentlassungsgesuchs bis zur Zustellung des obergerichtlichen Urteils über sechs Wochen verstrichen. Das ist, gemessen an den gegebenen Umständen, zu lang. Es handelt sich um das zweite Haftentlassungsgesuch innerhalb rund zweier Monate. Im ersten Haftprüfungsverfahren erachtete das Bundesgericht die Verfahrensdauer von rund einem Monat (32 Tage) unter den Umständen nicht als übermässig. Das vorliegende Verfahren ist anders zu beurteilen, weil es länger gedauert hat (35 Tage ohne, 44 Tage mit Zustellung), ohne dass besondere Umstände dafür ersichtlich wären. Es ist dem Bundesgericht bewusst, dass die Haftprüfung im vorliegenden Fall in einem zweistufigen Verfahren erfolgt ist. Für die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens trägt jedoch nicht der Beschwerdeführer die Verantwortung. Es ist Aufgabe des Kantons, die Justiz so zu organisieren, dass die Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Beförderung durchgeführt werden. Auf Bundesebene ist die Einführung eines Zwangsmassnahmengerichts geplant, womit Haftentlassungsgesuche bereits in erster Instanz gerichtlich geprüft würden (Art. 18 und 227 Abs. 4 Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1393, 1457).
Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist begründet. Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren angemessen Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Stellt das Bundesgericht fest, ein kantonales Gericht habe über ein Haftentlassungsbegehren nicht genügend rasch im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK entschieden, hat das nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Haft als rechtswidrig betrachtet und der Beschwerdeführer sofort aus der Haft entlassen werden müsste (BGE 114 Ia 88 E. 5d; Urteil in Sachen W. vom 28. September 1989 E. 4e, publiziert in: EuGRZ 1989 S. 441). Eine Haftentlassung kommt nur in Betracht, wenn sich die Untersuchungshaft als solche nicht rechtmässig bzw. verfassungsmässig erweist.
3.2 Nach dem kantonalen Recht ist die Untersuchungshaft zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine "erhebliche" Gefährdung der "Sicherheit anderer" oder die Ausführung eines "angedrohten schweren Verbrechens" befürchtet werden muss (§ 17 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StPO/ZG).
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, er habe einen Polizeioffizier am 21. Dezember 2006 telefonisch bedroht. Er soll angedroht haben, den Polizeioffizier umzubringen und dessen Frau zu vergewaltigen. Die Drohungen seien massiv und geeignet, bei den Bedrohten erhebliche Angst um das Leben hervorzurufen. Drohungen solchen Ausmasses dürften nicht verharmlost werden. In der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter vom 27. Juni 2007 hat der Polizeioffizier den belastenden Sachverhalt bestätigt.
Es darf ohne Verfassungsverletzung von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide unter "persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten" bzw. unter "kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit paranoiden und schizoiden Zügen". Er sei durch einen Polizeibesuch vor dem Telefonat am 21. Dezember 2006 provoziert worden. "Gestützt auf zwei unabhängige Gutachten" sei "das Risiko einer fremdgefährlichen Dekompensation aufgrund seiner unabhängig von der aktuellen Haftsituation bestehenden Persönlichkeitsstruktur ausdrücklich verneint" worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet somit, dass Ausführungsgefahr bzw. eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer besteht. Dies stimmt nicht mit der Einschätzung der Gefahrenlage durch die kantonalen Behörden überein. Gemäss dem angefochtenen Urteil wurde für Mai 2007 ein psychiatrisches Gutachten in Aussicht gestellt, wobei sich der Beschwerdeführer jedoch der Begutachtung widersetzt haben soll. Massgeblich für die Einschätzung der Sachlage ist die aktuelle Situation. Derzeit liegt keine aktuelle, objektive Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Fachperson vor.
Bei dieser Sachlage und angesichts des Verdachts der schweren Drohungen ist die Einschätzung der kantonalen Behörden, es bestehe die Gefahr der Ausführung eines schweren Verbrechens, nicht verfassungswidrig.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er befinde sich seit mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft, womit deren Dauer nicht bloss in grosse Nähe, sondern vermutlich über die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe hinaus ausgedehnt würde. Zudem rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1).
Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1).
4.2 Das Bundesgericht nimmt Kenntnis davon, dass das angekündigte psychiatrische Gutachten offenbar noch nicht vorliegt und dass sich der Beschwerdeführer offenbar der psychiatrischen Begutachtung widersetzt. Es nimmt Kenntnis von der Mahnung des Obergerichts, "dass der Untersuchungsrichter unverzüglich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 auf Anordnung des vorzeitigen Antritts des Massnahmevollzugs gemäss Art. 58 StGB" zu befinden hat. Das Obergericht wird darüber wachen, dass die Verfahrenshandlungen beförderlich durchgeführt werden.
4.3 Der Beschwerdeführer wird unter anderem der Drohung gegen einen Beamten verdächtigt. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB). Zudem kann eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB drohen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils rund vier Monate und drei Wochen in Untersuchungshaft. Das Obergericht erachtete diese Haftdauer "noch nicht als übermässig". Dies ist angesichts des genannten Strafrahmens und der Schwere des Verdachts der Drohung mit Tötung und Vergewaltigung nicht verfassungswidrig.
Das Haftentlassungsgesuch ist demnach abzuweisen.
5.
Die weiteren Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Aufgabe des Bundesgerichts ist die rechtliche Prüfung kantonaler Anordnungen. Es ist in erster Linie Sache der unterinstanzlichen Behörden, über weitere Massnahmen zu entscheiden. Entsprechende Anordnungen durch das Bundesgericht sind im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Soweit der Wunsch auf Nennung von Vergleichsfällen als Verfassungsrüge entgegengenommen werden kann, ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) nicht ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, indem ihm die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind und indem ihm Kosten für die amtliche Verteidigung nicht erlassen wurden.
6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.2 Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils lautet: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 500.-- Spruchgebühr, Fr. 35.-- Kanzleigebühr, Fr. 10.-- Auslagen, Fr. 545.-- total, und werden dem Beschwerdeführer auferlegt."
Mit Blick auf die vorn in Erwägung 2 festgehaltene Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK erscheint es geboten, den Beschwerdeführer von der Bezahlung kantonaler Gerichtskosten endgültig zu befreien. Demnach ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).
6.3 Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils lautet: "Der amtliche Verteidiger, RA Dr. Peter Hübner, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Staat zu vergüten."
Die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV lässt es zu, dass der Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorläufig übernimmt. Kommt die bedürftige Person später wieder zu ausreichenden Mitteln, kann der Staat die geleisteten Beträge zurückfordern (BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil 1P.411/2002 vom 6. November 2002 E. 3.2; Urteil 5P.302/2001 vom 2. November 2001 E. 2a, zusammengefasst in: FamPra 2002 Nr. 21 S. 167; vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 545; Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 430). Hinsichtlich der Verteidigerkosten wird die Rückforderung als EMRK-konform erachtet, wenn die Mittellosigkeit entfällt (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 233/234; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl 1996, Art. 6 Rz. 199; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 6 Rz. 91b).
Verstanden im Sinne dieser Ausführungen, erweist sich Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils nicht als verfassungswidrig. Die Rüge ist insoweit unbegründet.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (Haftprüfungsfrist und kantonale Verfahrenskosten) teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist sie als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Vertretung im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (Art. 64 BGG) und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
1.1 Es wird festgestellt, dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige gerichtliche Prüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 9. April 2007 verletzt wurde.
1.2 Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 14. Mai 2007 wird aufgehoben.
1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: