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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_124/2007 /ggs
Urteil vom 12. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich seit dem 26. Januar 2007 in Untersuchungshaft. Es wird ihm zur Last gelegt, in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2006 Y.________ unter Anwendung von brutaler Gewalt zum Beischlaf gezwungen zu haben. Am 1. Juni 2007 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wegen Fluchtgefahr abwies und die Fortdauer der Haft bis zum 26. Juli 2007 bestätigte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters vom 5. Juni 2007 sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragt Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Er macht geltend, es würden nicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme von Fluchtgefahr vorliegen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig.
2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen. Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.5 Gemäss der angefochtenen Haftverfügung ist aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers - namentlich seines Verhaltens während des Asylverfahrens, der Angabe einer falschen Identität, seiner nicht stabilen Bindung zu seiner Ehefrau, der zusätzlichen Belastung der Ehe wegen der mutmasslich begangenen Vergewaltigung, der nach wie vor bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, seiner fehlenden Erwerbstätigkeit, der Vorstrafe sowie der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe - von Fluchtgefahr auszugehen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers deuten die genannten Umstände in ihrer Gesamtheit zweifelsohne auf Fluchtgefahr hin. Ausschlaggebend ist in erster Linie, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte. Ausserdem wurde er vom Bezirksgericht Hinwil am 12. April 2005 wegen Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren fünfmonatigen Gefängnisstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Vergewaltigung müsste mit der Vollstreckbarkeit der ausgesprochenen Strafe gerechnet werden.
Ins Gewicht fällt des Weitern das Verhalten des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens. Unbestrittenermassen reiste dieser unter Angabe einer falschen Identität in die Schweiz ein und hielt den Schein der falschen Identität während mehreren Jahren aufrecht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter mit einem ähnlichen Vorgehen des Beschwerdeführers zwecks Absetzung ins Ausland rechnet. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat Guinea-Bissau haben sollte, dürfte der Haftrichter dieses Verhalten des Beschwerdeführers als ein auf Fluchtgefahr hindeutendes Indiz werten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, jeder Ausländer habe Familienangehörige im Ausland, weshalb sich daraus keine Anhaltspunkte für Fluchtgefahr ableiten liessen, ist unter den gegebenen Umständen unbehelflich.
Auch durfte der Haftrichter aufgrund der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Januar 2007, S. 3) willkürfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern lediglich vom Sozialamt eine Arbeit auf einer Baustelle erhielt und ansonsten von der Sozialhilfe resp. dem Einkommen seiner Ehefrau lebte. Bei einer Freilassung wäre der Beschwerdeführer demzufolge nicht von einem sozial geregelten Netz am Arbeitsort getragen. Entgegen seiner Behauptung kann der Beschwerdeführer aus dem Bundesgerichtsentscheid 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diesem Urteil andere tatsächliche Umstände zugrunde lagen.
Schliesslich ist die Schlussfolgerung des Haftrichters, dass es mit der Ehe des Beschwerdeführers nicht zum Besten steht, nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers lassen die tatsächlichen Feststellungen des Haftrichters jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen. So sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Befragung durch die Kantonspolizei am 27. Januar 2007 aus, dass der Beschwerdeführer jedes Wochenende in den Ausgang gegangen sei und es deswegen Streit gegeben habe (Einvernahmeprotokoll, S. 4). Bedeutsam ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wegen Vergewaltigung zugab, ausserehelichen Sexualkontakt gehabt zu haben (vgl. den Haftverlängerungsantrag vom 1. Juni 2007, S. 2). Aufgrund dieses Verhaltens kann ohne weiteres angenommen werden, dass die ehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers nicht so intakt sind, wie er es darzustellen versucht. Die nicht intakten ehelichen Beziehungen sind ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, sich im Falle einer Freilassung ins Ausland abzusetzen.
In Anbetracht der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe und der dargestellten Lebensverhältnisse ist der Haftgrund der Fluchtgefahr somit gegeben. Mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft, wie Schriftensperre und Kaution, kommen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner prekären finanziellen Verhältnisse nicht in Betracht. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verstösst demzufolge nicht gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Werner Greiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: